Constitutional complaint terminated after asylum transfer policy changed

BVerfG 2 BvR 2015/09Bverfg / 2. Abteilung25.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An Iraqi asylum seeker challenged his transfer to Greece under the Dublin II system. While the constitutional complaint was pending, the Federal Ministry of the Interior instructed the Federal Office not to transfer asylum seekers to Greece and to process their claims in Germany. The Federal Office then revoked its transfer decision and assumed responsibility for the asylum application. The complainant declared the constitutional complaint moot. The Court held that no further decision was required and that the complaint had lost any general significance. It ordered reimbursement of the complainant's necessary expenses.

Omnilex-Regeste

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Erledigungserklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren und Auslagenerstattung; erklärt der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt, ist grundsätzlich nicht mehr über die Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Ausnahmen wegen fortbestehender allgemeiner Bedeutung setzen ein besonderes Interesse an einer Sachentscheidung voraus; entfällt dieses durch eine generelle Änderung der Verwaltungspraxis, ist eine abstrakte Klärung verfassungsrechtlicher Fragen regelmäßig nicht angezeigt (vgl. auch BVerfGE 85, 109; 98, 218). Die Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, wenn die angegriffene Maßnahme nachträglich aufgehoben und die Beschwer dadurch beseitigt wird (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2015/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-25

Aktenzeichen: 2 BvR 2015/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110125.2bvr201509

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 16a Abs 2 S 1 GG vom 28.06.1993, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 34a Abs 2 AsylVfG 1992, Art 19 Abs 2 S 4 EGV 343/2003, Art 20 Abs 1 Buchst e S 4 EGV 343/2003

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 9 B 1277/09.A, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. August 2009, Az: 9 B 1198/09.A, Beschlussvorgehend BVerfG, 8. September 2009, Az: 2 BvQ 56/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 25. Februar 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 17. August 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 14. April 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Einstellung eines Verfassungsverfahrens infolge Erledigterklärung des Beschwerdeführers - Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Irak und beantragte in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Zuvor hatte er sich in Griechenland aufgehalten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - stellte mit Bescheid vom 17. Juni 2008 fest, dass der Asylantrag wegen des Voraufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte er die Zulassung der Berufung; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf § 34a Abs. 2 AsylVfG ebenso wie einen Änderungsantrag zurück. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, über die der Senat am 28. Oktober 2010 mündlich verhandelt hat. Das Bundesministerium des Innern wies mit Schreiben vom 13. Januar 2011 das Bundesamt an, Asylsuchende nicht mehr nach Griechenland zu überstellen, sondern die Asylverfahren in der Bundesrepublik durchzuführen; die Maßnahmen sind bis zum 12. Januar 2012 befristet. Das Bundesamt hob den Bescheid vom 17. Juni 2008 auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es dessen Asylantrag zur Entscheidung in das nationale Verfahren übernehme. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde daraufhin für erledigt erklärt.

II.

2 Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Grundsatz im Hinblick auf die allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 98, 218 <242 f.>), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die Verfassungsbeschwerde hat ihre allgemeine Bedeutung dadurch verloren, dass das Bundesministerium des Innern das Bundesamt angewiesen hat, generell von Überstellungen Asylsuchender nach Griechenland abzusehen und die Schutzgesuche im nationalen Verfahren zu prüfen. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lediglich abstrakt zu klären, ist nicht angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind.

III.

3 Die Anordnung der Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG entspricht der Billigkeit, nachdem das Bundesamt den Bescheid vom 17. Juni 2008, dessen sofortige Vollziehbarkeit Gegenstand der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung war, aufgehoben und damit den Wegfall der Beschwer des Beschwerdeführers bewirkt hat.

Schlagwörter

asylumDublin IImootnessinterim reliefGreece transferexpense reimbursementgeneral significance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint still required a decision after the complainant declared the case moot

Extrahierter Entscheid

The complaint no longer required a decision; the case lost its general significance after the federal transfer ban to Greece and the BAMF's revocation of the challenged decision.

Extrahierte Begründung

The Court held that, following the Ministry of the Interior's instruction to stop transfers to Greece and to examine claims domestically, the constitutional questions were no longer of general significance. Abstract clarification was therefore not appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether reimbursement of necessary expenses should be ordered

Extrahierter Entscheid

Costs were awarded in equity because the BAMF revoked the challenged decision and thereby removed the complainant's burden.

Extrahierte Begründung

Under the equitable standard for expense reimbursement, it was fair to order reimbursement once the authority had itself eliminated the challenged measure.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.