Unadmitted constitutional complaint due to late filing and incomplete submission

BVerfG 1 BvR 1443/10Bverfg / 1. Senat 2. Kammer23.08.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint in a copyright injunction dispute. It held that the complaint was inadmissible because it was filed too late and did not sufficiently present the challenged decisions; merely reproducing parts of the reasoning was not enough for review under Art. 103(1) GG. The Court also imposed a EUR 500 misuse fee on the complainant’s counsel under § 34(2) BVerfGG because, despite a prior warning about lateness, counsel insisted on a merits review and incorrectly claimed to have reproduced the decisive passage fully.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92, 93 Abs. 1, 34 Abs. 2 BVerfGG; Anforderungen an die substantiierte Erhebung der Verfassungsbeschwerde und Missbrauchsgebühr: Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG so zu begründen, dass das Bundesverfassungsgericht den angegriffenen Hoheitsakt anhand der beigefügten Entscheidungen und der vollständigen maßgeblichen Verfahrensunterlagen prüfen kann. Eine nur auszugsweise oder unzutreffende Wiedergabe der angegriffenen Entscheidungen genügt regelmäßig nicht. Fehlen die Entscheidungen oder ist ihre Darstellung unvollständig, ist die Beschwerde unzulässig. Hält der Bevollmächtigte trotz eines hinreichenden Hinweises auf die Verfristung an der Behandlung fest und beansprucht das Gericht sinnentleert, kann eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt werden (consid. 11–14).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1443/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-23

Aktenzeichen: 1 BvR 1443/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100823.1bvr144310

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 94 UrhG

Vorinstanz: vorgehend OLG Karlsruhe, 9. Februar 2010, Az: 6 W 97/09, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und unvollständiger inhaltlicher Darstellung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 €

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen urheberrechtlichen Rechtsstreit.

2 1. Die Beschwerdeführerin, ein Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, scheiterte vor dem Landgericht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gestützt war, dass die Antragsgegnerin in einer Tauschbörse einen US-amerikanischen Film zum illegalen Download angeboten haben soll, dessen ausschließliche Rechte die Beschwerdeführerin halte. Der Beschluss des Landgerichts stützt sich darauf, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert sei; außerdem sei kein Verfügungsgrund gegeben.

3 Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde hiergegen zurück. Der Antrag werde "zumindest in erster Linie" auf vom Filmhersteller abgeleitete Rechte (§ 94 UrhG) gestützt. Da der Film im Ausland hergestellt worden sei und kein entsprechender bilateraler Staatsvertrag vorliege, greife diese Norm jedoch nicht ein. Weiter heißt es, "auf andere Rechte als die des Filmherstellers hat sich die Antragstellerin, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht mit hinreichender Substanz berufen".

4 Die Gehörsrüge wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe sich neben dem Recht des § 94 UrhG auch auf andere Urheberrechte berufen, treffe nicht zu. Der Beschluss, der hierzu weitere Ausführungen macht, wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2010 zugestellt.

5 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Darin stellt die Beschwerdeführerin die ergangenen Entscheidungen wie folgt dar:

6 "Das Landgericht Mannheim wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 24. November 2009 mangels Aktivlegitimation ab."

7 "Das OLG Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. … Allerdings setzt sich das OLG Karlsruhe nicht damit auseinander, ob eine Berechtigung der Beschwerdeführerin nach Urheberrecht gegeben ist. Vielmehr meint das Gericht in Ziffer 3 des Beschlusses pauschal in einem Satz, die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf ihre urheberrechtliche Berechtigung berufen."

8 "Die Gehörsrüge wurde ebenfalls aus unerfindlichen Gründen zurückgewiesen. Das Gericht bemühte sich zu begründen, dass eine Prüfung der urheberrechtlichen Berechtigung nicht angezeigt war, da sich die Beschwerdeführerin hierauf nicht in ausreichendem Maße berufen hatte."

9 Die Verfassungsbeschwerde ging vorab per Telefax ohne Anlagen am 16. März 2010, sodann im Original mit Anlagen am 19. März 2010 beim Bundesverfassungsgericht ein.

II.

10 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.

11 Die Beschwerdeführerin hat die Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt, binnen derer die Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG auch substantiiert zu begründen ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 93, 266 <288>; stRspr). Dazu gehört in aller Regel die Vorlage der angegriffenen Entscheidung(en) und sonstiger Schriftstücke, ohne deren genaue Kenntnis das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der Grundrechtsrügen nicht überprüfen kann. Die Teilwiedergabe der Entscheidungen in der Beschwerdebegründung erlaubt im Streitfall nicht die Beurteilung, ob der angegriffene Beschluss mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>).

12 Dies zeigt sich hier schon darin, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss, mit dem es die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen hat, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht etwa erklärt, diese habe sich nicht auf ihre urheberrechtliche Berechtigung berufen, sondern vielmehr, sie habe sich, wie das Landgericht zutreffend ausführe, darauf nicht mit hinreichender Substanz berufen. Damit aber werden insoweit die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses

  • die in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht wiedergegeben werden - sowie der rechtliche Maßstab hinreichender Substantiierung herangezogen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe einen rechtlichen Gesichtspunkt mutwillig zu prüfen unterlassen, wird damit zugleich der Boden entzogen.

13 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

14 Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die Verfristung bestanden die Bevollmächtigten auf einer Behandlung durch die Kammer, wobei sie fälschlicherweise behaupteten, den maßgeblichen Satz der Entscheidung des Oberlandesgerichts "inhaltlich vollständig wiedergegeben" zu haben. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 829/09 -, juris, Rn. 15; stRspr).

15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitytime limitsubstantiationright to be heardmisuse feepreliminary injunctioncopyright

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible despite missing timely submission of the challenged decisions and incomplete substantiation.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the filing period had expired and the complaint was not sufficiently substantiated with the challenged decisions and related documents.

Extrahierte Begründung

Under §§ 23 and 92 BVerfGG, a constitutional complaint must be substantiated within the time limit of § 93(1) BVerfGG. This generally requires submitting the challenged decisions and other documents necessary for review. The partial paraphrase in the complaint did not allow reliable assessment of the alleged violation of Art. 103(1) GG.

Kernrechtsfrage

Whether a misuse fee should be imposed on counsel for abusively filing the complaint.

Extrahierter Entscheid

A misuse fee of EUR 500 was imposed on the complainant's counsel because the complaint was pursued despite notice of lateness and the assertion that the decisive passage had been fully reproduced was incorrect.

Extrahierte Begründung

The Court held that it need not tolerate being obstructed by a meaningless use of its resources. Persisting in having the case heard after a proper warning constituted abusive conduct within the meaning of § 34(2) BVerfGG.

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