Cost value in constitutional complaint proceedings

BVerfG 1 BvR 2192/05Bverfg / 1. Abteilung19.08.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court set the value of the subject matter for counsel’s work in a constitutional complaint case at EUR 550,355. The Court had previously upheld the complaint and declared a corporation tax transitional provision incompatible with Article 3(1) of the Basic Law insofar as it caused a transition-related loss of tax reduction potential. In fixing the value, the Court relied on the complainant’s economic interest in the tax case and found that the objective importance of the matter did not justify any further increase.

Omnilex-Regeste

§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere der subjektiven Bedeutung für den Beschwerdeführer, der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgangsverfahrens sowie von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der objektiven Bedeutung der Sache (vgl. BVerfGE 79, 357; 365). Eine Werterhöhung wegen objektiver Bedeutung kommt namentlich in Betracht, wenn der subjektive Streitwert niedrig ist und das Verfahren als Musterfall besondere verfassungsrechtliche Schwierigkeiten aufweist; bei bereits beträchtlichem wirtschaftlichem Interesse und fehlender besonderer verfassungsrechtlicher Komplexität ist sie regelmäßig nicht angezeigt. Übergangsregelungen mit ausgelaufener Wirkung begründen für sich genommen keine zusätzliche werterhöhende Bedeutung für künftige Fälle.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2192/05, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2010-08-19

Aktenzeichen: 1 BvR 2192/05

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 31. Mai 2005, Az: I R 107/04, Urteilvorgehend FG München, 9. September 2004, Az: 7 K 2991/03, Gerichtsbescheidvorgehend BVerfG, 17. November 2009, Az: 1 BvR 2192/05, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 550.355 € (in Worten: fünfhundertfünfzigtausenddreihundertfünfundfünfzig Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit einem Beschluss vom 17. November 2009 hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben und die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese Regelung zu einem umgliederungsbedingten Verlust des im EK 45 enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotentials führt.

2 Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 1.000.000 € festzusetzen. Begründet wird dies mit der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens für die Auslegung und Fortbildung des Rechts. Es gebe noch weitere Körperschaften, die von der hier streitigen Frage betroffen seien. Das Gesamtvolumen betrage ca. 3 Milliarden €. Zudem handele es sich um ein außerordentliches komplexes Thema.

II.

3 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Bei der von ihm hiernach nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.

4 Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den steuerlichen Auswirkungen des Ausgangsverfahrens, dessen wirtschaftliche Folgen sich bei der Beschwerdeführerin auf den Wert von 550.355 € belaufen. Dieser Wert trägt auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der nicht ganz unbeträchtlichen objektiven Bedeutung der Entscheidung (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>) angemessen Rechnung. Schwierige verfassungsrechtliche Fragen hat die Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen. Die Entscheidung stützt sich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Gleichbehandlungsgrundsatz.

5 In objektiver Hinsicht ist die Angelegenheit zwar von nicht unerheblicher Bedeutung. Die Tatsache, dass die entschiedene verfassungsrechtliche Frage noch in anderen bislang ruhenden Verfahren eine Rolle spielt, wirkt sich angesichts des mit 550.355 € ohnehin bereits beträchtlichen Streitwerts jedoch nicht weiter werterhöhend aus. Eine Werterhöhung ist insbesondere dann angezeigt, wenn das Verfassungsbeschwerdeverfahren aus subjektiver Sicht einen eher niedrigen Gegenstandswert aufweist, der seiner Eigenschaft als Musterverfahren und den von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten nur ungenügend Rechnung trägt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Verfassungsbeschwerdeverfahren streitige Norm eine Übergangsregelung hinsichtlich mittlerweile ausgelaufenen Rechts betrifft, die aufgrund ihrer Stichtagsbezogenheit für zukünftige Fälle keine Geltung mehr beanspruchen kann.

Schlagwörter

subject matter valueconstitutional complaintlegal feesequitable discretiontax disputeobjective importancesubjective importance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What is the value of the subject matter of the lawyer’s work in the constitutional complaint proceedings?

Extrahierter Entscheid

The value of the subject matter is set at EUR 550,355.

Extrahierte Begründung

Under § 37(2) sentence 2 in conjunction with § 14(1) RVG, the Court exercises equitable discretion, taking into account the subjective importance for the complainant, the economic effects of the underlying tax dispute, the scope and difficulty of counsel’s work, and the objective significance of the case. The complainant’s economic interest amounted to EUR 550,355 and already adequately reflected the objective importance; there was no additional increase because the constitutional issues were not exceptionally difficult and the case concerned a transitional rule that no longer applies to future cases.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.