Non-admission despite violation of right to be heard

BVerfG 2 BvR 2076/08Bverfg / 2. Senat 3. Kammer06.06.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint because the complainant suffered no severe disadvantage: once the Ministry of Justice’s submission was later disclosed in the constitutional proceedings, it could be ruled out that timely disclosure would have led to a more favorable decision in the ordinary courts. The Court nevertheless held that the Oberlandesgericht had violated the complainant’s right to be heard by withholding the opposing submission in the legal complaint proceedings. The decision was issued without further reasoning under § 93d(1) sentence 3 BVerfGG.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; obligation to disclose opposing submissions in judicial proceedings; non-admission of constitutional complaint despite hearing violation. The right to be heard generally requires that a party be given an opportunity to comment on submissions of the opposing side in fact and law before an adverse decision is rendered. The guarantee serves not only the correctness of the decision but also the procedural status of the parties; a hearing defect therefore exists irrespective of whether an actual influence on the outcome can be established. However, admission of a constitutional complaint may still be refused where the complainant will not suffer a severe disadvantage and it can be excluded that timely disclosure would have yielded a more favorable ordinary-court decision (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2076/08, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-06

Aktenzeichen: 2 BvR 2076/08

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110606.2bvr207608

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK, §§ 108ff StVollzG, § 108 StVollzG, § 116 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 5. August 2008, Az: 1 Vollz (Ws) 169/08, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 29. April 2008, Az: 1 Vollz (Ws) 169/08, Beschlussvorgehend LG Aachen, 24. Januar 2008, Az: 33 Vollz 850/07, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) gebietet Kenntnisgabe von Stellungnahmen der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren - hier: Vorenthaltung einer Stellungnahme der Gegenseite im Rechtsbeschwerdeverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - jedoch Annahme der Verfassungsbeschwerde trotz Grundrechtsverletzung nicht geboten, da auch bei rechtzeitiger Kenntnisgabe keine günstigere fachgerichtliche Entscheidung erreichbar war

Gründe

1 1. Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme jedenfalls kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

2 2. Nachdem die Stellungnahme des Justizministeriums, die das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gegeben hat, ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden ist und er sich hierzu geäußert hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Kenntnisgabe eine ihm günstigere Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren hätte erreichen können.

3 3. Indem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Justizministeriums im Rechtsbeschwerderechtszug nicht zugänglich gemacht hat, hat es allerdings sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395<409>; stRspr). Hierauf und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - die für die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK), das den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließt, ausdrücklich der Beruhensfrage keine entscheidende Bedeutung zumisst, sofern der Anspruch auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Grundlage für das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz berührt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland - 33499/96 -, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein - 63151/00 -, Rn. 57; vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Juli 2008, Vokoun c. République Tchèque - 20728/05 -, Rn. 25 ff., und EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2007, Asnar c. France - 12316/04 -, Rn. 24 ff.) - hat das Bundesverfassungsgericht angesichts einer verbreiteten Praxis der Gerichte, Strafgefangenen die Stellungnahme der Gegenseite wegen deren rein rechtsbezogenen Inhalts oder wegen aus sonstigen Gründen unterstellter mangelnder Entscheidungserheblichkeit möglicher Erwiderungen regelmäßig nicht zur Kenntnis zu geben, mehrfach hingewiesen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris). Die betreffenden Beschlüsse sind jedoch erst nach den angegriffenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts ergangen. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sehenden Auges nicht beachtet worden wären.

4 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

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