Interim injunction denied for prison transfer request

BVerfG 2 BvR 194/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer02.03.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected a request for an interim order under Art. 32(1) BVerfGG. The applicant, a prisoner in JVA B., sought transfer back to JVA V. to improve contact with his children. The Court held that the balance of consequences did not show a clear predominance of the reasons favoring interim relief, because both the applicant’s family-contact interests and the institutional, security, and third-party interests against a transfer were significant.

Regest

Art. 32 Abs. 1 BVerfGG; Erlass einer einstweiligen Anordnung nur bei klarer Überlegenheit der für den Erlass sprechenden Gründe im Rahmen der Folgenabwägung. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben grundsätzlich außer Betracht; ausnahmsweise sind sie nur bei besonderen Voraussetzungen mitzuberücksichtigen. Bei gegenläufigen gewichtigen Nachteilen des Antragstellers und der öffentlichen bzw. Drittinteressen ist einstweiliger Rechtsschutz zu versagen, wenn kein deutliches Überwiegen zugunsten des Antragsstellers feststellbar ist (vgl. consid. 1-3, 5-6).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 194/11, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2011-03-02

Aktenzeichen: 2 BvR 194/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110302.2bvr019411

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 6 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 8 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Dezember 2010, Az: 1 Ws 742/10, Beschlussvorgehend LG Halle (Saale), 22. September 2010, Az: 7 StVK 40/2010, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zwecks erleichterten Kontakts zu Angehörigen - kein deutliches Überwiegen der für den Erlass der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung

Gründe

1 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehrschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2 Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; stRspr), liegen hier nicht vor.

3 Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlasseiner einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris). Das ist hier nicht der Fall.

4 Der Antrag des Beschwerdeführers ist der Sache nach auf seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt V. gerichtet.

5 Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, so muss der Antragsteller, der sich gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt B. befindet, vorerst weiter die geltend gemachte erhebliche verlegungsbedingte Erschwerung des Kontakts zu seinen Kindern hinnehmen. Darin liegt eine Belastung von erheblichem Gewicht.

6 Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerdespäter ohne Erfolg, so würde die Freiheitsstrafe bis auf Weiteres in der Justizvollzugsanstalt V. vollstreckt, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch zu unterstellen ist, die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. - einschließlich der zugrundeliegenden Entscheidung über die Auswahl der zu verlegenden Gefangenen - durch vollzugsorganisatorische Belange, verbunden mit der notwendigen Rücksicht auf grundrechtliche Belange sowohl des Beschwerdeführers als auch anderer Gefangener, geboten war. Die hierdurch voraussetzungsgemäß berührten Belange, unter anderem Sicherheitsfragen und grundrechtlich geschützte Belange anderer Gefangener (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2006 - 2 BvR 1983/05 -, juris), sind gleichfalls von erheblichem Gewicht, so dass ein deutliches Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte nicht festgestellt werden kann.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefprison transferfolgenabwägungfamily contactconstitutional complaintpenitentiary administration