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BVerfG 2 BvR 2553/09 ΓÇó Non-admission complaint: no acceptance despite alleged Art. 101 GG violation
BVerfG 2 BvR 2553/09Bverfg / 2. Senat 3. Kammer09.11.2010Dismissed
The Federal Constitutional Court granted reinstatement because the complainant credibly showed that the constitutional complaint had been handed over for dispatch in time. It then refused to accept the complaint for decision. The challenged prison-relief measures had already been ordered by the OLG Hamm, and the complainant therefore suffered no special serious disadvantage. The Court also held that even a possible violation of the duty to refer under Art. 101(1) GG and § 121 GVG would not amount to such an extreme rule-of-law breach as to require acceptance solely for that reason.
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 121 GVG; § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG; non-acceptance of a constitutional complaint despite an alleged failure to refer: An assumed violation of the duty to refer under § 121 Abs. 2 GVG does not, without more, constitute a manifestly grave breach of the rule of law that alone would justify acceptance of the complaint; if the substantive relief sought has meanwhile been granted by the specialist court and no special serious disadvantage remains, acceptance is likewise to be denied. Reinstatement in the previous position is granted where the complainant credibly shows absence of fault for missing the deadline (consid. 2, 6-8).
Entscheidungsdatum: 2010-11-09
Aktenzeichen: 2 BvR 2553/09
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101109.2bvr255309
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 121 Abs 1 GVG, § 113 Abs 1 StVollzG
Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 27. August 2009, Az: 1 Vollz (Ws) 323/09, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht nach § 121 Abs 2 GVG - hier: Annahme der Unstatthaftigkeit eines Vornahmeantrags gem § 113 Abs 1 StVollzG ohne Vorlage an BGH stellt jedenfalls keine krasse Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze dar
Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Strafgefangenen, der geltend macht, dass die Vollzugsbehörde einer sie zur Neubescheidung verpflichtenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zeitgerecht nachkomme.
2 1. Dem Beschwerdeführer ist auf seinen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Durch die Vorlage des Belegs über die rechtzeitige Abgabe der Verfassungsbeschwerde zur Versendung ist das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versäumung der Frist hinreichend glaubhaft gemacht (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).
3 2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
4 Das Oberlandesgericht Hamm hat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 29. Ju- li 2010 entschieden, dass dem Beschwerdeführer bis zum 15. September 2010 drei Begleitausgänge zu gewähren sind und er bis zum 31. Oktober 2010 in den offenen Vollzug zu verlegen ist. Der Beschwerdeführer selbst hat dies pflichtgemäß mitgeteilt. Nach eigenen Angaben wurde er inzwischen in den offenen Vollzug verlegt.
5 Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 <86>; 117, 244 <268>; BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 <80>) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
6 Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Entscheidung anzunehmen ist auch unter der Voraussetzung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nicht angezeigt. Da die vom Beschwerdeführer erstrebten Lockerungen inzwischen gerichtlich angeordnet wurden, die erneute behördliche Ermessensentscheidung, gegen deren Verzögerung er sich im fachgerichtlichen Verfahren gewandt hat, sich damit erübrigt und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkäme, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
7 Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.
8 Auch wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 GG dadurch verletzt haben sollte, dass es, ohne die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die angegriffene Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, gegen die vom Beschwerdeführer beanstandete nicht zeitgerechte Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer sei ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht statthaft (a.A. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 <309>; KG, Beschluss vom 15. August 2005 - 5 Ws 282/05 Vollz -, ZfStrVo 2006, S. 303; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 VollzWs 123/08 -, NStZ 2009, S. 576), wären rechtsstaatliche Grundsätze durch ein derartiges Versehen jedenfalls nicht in derart krasser Weise verletzt, dass allein deshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung geboten wäre, obwohl dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung kein schwerer Nachteil entsteht.
9 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.