Costs after constitutional complaint becomes moot

BVerfG 1 BvR 1671/10Bverfg / 1. Senat 3. Kammer26.01.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court decided costs after the complainant had declared the constitutional complaint moot. It ordered Land Hessen to reimburse the necessary expenses of the constitutional complaint because the authority had granted material relief by no longer insisting on the challenged liability waiver for medication administration by teachers. The request to include expenses for the interim-relief application was rejected, as success of that application before mootness could not be established. Reimbursement of the costs of the prior proceedings was also refused. The subject matter value was set at EUR 8,000 for the constitutional complaint and EUR 4,000 for the interim request.

Omnilex-Regeste

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Kostenentscheidung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde; bei Abhilfe durch die öffentliche Gewalt ist regelmäßig aus Billigkeitsgründen die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wenn keine entgegenstehenden Gründe vorliegen. Für den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt eine Auslagenerstattung nur in Betracht, wenn der Antrag nach den für § 32 BVerfGG maßgeblichen Maßstäben voraussichtlich Erfolg gehabt hätte; maßgeblich ist grundsätzlich eine Folgenabwägung. Kosten des Ausgangsverfahrens sind keine Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und daher nach § 34a BVerfGG nicht erstattungsfähig. Die Gegenstandswertfestsetzung richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. den für verfassungsgerichtliche Verfahren geltenden Grundsätzen; der Wert des Antrags auf einstweilige Anordnung ist wegen seines nur vorläufigen Charakters deutlich niedriger zu bemessen (consid. 3-8).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1671/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2011-01-26

Aktenzeichen: 1 BvR 1671/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110126.1bvr167110

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Mai 2010, Az: 7 B 257/10, Beschlussvorgehend VG Gießen, 14. Januar 2010, Az: 4 L 39/10.G1, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren - Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Ausgangsverfahrens - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro bzw 4000 Euro

Tenor

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1 Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.

2 1. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang durch das Land Hessen zu erstatten.

3 a) Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zu gewähren, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).

4 b) Nach diesen Grundsätzen ist es billig, dem Land Hessen die Auslagenerstattung vollständig aufzuerlegen. Das Land hat der geltend gemachten Beschwer im Zuge des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem wesentlichen Punkt abgeholfen und damit objektiv zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers insoweit für berechtigt erachtet hat. Es hat mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Haftungsfreizeichnung für die Medikamentengabe durch Lehrkräfte nicht mehr eingefordert werde.

5 2. Soweit der Auslagenerstattungsantrag des Beschwerdeführers auch die Auslagen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfasst, kann er jedoch keinen Erfolg haben.

6 Zwar ist hierüber ebenfalls nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>). Selbst in den Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat und ein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung infolgedessen gegenstandslos wird, kommt aber eine Auslagenerstattung insoweit nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den hierfür geltenden Maßstäben Erfolg gehabt hätte (vgl. auch BVerfGE 89, 91 <97>). Dies beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 77, 130 <135>; stRspr). Es ist nicht feststellbar, dass eine solche bis zum Eintritt der Erledigung sicher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen wäre.

7 3. Soweit der Beschwerdeführer auch die Erstattung der Kosten des Ausgangsverfahrens begehrt, kann dem ebenfalls nicht entsprochen werden. Die Kosten des Ausgangsverfahrens haben mit der Verfassungsbeschwerde nichts zu tun und sind daher nicht nach § 34a BVerfGG erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 89, 313 <315>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 71 f. (April 2008); Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 26, 59).

8 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 ff.>). Der Wert von 8.000 € entspricht demjenigen, der in der Regel festgesetzt wird, wenn einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird; er erscheint auch hier in Ansehung des erledigenden Umstandes angemessen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist im Hinblick auf seine Zielrichtung, eine lediglich vorläufige Rege-lung herbeizuführen, ein erheblich niedrigerer Wert zuzumessen als demjenigen für die Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE, 89, 91 <96>).

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintcostsmootnessinterim reliefsubject matter valueequitynecessary expenses

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the necessary expenses of the constitutional complaint must be reimbursed after the complaint became moot.

Extrahierter Entscheid

Yes. Since the public authority had remedied the complained-of measure in a material respect, it was equitable to order reimbursement by the Land Hessen.

Extrahierte Begründung

Under § 34a Abs. 3 BVerfGG, costs after mootness are decided on equitable grounds. If the authority itself removes the challenged measure or otherwise grants relief, this generally indicates that the complaint was well-founded; absent countervailing reasons, the complainant should be treated as if successful.

Kernrechtsfrage

Whether expenses for the request for interim relief must also be reimbursed.

Extrahierter Entscheid

No. Reimbursement for the interim-relief request was refused because it could not be established that the request would have succeeded under the applicable balancing-of-interests test before mootness occurred.

Extrahierte Begründung

Even where the constitutional complaint succeeds and the interim request becomes moot, reimbursement is only equitable if the interim request would likely have succeeded on its own merits.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the underlying proceedings are reimbursable in the constitutional complaint procedure.

Extrahierter Entscheid

No. The costs of the underlying proceedings are not costs of the constitutional complaint and therefore are not reimbursable under § 34a BVerfGG.

Extrahierte Begründung

Only costs connected to the constitutional complaint itself are covered; costs from the prior proceedings fall outside that framework.

Kernrechtsfrage

How the subject matter value of counsel's work should be set for the constitutional complaint and the interim request.

Extrahierter Entscheid

The value was set at EUR 8,000 for the constitutional complaint and EUR 4,000 for the interim-relief request.

Extrahierte Begründung

The usual value for a successful constitutional complaint was appropriate despite mootness; the interim request warranted a considerably lower value because it sought only provisional relief.

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