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BVerfG 2 BvR 534/11 ΓÇó Non-admission of constitutional complaint; misuse fee imposed
BVerfG 2 BvR 534/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer06.04.2011Inadmissible
The Federal Constitutional Court refused to admit a constitutional complaint in a prison-execution case. It held that the complaint had no prospect of success because it failed to engage properly with the appellate court's reasons on the untimeliness of the application under § 109 StVollzG and on reinstatement of the deadline. The Court also imposed a EUR 500 misuse fee on the complainant's counsel under § 34(2) BVerfGG, finding that the filing was manifestly hopeless and an abusive use of the Court's resources.
§ 34 Abs. 2 BVerfGG; offensichtlich unzulässige oder unbegründete Verfassungsbeschwerde als Missbrauch; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Anrufung des Bundesverfassungsgerichts; eine Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich, wenn sie für jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos erscheint und der Bevollmächtigte die Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die Erfolgsaussichten nicht sorgfältig prüft. Die Missbrauchsgebühr kann dem Prozessbevollmächtigten auferlegt werden, wenn die missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts ihm zuzurechnen ist. Ein bloß randständiges und offenkundig verfehltes Eingehen auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Erw. 2–3).
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: 2 BvR 534/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110406.2bvr053411
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 109 StVollzG, § 112 Abs 1 S 1 StVollzG, § 112 Abs 4 StVollzG
Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 3. Februar 2011, Az: 2 Ws 613/10, Beschlussvorgehend LG Regensburg, 20. Oktober 2010, Az: StVK 178/2010, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache - Prozessführungsfehler im fachgerichtlichen Verfahren, unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
1 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
2 Soweit die Verfassungsbeschwerde sich darauf beruft, dass die Fachgerichte den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zu Unrecht als wegen Verfristung unzulässig verworfen hätten, weil ihm Wiedereinsetzung in die im Hinblick auf einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag versäumte Rechtsbehelfsfrist hätte gewährt werden müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil auch der Prozesskostenhilfeantrag weder innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gestellt noch mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden war. Das weitere Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne ein Verschulden hinsichtlich der Versäumnis der Frist für den von ihm, bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung, gestellten Antrag gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil das - zunächst fälschlich und außerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angerufene - Verwaltungsgerichtversäumt habe, ihn darauf hinzuweisen, dass nicht nur der eingeschlagene Rechtsweg, sondern auch der gewählte Klagegegner der falsche war, offenbart keinen Verfassungsverstoß, sondern unzutreffende Annahmen der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers über die gebotene anwaltliche Sorgfalt und die Bedeutung eigener Prozessführungsfehler. Dasselbe gilt für die weitergehende Behauptung, es dürfe dem Antrag deshalb auch die Jahresfrist des § 112 Abs. 4 StVollzG nicht entgegengehalten werden.
3 2. Der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500€ auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war und der Missbrauch der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>). Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4). Diesen Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde, die ausführlich Fragen der richtigen Höhe des Arbeitsentgelts nach den §§ 43, 200 StVollzG erörtert, sich mit den allein Fragen der Verfristung des Antrags nach § 109 Abs. 1 StVollzG und der Wiedereinsetzung betreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts dagegen nur am Rande und mit offenkundig verfehlten Ausführungen auseinandersetzt, nicht.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.