Inadmissible constitutional complaint; misuse fee imposed on counsel

BVerfG 1 BvR 1584/10Bverfg / 1. Senat 3. Kammer24.08.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint against an LSG order refusing state coverage of an expert report fee. It held the complaint inadmissible because it was not sufficiently substantiated: the complainant merely asserted an Art. 14 GG violation without explaining how the challenged decision could infringe the protected right. Because the filing was plainly hopeless and wholly unsubstantial, the Court imposed a EUR 500 misuse fee on the complainant’s lawyer under § 34(2) BVerfGG.

Omnilex-Regeste

Art. 93a Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 S. 2, Art. 92 BVerfGG; Art. 34 Abs. 2 BVerfGG; admissibility and abuse fee in manifestly unsubstantial constitutional complaints. A constitutional complaint must set out in a substantiated manner which constitutional guarantees are allegedly violated and, where the infringement is not obvious, explain in detail why the challenged act affects the scope of the invoked right. A mere assertion that the decision is wrong does not satisfy the pleading burden. Where a complaint is manifestly inadmissible and devoid of any serious substantiation, its filing may constitute abuse; in such cases a misuse fee may be imposed, including on counsel, if a lawyer should have recognized the complaint’s complete lack of prospects (consid. 3, 6-7).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1584/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-24

Aktenzeichen: 1 BvR 1584/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100824.1bvr158410

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 14 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 109 Abs 1 SGG

Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. Mai 2010, Az: L 2 KN 27/09, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 € zu Lasten des Bevollmächtigten - völlig unzureichende Beschwerdebegründung

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

  2. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem die Übernahme der Kosten eines auf seinen Antrag hin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse abgelehnt worden ist. Er behauptet, hierdurch in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu sein.

II.

2 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3 Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Dabei muss aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Liegt die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand, ist dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im Einzelnen darzulegen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48).

4 Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise. Sie besteht jenseits des Vortrags zum Sachverhalt und der Äußerung, das Landessozialgericht habe falsch entschieden, aus der bloßen Behauptung, Art. 14 GG sei verletzt, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; stRspr), etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>).

7 So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügende Begründung. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr). Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitysubstantiationfundamental rightsmisuse feelawyer responsibilityproperty rightfrivolous filing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible and had prospects of success

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was manifestly inadmissible because it lacked sufficient substantiation of an alleged fundamental-rights violation.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must substantiate which constitutional requirements are violated and how. Here, apart from asserting an Art. 14 GG violation and alleging the LSG decided wrongly, no reasons were given why the protection scope of the right could be affected.

Kernrechtsfrage

Whether a misuse fee should be imposed on complainant’s counsel

Extrahierter Entscheid

Yes. A fee of EUR 500 was imposed on the lawyer because the filing was an obvious, wholly unsubstantial and hopeless complaint.

Extrahierte Begründung

An obvious inadmissible complaint can amount to abuse under § 34(2) BVerfGG. Lawyers must examine admissibility requirements and the Court’s case law before filing; the complaint here did not even attempt a sufficient substantiation.

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