Partial non-acceptance of constitutional complaint on child custody and access

BVerfG 1 BvR 1572/10Bverfg / 1. Senat 2. Kammer13.07.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint insofar as it challenged the partial removal of custody over the complainant's son and the contact arrangement contained in the OLG Frankfurt order of 6 May 2010, confirming the lack of sufficient substantiation. The Court held that the complainant had not submitted the decisive expert reports and evidence used by the ordinary courts, so constitutional review was not possible. The complaint also failed to engage concretely with the reasons for the amended contact regime. The related request for interim relief therefore became moot in that scope; the psychotherapy condition was to be dealt with separately.

Regest

Art. 93 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 S. 2 and Art. 92 BVerfGG; constitutional complaint to child protection measures and contact orders; substantiation requirements. A constitutional complaint must not only be filed within the one-month period but also be substantiated in such a way that the Federal Constitutional Court can review the challenged act on a responsible constitutional basis. This requires engagement with the reasoning of the challenged decisions and submission or adequate presentation of the decisive underlying materials within the time limit. Where the ordinary courts rely on expert opinions, witness statements, and other files, failure to provide them renders review impossible and the complaint inadmissible (consid. 2-5). Mere assertion of alternative considerations does not suffice to challenge a contact order.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1572/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-13

Aktenzeichen: 1 BvR 1572/10

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 6. Mai 2010, Az: 3 UF 350/08, Beschlussvorgehend AG Groß-Gerau, 4. November 2008, Az: 73 F 334/08 HK, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Unzureichende Substantiierung, soweit die Entziehung des Sorgerechts sowie eine Umgangsregelung angegriffen wird

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 4. November 2008 - 73 F 334/08 HK, 73 F 335/08 SO, 73 F 465/08 UG - und gegen die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde sowie die Umgangsregelung im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2010 - 3 UF 350/08 - richtet.

Damit erledigt sich zugleich der - hierauf beschränkte - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde im Übrigen gegen die Auflage im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2010 - 3 UF 350/08 - wendet, die begonnene Psychotherapie fortzusetzen, ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, soweit sie sich gegen den teilweisen Sorgerechtsentzug sowie die Umgangsregelung betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin richtet. Denn insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Damit erledigt sich der diesbezüglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfGG).

2 Die Verfassungsbeschwerde genügt in dem vorgenannten Umfang nicht den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

3 Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG auch substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entschei-dungen auseinandersetzt. Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Ver-ständnis notwendigen Unterlagen müssen - innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>, 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Diesen Erfordernissen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

4 Die Fachgerichte haben ihre Entscheidung der teilweisen Entziehung des Sorgerechts für den Sohn der Beschwerdeführerin unter anderem darauf gestützt, dass er in der Obhut der Beschwerdeführerin von deren Lebensgefährten misshandelt worden und die Beschwerdeführerin weder in der Lage sei, den psychischen Beeinträchtigungen des Jungen wirkungsvoll zu begegnen noch das Risiko künftiger Misshandlung auszuschließen. Zur Begründung der Misshandlungs-gefahr bezog sich das Amtsgericht auf das erste gerichtsmedizinische Gutachten von Dr. N., das Gutachten des Dr. M. und die Aussagen der von ihm vernommenen Zeuginnen W. Das Oberlandesgericht stützt seine Schlussfolgerungen darüber hinaus auf die in dem Strafverfahren eingeholten weiteren gerichtsmedizinischen Gutachten von Prof. B. und Prof. D., die Berichte des Jugendamts, die Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin sowie das Gutachten und die Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. K.-K. Bis auf das letztgenannte Gutachten von Dr. K.-K. legt die Beschwerdeführerin jedoch keine der vorgenannten Unterlagen - insbesondere auch nicht die weiteren Sachverständigengutachten und das Zeugenvernehmungsprotokoll - vor, auf die die Fachgerichte ihre Überzeugung maßgeblich gestützt haben. Für das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht nachprüfbar, ob die Annahme der Fachgerichte einer massiven Misshandlung des Sohnes der Beschwerdeführerin in ihrer Obhut und einer deshalb fortbestehenden Kindeswohlgefährdung materiell und verfahrensrechtlich den Maßstäben von Art. 6 Abs. 2 und 3 GG genügt.

5 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die von dem Oberlandesgericht abgeänderte Umgangsregelung angreift, fehlt es an einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Beschlussgründen. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich darin, andere Gesichtspunkte zu benennen, die die Argumentation des Gerichts aber nicht in Frage stellen und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen vermögen. Auch geht die Verfassungsbeschwerde nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin sich ausweislich des angegriffenen Beschlusses vom 6. Mai 2010 bereits Mitte 2009 mit dem Jugendamt auf eine von der amtsgerichtlichen Entscheidung abweichende, ähnliche Umgangsregelung wie von dem Oberlandesgericht beschlossen, nämlich alle drei Wochen zwei Stunden, verständigt hatte.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abge-sehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintsubstantiationchild custodycontact rightschild welfareinterim reliefinadmissibility