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BVerfG 2 BvR 176/11 ΓÇó Non-acceptance of constitutional complaint on prisoners' work pay
BVerfG 2 BvR 176/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer03.03.2011Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint against judgments concerning prisoners' work pay and work in private enterprises. It held that the complainant, although represented by counsel, failed to substantiate the complaint because he did not meaningfully engage with the decisive ordinary-court and constitutional case law. His criticisms of sections 43 and 41 in conjunction with 149(4) StVollzG and of the ILO Convention argument did not show a possible violation of fundamental rights.
§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung und die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung inhaltlich angreift; bloße Wiederholung eigener Rechtsauffassungen oder pauschale Kritik reichen nicht. Beanstandungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit müssen sich an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien zur Vereinbarkeit mit dem resozialisierungsorientierten Strafvollzug messen lassen. Die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 lit. c IAO-Übereinkommen Nr. 29 hat am Wortlaut und der hierzu ergangenen Rechtsprechung anzusetzen; eine mögliche Grundrechtsverletzung ist andernfalls nicht aufgezeigt.
Entscheidungsdatum: 2011-03-03
Aktenzeichen: 2 BvR 176/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110303.2bvr017611
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 Abs 2 Buchst c IAOÜbk 29, § 149 Abs 4 StVollzG, § 41 StVollzG, § 43 StVollzG
Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 21. Dezember 2010, Az: 7 W 60/09, Beschlussvorgehend LG Köln, 20. Oktober 2010, Az: 5 O 326/09, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
2 1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit der von ihm beanstandeten Rechtsauffassung der Fachgerichte zur Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das Oberlandesgericht zur Begründung angeführt hat -, nicht ausreichend auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Seine Einwände gegen die entscheidungstragende Rechtsauffassung der Fachgerichte sind im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.
3 2. Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen § 43 StVollzG und gegen §41 in Verbindung mit § 149 Abs. 4 StVollzG kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon wird mit diesen Einwänden die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht aufgezeigt.
4 a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit keinem einzigen der Gesichtspunkte auseinander, von denen es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhängt, ob die Höhe des monetären Entgelts für die Arbeit von Gefangenen mit deren grundrechtlichem Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 <85>, m.w.N.) vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rn. 37 f., 41, 44 f., 46, 48 f.).
5 b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 StVollzG) mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) des ILO-Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930 (vgl. BGBl 1956 II S. 640; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Juni 1957 <BGBl 1957 II S. 1694>) - dem als einem menschenrechtsbezogenen Übereinkommen allerdings Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 98, 169 <206>; 116, 69 <90 f.>) - gehen bereits am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei. Mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 98, 169 <206>) setzt der Beschwerdeführer sich ebenfalls nicht auseinander.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.