BVerfG — 1 BvR 2494/09, 1 BvR 1257/10, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-14
Aktenzeichen: 1 BvR 2494/09, 1 BvR 1257/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.1bvr249409
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 7. September 2009, Az: 23 W 32/09, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 6. Juli 2009, Az: 23 W 32/09, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 24. Februar 2009, Az: 3/7 OH 1/06, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 9. April 2010, Az: 23 W 10/10, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 23. November 2009, Az: 3/7 OH 1/06 KapMuGVorl, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen ersichtlich - Absehen von weiterer Entscheidungsbegründung
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte
dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer
verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.