Constitutional complaint against Census 2011 inadmissible for lack of substantiation

BVerfG 1 BvR 1865/10Bverfg / 1. Senat 1. Kammer21.09.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainants filed a constitutional complaint directed primarily against the Census 2011 Act. The Federal Constitutional Court refused to admit the complaint because it was not sufficiently specific and not adequately substantiated. The complainants had attacked the entire act instead of precisely identifying the challenged provisions, and their submission did not sufficiently explain the alleged interference with informational self-determination or why it would be unconstitutional. The Court therefore found no grounds for acceptance under § 93a(2) BVerfGG.

Omnilex-Regeste

§§ 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1, 92 BVerfGG; Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; Anforderungen an Bestimmtheit und Substantiierung. Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde muss grundsätzlich die exakte Bezeichnung der angegriffenen Normen sein; die bloße Anfechtung eines gesamten Gesetzes genügt nicht. Bei einem umfangreichen und vielgliedrigen Regelungswerk reicht auch die undifferenzierte Benennung mehrerer Vorschriften regelmäßig nicht aus. Zudem ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nachvollziehbar darzulegen; bei Rügen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sind Art, Gewicht und verfassungsrechtliche Relevanz der behaupteten Eingriffe substantiiert aufzuzeigen (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1865/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-21

Aktenzeichen: 1 BvR 1865/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100921.1bvr186510

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 4 BevStatG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4 MZG 2005, Art 1 ZensAnO/StatÄndG, § 3 ZensG 2011, § 4 ZensG 2011, § 5 ZensG 2011, § 6 ZensG 2011, § 7 ZensG 2011, § 8 ZensG 2011, § 9 ZensG 2011, § 16 ZensVorbG 2011

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung <§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG> einer gegen Vorschriften über den Zensus 2011 <ZensG 2011, § 4 MZG 2005, § 4 BevStatG, § 16 ZensVorbG 2011> gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde - unzureichende Bezeichnung der angegriffenen Normen, Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs nicht hinreichend dargelegt

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich in erster Linie gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) ergangene Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011; im Folgenden: ZensG) richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn sie ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG entsprechend begründet.

2 a) Nach § 92 BVerfGG bedarf es dazu der genauen Bezeichnung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakts. Bei Rechtsnormen reicht es daher regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen (vgl. BVerfGE 109, 279 <305>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S. 1287 <1288>; BVerfGK 10, 365 <368 f.>). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

3 Die Beschwerdeführer bezeichnen zunächst als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde das Zensusgesetz 2011 insgesamt, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen. Dementsprechend beantragen sie auch, dieses Gesetz als solches, nicht einzelne seiner Regelungen, für mit den Grundrechten unvereinbar zu erklären. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführen, die im Rahmen des Zensus 2011 erfolgende Datenerhebung nach den §§ 3 bis 8 ZensG und die Zusammenführung dieser Daten nach § 9 ZensG seien ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, genügt dies den Anforderungen von § 92 BVerfGG ebenfalls nicht. Denn angesichts des umfangreichen und detaillierten Regelungsgehalts der §§ 3 bis 9 ZensG reicht deren undifferenzierte Nennung für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S. 1287 <1288>).

4 b) Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend substantiiert dargetan ist (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Insbesondere lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend entnehmen, welche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Verletzung die Beschwerdeführer in erster Linie rügen, der Zensus 2011 näher mit sich bringt. Die Beschwerdeführer legen weder dar, welches Gewicht diesen Eingriffen im Einzelnen zukommt noch im Hinblick auf welche Wirkungen diese den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen. Damit lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend erkennen.

5 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiationspecificityinformational self-determinationcensusfundamental rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint sufficiently identified the challenged statutory provisions.

Extrahierter Entscheid

No. Challenging the entire Census 2011 Act was not enough; the attacked provisions had to be designated precisely.

Extrahierte Begründung

For a complaint against legislation, Art. 92 BVerfGG requires exact identification of the challenged norm. The broad reference to the whole act and to the provisions §§ 3-9 ZensG 2011 did not satisfy this standard given the act's detailed structure.

Kernrechtsfrage

Whether a possible violation of informational self-determination was sufficiently substantiated.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not adequately show which specific interferences the census caused, what their weight was, or why they would be disproportionate.

Extrahierte Begründung

Under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, the complaint must make the possibility of a fundamental rights violation plausible. The submission remained too vague as to the nature, weight, and disproportionality of the alleged interferences under Art. 2(1) in conjunction with Art. 1(1) GG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.