Interim suspension of remaining prison sentence pending constitutional complaint

BVerfG 2 BvR 1857/10Bverfg / 2. Senat 1. Kammer16.06.2011Granted

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court granted an interim injunction in a constitutional complaint case and suspended enforcement of the complainant’s remaining prison sentence for up to six months. It found that the complaint was not clearly inadmissible or manifestly unfounded. Applying a balance-of-consequences test, the Court held that continued execution would cause an irreparable interference with personal liberty if the complaint later succeeded, whereas temporary suspension would not seriously harm the public interest in enforcing final prison sentences. Expenses were ordered to be reimbursed.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Folgenabwägung bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde. Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach einer Abwägung der Folgen, die bei Erlass bzw. Nichterlass der einstweiligen Anordnung eintreten würden. Der drohende, irreparable Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person wiegt regelmäßig schwerer als die vorübergehende Zurückstellung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen, sofern keine besonderen gegenläufigen Gemeinwohlbelange ersichtlich sind (vgl. auch § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG; § 34a Abs. 3 BVerfGG).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1857/10, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2011-06-16

Aktenzeichen: 2 BvR 1857/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110616.2bvr185710

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. Juli 2010, Az: 3 StR 202/10, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 4. Februar 2010, Az: III-2 STs 1/09, Urteilnachgehend BVerfG, 7. Dezember 2011, Az: 2 BvR 2500/09, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung restlicher Freiheitsstrafe einstweilen auszusetzen - Folgenabwägung zwischen Vollstreckung des Strafrestes und vorübergehender Vollstreckungsaussetzung

Tenor

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010 - III-2 STs 1/09 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.

...

Gründe

I.

1 Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

2 Der Bundesgerichtshof änderte durch Urteil vom 14. August 2009 auf die Revisionen des Beschwerdeführers den Schuldspruch ab. Danach ist der Beschwerdeführer der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen schuldig. Unter Aufrechterhaltung der Feststellungen wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

3 Am 4. Februar 2010 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.

4 Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 20. Juli 2010.

5 Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. Januar 2005 bis zum 18. Juni 2009 in Untersuchungshaft.

II.

6 Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollziehung der restlichen Freiheitsstrafe ausgesetzt wird.

III.

7 1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

8 Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

9 Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 84, 341 <344>). Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte dann die zur Vollstreckung ausstehende Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.

10 2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

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