Unacceptable constitutional complaint in legal aid case

BVerfG 1 BvR 2642/09Bverfg / 1. Senat 3. Kammer15.07.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicants sought constitutional review of the refusal of legal aid in connection with a Social Code II review request. The Amtsgericht had first rejected the application on the ground that prior legal aid had already been granted and self-help was reasonable; on objection, the judge upheld the refusal, relying instead on the existence of a single matter. The Federal Constitutional Court did not admit the complaint. It held that the self-help issue no longer mattered because the judicial decision superseded the clerk's reasoning, and that the applicants had not sufficiently demonstrated a violation of their own rights, since the dispute concerned only the lawyer's remuneration.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; admissibility of a constitutional complaint against the refusal of legal aid where the challenged reasoning concerns a unified matter: a constitutional complaint requires that the impugned decision itself be capable of resting on the alleged rights violation. If the legal-aid request was in fact granted, an objection that only the lawyer's remuneration is adversely affected does not ordinarily establish an infringement of the applicant's own rights. A prior administrative reasoning is immaterial once superseded by the judicial decision (consid. 7-9).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2642/09, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: 1 BvR 2642/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100715.1bvr264209

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 4 BeratHiG, § 3 Abs 1 BeratHiG, § 4 Abs 1 BeratHiG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RVG, § 44 SGB 10, SGB 2

Vorinstanz: vorgehend AG Papenburg, 30. September 2009, Az: 2 II 311/09, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der Verletzung in eigenen Rechten - Zur Frage der Verletzung von Grundrechten durch Versagung von Beratungshilfe bei Annahme einer einheitlichen Angelegenheit

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

I.

2 Die Beschwerdeführer stellten durch ihren Rechtsanwalt einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu den im Leistungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2008 ergangenen Bescheiden und beantragten dafür gleichzeitig Beratungshilfe.

3 Der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts wies den Antrag zurück, weil die Beschwerdeführer bereits für diverse Vorverfahren Beratungshilfe erhalten hätten und ihnen inzwischen zumutbar sei, ihre Anliegen selbst zu formulieren.

4 Mit der Erinnerung erklärte der Rechtsanwalt, dass unabhängiger Rechtsrat erforderlich gewesen sei. Der zuständige Richter wies die Erinnerung zurück, weil im Hinblick auf die bereits bewilligte Beratungshilfe lediglich verschiedene Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit vorlägen.

5 Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit. Ein Verweis auf Selbsthilfe sei hier nicht zumutbar. Das Amtsgericht überdehne willkürlich den Begriff der Angelegenheit.

II.

6 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

7 1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass sie in ihrem Recht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) verletzt seien, weil sie der Rechtspfleger auf Selbsthilfe verwiesen habe, kann die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Verweises dahinstehen. Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde durch die richterliche Entscheidung überholt, die auf das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit abstellte. Eine Grundrechtsrüge kann aber einer Verfassungsbeschwerde nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>).

8 2. Es ist nicht hinreichend ersichtlich und auch nicht näher dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass die Beschwerdeführer durch den richterlichen Beschluss gerade in eigenen Rechten verletzt sind.

9 Ihnen ist die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt tatsächlich gewährt worden. Durch die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit wird ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - anders als bei der Argumentation des Rechtspflegers - auch nicht in Frage gestellt. Eingeschränkt ist dagegen in der Sache die Vergütungsmöglichkeit des Rechtsanwalts. Dieser macht jedoch keine eigenen Rechte geltend. Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2001 (1 BvR 1720/01 - juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr bezog sich diese Entscheidung ausdrücklich auf die Belastbarkeit des Rechtsanwalts und den Maßstab der Berufsausübungsfreiheit.

10 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

legal aidconstitutional complaintadmissibilityown rightsunity of proceedingsself-helplawyer remuneration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently alleged a violation of the applicants' own rights by the order relying on a unified matter

Extrahierter Entscheid

No. The applicants did not sufficiently show that the judicial decision itself impaired their own rights.

Extrahierte Begründung

Legal aid had in fact been granted to them; the unified-matter reasoning affected mainly the lawyer's remuneration, not the applicants' entitlement to counsel.

Kernrechtsfrage

Whether the self-help reference by the court clerk could justify constitutional relief

Extrahierter Entscheid

That question could be left open because the clerk's decision was superseded by the judicial ruling based on a unified matter.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint can succeed only if the challenged decision can still rest on the alleged rights violation.

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