Constitutional complaint inadmissible for lateness and lack of substantiation

BVerfG 2 BvR 1465/10Bverfg / 2. Senat 2. Kammer12.08.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court declined to accept a constitutional complaint against a EUR 180 traffic fine. It held that the complaint had been filed out of time because the challenged decisions were neither submitted within the deadline nor sufficiently summarized in their essential content. The request for reinstatement was rejected because no reasons for the missed deadline were made plausible. The Court also found the complaint insufficiently substantiated and abusive, since the filing merely attacked factual and simple-law assessments. It therefore imposed a misuse fee of EUR 300 each on the complainant and his lawyer.

Omnilex-Regeste

§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 3, § 93a Abs. 2 and § 34 Abs. 2 BVerfGG; admissibility and abusive use of constitutional complaints. A constitutional complaint must within the deadline either submit the challenged decisions or set out their essential content in a way that makes the alleged constitutional violation comprehensible on its own; mere selective reproduction of isolated reasoning fragments is insufficient. Reinstatement requires plausible substantiation of an excusable failure to comply with the deadline. A complaint is abusive when it is manifestly inadmissible and hopeless, in particular where a legally trained complainant and counsel could readily recognize the lack of admissibility and prospects for success; in such cases misuse fees may be imposed on both.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1465/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-12

Aktenzeichen: 2 BvR 1465/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100812.2bvr146510

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 8. April 2010, Az: 2 Ss OWi 299/2010, Beschlussvorgehend AG Ansbach, 7. Dezember 2009, Az: 6 OWi 1081 Js 10425/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung und nicht hinreichender Substantiierung erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 180 Euro - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Beschwerdeführers und dessen Bevollmächtigten wegen Erhebung einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer und dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers werden gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG jeweils eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße von 180 € wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Er macht geltend, das Amtsgericht habe § 100h StPO nicht als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen heranziehen dürfen. Darin sieht er unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2 Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist weder die angefochtenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt noch deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Auf den Hinweis des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts, dass die Ablichtungen der Entscheidungen zusammen mit weiteren Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen seien, hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, ohne jedoch Gründe für die Fristversäumnis vorzutragen.

II.

3 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

4 a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen.

5 Die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert, dass die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder dass innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2004 - 1 BvR 341/04 -, BVerfGK 3, 207 f.). Nur so kann der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 <1568>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S. 955).

6 Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat in seiner fristgerecht eingegangenen Beschwerdeschrift lediglich punktuell zum Inhalt der angefochtenen Entscheidungen vorgetragen. Dem Bundesverfassungsgericht wurde es dadurch nicht ermöglicht, sich einen Gesamteindruck von deren Inhalt und deren Grundlagen zu verschaffen. Es genügt gerade nicht, dass ein Beschwerdeführer lediglich die von ihm angefochtenen Begründungselemente wiedergibt, ohne dass ein Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Die Unzulänglichkeit des Vortrages wird durch die nach Fristablauf vorgelegten Entscheidungen bekräftigt. In den jeweiligen Entscheidungsgründen haben sich die Fachgerichte eingehend mit den einfachrechtlichen Einwendungen auseinandergesetzt. Ob darüber hinaus auch die verfristete Vorlage der weiteren Schriftsätze zur Unzulässigkeit führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 <1568>), kann dahinstehen.

7 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind die Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch darauf beschränkt, lediglich einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Gründe dafür, warum er verhindert gewesen sein soll, die Frist einzuhalten, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

8 b) Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (BVerfGE 15, 245 <247>; 18, 85 <92>; 20, 144 <150>). Anhaltspunkte für Verfassungsverstöße - Verkennen von Bedeutung und Tragweite von Grundrechten oder Willkür - lassen die Feststellungen der Fachgerichte nicht erkennen.

9 2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995

  • 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2001, - 1 BvR 104/01 -, juris). Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 <384>), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris). Diese Anforderungen treffen auf einen juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer ebenso zu. Unterlässt er und sein Bevollmächtigter diese Sachprüfung in vorwerfbarer Weise, setzen sich beide der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
  1. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).

10 Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, und sein Bevollmächtigter wurden auf die Zulässigkeitsbedenken durch das Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde verfristet war und der Wiedereinsetzungsvortrag nicht einmal den Mindestanforderungen genügt. Darüber hinaus war für einen Rechtsanwalt auch ohne weiteres erkennbar, dass die Verfassungsbeschwerde auch sonst völlig aussichtslos war.

11 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitydeadlinereinstatementsubstantiationmisuse feetraffic fineprocedural default

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant should be granted reinstatement in the time limit

Extrahierter Entscheid

Reinstatement was refused because no facts were shown that would make the missed deadline excusable.

Extrahierte Begründung

Under Section 93(2) sentence 3 BVerfGG, the applicant had to make plausible the facts showing an unexcused delay; he merely requested reinstatement without giving reasons.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible despite the late and insufficient filing

Extrahierter Entscheid

The complaint was not accepted for decision because it was filed out of time and also lacked sufficient substantiation.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must either be supported by the challenged decisions themselves or, within the one-month period, by their essential content and a coherent discussion of that content. The filing here only described isolated points and did not allow a full understanding of the lower courts' reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive and justified a misuse fee

Extrahierter Entscheid

The complaint was deemed abusive; misuse fees were imposed on both the complainant and his lawyer.

Extrahierte Begründung

An obviously inadmissible and hopeless constitutional complaint is abusive. A lawyer, and likewise a legally trained complainant, must assess admissibility and prospects carefully; here both could readily have recognized the lateness and the lack of any meaningful reinstatement showing.

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