BVerfG | Beschluss | 2010-11-15 | 2 BvC 10/10 | Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Fehlende Geburtsdaten als formaler Mangel der gem § 26 Abs 3 S 2 EuWG erforderlichen Beitrittserklärungen - Unverzichtbarkeit der Geburtsdaten zur Prüfung der Wahlberechtigung
Gesamter Gesetzestext
BVerfG — 2 BvC 10/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-15
Aktenzeichen: 2 BvC 10/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20101115.2bvc001010
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG, § 48 Abs 2 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG, § 6 Abs 3 S 1 Nr 1 EuWG
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Fehlende Geburtsdaten als formaler Mangel der gem § 26 Abs 3 S 2 EuWG erforderlichen Beitrittserklärungen - Unverzichtbarkeit der Geburtsdaten zur Prüfung der Wahlberechtigung
Gründe
1 Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz
(EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden
kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.