Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird im Verfahren zu I. auf 750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend
Euro) und im Verfahren zu II. auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs.
1 RVG).
Zitat
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 13.10.2010 - 2 BvR 1022/08