Constitutional complaint inadmissible without prior hearing complaint

BVerfG 2 BvR 2374/10Bverfg / 2. Senat 3. Kammer19.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that the complainant had not exhausted the legal process because, in light of possible indications of a violation of the right to be heard, a hearing complaint under the applicable provisions of the Prison Act and the Code of Criminal Procedure was not obviously futile and therefore had to be filed before the constitutional complaint. The Court considered it plausible that the appellate court had not sufficiently addressed the factual and legal arguments regarding the responsibility for lifting a prison shackling order during the hearing.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; exhaustion of legal remedies and hearing complaint: A constitutional complaint alleging a violation of the right to be heard is inadmissible if the complainant has not first pursued an available hearing complaint. This applies even where the challenged decision was not required by law to contain reasons, provided that special circumstances indicate that decisive submissions may not have been taken into account (consid. 2-5). A hearing complaint is not dispensable merely because no express reasoning is given; rather, where the submitted arguments raise a non-frivolous question as to whether relevant material was overlooked, exhaustion requires prior use of that remedy. The question whether a presiding judge may lift a shackling order issued by prison authorities was not clearly settled and did not exclude the need for clarification by the ordinary courts (consid. 6-9).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2374/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-19

Aktenzeichen: 2 BvR 2374/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110419.2bvr237410

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 176 GVG, § 33a StPO, § 116 Abs 1 StVollzG, § 120 Abs 1 StVollzG, § 130 StVollzG, § 36 Abs 2 S 1 StVollzG, § 88 StVollzG, VwGO

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 12. August 2010, Az: 1 Vollz (Ws) 415/10, Beschlussvorgehend LG Aachen, 23. Februar 2010, Az: 33 Vollz 678/09, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung <§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG> fordert Erhebung der Anhörungsrüge <hier: § 120 Abs 1, § 130 StVollzG, § 33a StPO> bei Indizien für Gehörsverstoß - hier: mögliche Gehörsverletzung durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 StVollzG trotz ungeklärter Rechtsfrage - Befugnis eines Vorsitzenden Richters zur Aufhebung einer von einer JVA gem § 88 StVollzG angeordneten Fesselung

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde, die die Fesselung des sicherungsverwahrten Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsrechtsstreit betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

2 1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, muss im Regelfall der Rechtsweg erschöpft werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>).

3 Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StVollzG, § 130 StVollzG gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht aussichtslos.

4 a) Allerdings verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Erst recht kann in Fällen, in denen ein Gericht von der Pflicht, seine Entscheidung zu begründen, ohne Verfassungsverstoß durch Gesetz - hier: § 119 Abs. 3 StVollzG - ausdrücklich entbunden ist, nicht schon aus dem Fehlen von Ausführungen zu einem bestimmten Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden geschlossen werden, dass das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Andererseits schließt aber nicht schon der Umstand, dass eine Entscheidung von Gesetzes wegen keiner Begründung bedurfte, das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aus. Eine Anhörungsrüge ist in einem solchen Fall vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6, m.w.N.).

5 b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor.

6 Die Rechtsbeschwerde warf bei der gebotenen am recht verstandenen Interesse des Beschwerdeführers orientierten Auslegung (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>) die Frage auf, ob die - hinsichtlich der beanstandeten Fortdauer der Fesselung während der mündlichen Verhandlung entscheidungstragende - Annahme des Landgerichts zutrifft, dass der Vorsitzende eines Verwaltungsgerichts kraft seiner Sitzungsgewalt die Entfesselung des Beschwerdeführers hätte anordnen können. Der Beschwerdeführerbeanstandete mit seinem Rechtsbeschwerdevorbringen den pauschalen Verweis des Landgerichts auf die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden und wies darauf hin, dass er sich - was das Landgericht nicht gewürdigt habe - während der Verhandlung nicht im Gewahrsam von Wachtmeistern des Gerichts, sondern von Beamten der Justizvollzugsanstalt befunden habe; in deren Ermessen habe der Gerichtsvorsitzende das Abnehmen der dem Beschwerdeführer angelegten Fesseln gestellt und keine eigenständige Entscheidung getroffen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu beruhten ersichtlich auf der Annahme, dass eine Befugnis, die Entfernung der Fesseln für die Dauer der Verhandlung anzuordnen, dem Vorsitzenden nur gegenüber Bediensteten des Gerichts, nicht aber gegenüber den vorführenden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zustand. Damit machte er geltend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls bei der gegebenen Sachlage der Vorsitzende zu einer solchen Anordnung nicht berechtigt war. Unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer entsprechenden Anordnung des Vorsitzenden könnte zudem jedenfalls behördlicherseits die Pflicht, einen unverhältnismäßigen Eingriff durch eine die Rechtsverteidigungerschwerende auch während der mündlichen Verhandlung andauernde Fesselung zu vermeiden, verletzt worden sein. Insoweit stellen sich Fragen der Verantwortlichkeiten im Falle einer Vorführung, an deren Vollzug Beamte einer anderen als derjenigen Justizvollzugsanstalt, in der der betroffene Gefangene inhaftiert ist und die die Fesselung während der Ausführung verfügt hat, beteiligt sind.

