Interim relief denied over restriction of protest march

BVerfG 1 BvQ 39/10Bverfg / 1. Senat 1. Kammer16.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected an application for a temporary injunction under Section 32 BVerfGG concerning a ban on a march and its limitation to a stationary rally in Leipzig. The Court accepted that the planned constitutional complaint was not obviously inadmissible or unfounded, but held that a strict consequences assessment favored denial of interim relief. The applicants could still hold the event at the designated central location near the main station, preserving publicity, while granting relief could expose participants, counter-demonstrators, police, or third parties to greater risks.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren; Folgenabwägung bei nicht offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Verfassungsbeschwerde. Die verfassungsgerichtliche Eilentscheidung beruht grundsätzlich nicht auf einer umfassenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, sondern auf einer Abwägung der Folgen, die bei Nichterlass bzw. Erlass der Anordnung eintreten würden. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; die Gründe der angegriffenen Maßnahme bleiben regelmäßig außer Betracht, sofern die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die verfassungsgerichtliche Eilrechtsschutzprüfung ist nicht die Fortsetzung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes; maßgeblich bleibt die eigenständige verfassungsgerichtliche Folgenprognose (vgl. consid. 2, 4–7).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvQ 39/10, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2010-10-16

Aktenzeichen: 1 BvQ 39/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:qk20101016.1bvq003910

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 VersammlG

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15. Oktober 2010, Az: 3 B 307/10, Beschlussvorgehend VG Leipzig, 15. Oktober 2010, Az: 3 L 1556/10, Beschlussnachgehend BVerfG, 20. Dezember 2012, Az: 1 BvR 2794/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer eA: Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf ortsfeste Kundgebung - Sicherung einer mehrere Wochen vorher angemeldeten Versammlung vor Gegendemonstranten - gewichtigere Nachteile bei Erlass der eA, da Öffentlichkeitswirksamkeit der Versammlung trotz Auflagen gewährleistet

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der die Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung betrifft, hat keinen Erfolg.

2 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).

3 Es ist nicht ersichtlich, dass die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Zum einen ist die Verfügung, nach der es dem Freistaat Sachsen auch im Zusammenwirken der Versammlungsbehörde mit der Landespolizei bei Aufbietung aller Kräfte angeblich nicht möglich ist, einen etwa sechs Wochen vorher angemeldeten Aufzug von laut Anmeldung erwarteten 600 Personen gegenüber Gegendemonstranten polizeilich zu sichern, nicht offensichtlich rechtmäßig. Es erscheint fraglich, ob die Verhinderung von Versammlungen in Form von Aufzügen in dieser Weise hingenommen werden kann und ob die Polizei und die Versammlungsbehörde - hier unter Verantwortung des Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig - alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, in Kooperation mit den Veranstaltern durch eine Gestaltung der Versammlungsorte und Aufzugstrecken unter Einbeziehung von Maßnahmen auch gegenüber den Gegendemonstranten Lösungen zu finden, in deren Rahmen das Versammlungsrecht gesichert werden kann. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Verwaltungsgerichte die Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verkannt haben. Dies kann allerdings nur in einem etwaigen Verfassungsbeschwerdeverfahren geklärt werden.

4 Wäre die Verfassungsbeschwerde danach weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Denn die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, sind weniger gravierend als die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Angesichts der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts ist hierbei ein strenger, mit den verwaltungsgerichtlichen Kriterien nicht deckungsgleicher Maßstab anzulegen. Die außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegenden Rechtsbehelfe vor dem Bundesverfassungsgericht sind nicht die Verlängerung des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten.

5 Erginge eine einstweilige Anordnung, erwiese sich die Annahme der Versammlungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass sich die Versammlung als Aufzug mit den verfügbaren Polizeikräften nicht hinreichend schützen lasse, jedoch als zutreffend, so entstünden erhebliche Nachteile, weil dann davon ausgegangen werden müsste, dass sowohl Demonstranten als auch Gegendemonstranten, Polizeibeamte oder Dritte zu Schaden kommen könnten.

6 Demgegenüber wiegen die Folgen für die Antragsteller, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, nicht so schwer, dass hier eine verfassungsgerichtliche Anordnung geboten wäre. Die angemeldete Veranstaltung könnte unter dem beabsichtigten Motto stattfinden. Mit dem ihr als Versammlungsort zugewiesenen Bereich am Hauptbahnhof kann die Versammlung darüber hinaus an einem Ort stattfinden, der zentral gelegen ist und damit ihre Öffentlichkeitswirksamkeit gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich sind, dass die Polizei, wie die Antragsteller unterstellen, die Versammlung dort von der Außenwelt abschneiden würde oder nicht bereit oder in der Lage wäre, sie dort wirksam vor Störungen zu schützen.

7 Hinzu kommt, dass dem Bundesverfassungsgericht in der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit eine Nachprüfung der Gefahrenprognose, die der Beschränkung der Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung zugrunde liegt, ebenso wenig verantwortlich möglich ist, wie es beurteilen kann, wie sich die Gefahrenlage bei dem begehrten Verbot anderer Versammlungen im Bereich der angemeldeten Aufzugstrecken oder bei einer Verlegung der Veranstaltung der Antragsteller auf den Augustusplatz darstellen würde.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefassembly rightsconsequences assessmenteffective legal protectionpolice protectioncounter-demonstration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether interim relief under Section 32 BVerfGG should be granted against the restriction of a registered march to a stationary rally.

Extrahierter Entscheid

Interim relief was refused after balancing the consequences.

Extrahierte Begründung

The Court found no clear indication that a future constitutional complaint would be inadmissible or manifestly unfounded, but concluded that the risks of allowing the march to proceed outweighed the disadvantages to the applicants, especially because the rally could still take place publicly at a central location.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged restriction and the lower courts' handling of the applicants' effective legal protection raised serious constitutional concerns.

Extrahierter Entscheid

The Court left this open for any future constitutional complaint, but did not find it sufficient to justify interim relief.

Extrahierte Begründung

The Court considered it questionable whether the authorities had exhausted all possibilities to secure the march and whether Article 19(4) GG had been properly applied, yet held that these points could only be clarified in main proceedings.

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