Unsubstantiated constitutional complaint against Ordnungsgeld

BVerfG 1 BvR 555/11Bverfg / 1. Senat 3. Kammer24.03.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint challenging an Ordnungsgeld imposed for failure to file annual financial statement documents. It held that the complaint was inadmissible because the submission did not meet the substantiation requirements of §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG. The complainant failed to engage with the Court’s settled case law on the constitutionality of disclosure obligations under § 325(1) HGB and the public-interest justification for such disclosure. The Court therefore declined to address the alleged violations of fundamental rights.

Regest

§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG; Substantiierung der Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Verletzung von Offenlegungspflichten nach § 335 HGB: Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung sich nicht mit der angegriffenen Entscheidung und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Die mit § 325 Abs. 1 HGB verfolgten Zwecke des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und der Kontrollmöglichkeit der Gesellschaften rechtfertigen Eingriffe in Grundrechte grundsätzlich; hieran ist bei der Begründung einer Beschwerde anzuknüpfen (vgl. auch die in den Gründen angeführten Kammerbeschlüsse).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 555/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-24

Aktenzeichen: 1 BvR 555/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110324.1bvr055511

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 325 Abs 1 HGB, § 335 Abs 1 S 1 Nr 1 HGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 21. Januar 2011, Az: 35 T 1366/10, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Den sich aus §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungserfordernissen nicht genügende, unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

2 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.

3 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

4 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

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