7 Dass diese Fragen in einem die Überprüfung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung erübrigenden Sinne geklärt wären (§ 116 Abs. 1 StVollzG), ist nicht ersichtlich. Zwar fällt, soweit ein Richter im Rahmen seiner Zuständigkeiten als Haftrichter oder Leiter einer strafgerichtlichen Verhandlung befugt ist, die Fesselung eines Gefangenen anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1956 - 4 StR 489/56 -, NJW 1957, S. 271; OLG Dresden, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 Ws 25/06, NStZ 2007, S. 479; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26. Auflage 2006 ff., § 119 StPO Rn. 67; Nagel, in: NStZ 2001, S. 233), selbstverständlich auch die Aufhebung oder Änderung einer solchen Anordnung in die Zuständigkeit des betreffenden Richters. Wird aber die Fesselung für die Dauer einer Ausführung zu einem Gerichtstermin als besondere Sicherungsmaßnahme nach § 88 StVollzG von der Justizvollzugsanstalt angeordnet, in der der Strafgefangene inhaftiert ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15. Juli 1991 - 1 VAs 15/90 -, ZfStrVo 1992, S. 68; LG Hildesheim, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 23 StVK 566/06 -, juris), so versteht sich nicht von selbst, dass in jeder Gerichtsverhandlung, die von einer solchen Anordnung erfasst sein kann, der Vorsitzende befugt ist, eine solche von der Justizvollzugsanstalt angeordnete Fesselung aufzuheben (vgl., eine derartige Befugnis verneinend, Nagel, a.a.O. S. 233 f., mit dem Hinweis auf fehlende Klärung in Rechtsprechung und Literatur).

8 Die Rechtsbeschwerde war bei der gebotenen interessengerechten Auslegung nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - schon aus formalen Gründen unzulässig (vgl. im Übrigen zum verfassungsrechtlich gebotenen Umgang mit Rechtsbeschwerden, deren Unzulässigkeit auf Fehlern des protokollierenden Rechtspflegers beruht, und zu dessen Aufgabe, auf die Beseitigung von Formfehlern bei den von ihm aufgenommenen Rechtsbeschwerden hinzuwirken, BVerfGK 8, 303 <305 f.>, m.w.N.). Um eine Fallgestaltung, deren Singularität einen Klärungsbedarf ausschloss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 2279/07 - StraFo 2009, S. 379 <381>) handelte es sich ebenfalls nicht.

9 Wenn das Oberlandesgericht unter diesen Umständen annahm, dass es auf die Rechtsbeschwerde hin nicht geboten sei, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG), liegt die Annahme nahe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es den Umgang des Landgerichts mit den tatsächlichen Umständen und den rechtlichen Fragen seiner Fesselung während der mündlichen Verhandlung betraf, nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurde.

10 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintexhaustion of remediesright to be heardhearing complaintprison lawshacklingoral hearingadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible without first filing a hearing complaint

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because legal remedies were not exhausted; a hearing complaint had to be pursued where a hearing violation was plausibly indicated.

Extrahierte Begründung

Under Art. 103(1) GG and § 90(2) BVerfGG, the complainant must generally exhaust all available remedies, including an admissible hearing complaint. Here, the circumstances suggested a possible hearing violation, so that remedy was not obviously futile.

Kernrechtsfrage

Whether special circumstances made a hearing complaint unnecessary

Extrahierter Entscheid

No. The record suggested that the appellate court may not have adequately considered the complainant’s arguments about who had authority to lift the shackling order.

Extrahierte Begründung

The legal question whether a presiding judge may lift a shackling order issued by a prison authority under § 88 StVollzG was not clearly settled; the complaint raised non-frivolous points that could support a hearing violation.

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