Communal constitutional complaint inadmissible; misuse fee imposed

BVerfG 2 BvR 272/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer13.04.2011Dismissed

Zusammenfassung

A municipality challenged a Higher Administrative Court judgment and a Federal Administrative Court decision by way of a communal constitutional complaint. The Federal Constitutional Court held the complaint obviously inadmissible because such a complaint may be brought only against a statute, not against judicial decisions. It therefore refused to admit the complaint for decision. Owing to the obvious and serious disregard of the admissibility requirements, the Court imposed a misuse fee of EUR 2,000 on the complainant's representatives.

Regest

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG; communal constitutional complaint and admissible object of review: a municipality or municipal association may challenge only a statute, not court decisions. A complaint directed against judicial judgments is manifestly inadmissible and lacks any prospect of success. Where counsel disregards the clear admissibility requirements in an evident manner, a misuse fee may be imposed under § 34 Abs. 2 BVerfGG; the amount must be proportionate and may be justified by the obviousness of the defect and the burden imposed on the Court.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 272/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-13

Aktenzeichen: 2 BvR 272/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110413.2bvr027211

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 28 Abs 2 GG, Art 93a Abs 1 Nr 4b GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 91 S 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BVerwG, 13. Dezember 2010, Az: 7 B 64/10, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Juni 2010, Az: 2 L 292/08, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen ein Gerichtsurteil gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2000 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer macht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) geltend, durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt zu werden.

II.

2 Die Kommunalverfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in Art. 28 GG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergibt, kann sich die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur gegen ein Gesetz richten. Gerichtsentscheidungen können dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht zur Überprüfung vorgelegt werden.

III.

3 Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergeben, so eklatant missachtet, dass die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu beurteilen ist.

4 Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 <221 f.>). Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Kommunalverfassungsbeschwerde zu ermitteln. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris).

5 Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG hätte sich die Unzulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf ist die verhängte Missbrauchsgebühr der Höhe nach angemessen.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

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