Interim injunction denied: public safety outweighs liberty

BVerfG 2 BvR 1646/10Bverfg / 2. Senat 3. Kammer05.08.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected an application for an interim injunction in a constitutional complaint concerning preventive detention. Although the complaint was not obviously inadmissible or unfounded, the Court held that the balance of consequences favored the public interest in safety. It relied on the Higher Regional Court's assessment, based on psychiatric evidence, that the complainant had a propensity for serious sexual offenses and would likely reoffend if released. The resulting risk to potential victims outweighed the complainant's liberty interest.

Omnilex-Regeste

Section 32(1) BVerfGG; interim injunction pending constitutional complaint; balancing of consequences. Where a constitutional complaint is neither manifestly inadmissible nor manifestly unfounded, the Federal Constitutional Court decides on an application for interim relief by weighing the consequences that would arise if the measure were not issued but the complaint later succeeded against those resulting from issuing the measure but the complaint later failed. In preventive-detention matters, the weight of the general public's security interest may prevail over the detainee's liberty interest where the lower court has plausibly established a high probability of serious reoffending, particularly sexual offenses (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1646/10, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2010-08-05

Aktenzeichen: 2 BvR 1646/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100805.2bvr164610

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 66 StGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 24. Juni 2010, Az: 1 Ws 315/10, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten

Gründe

1 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

3 3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bewertung zugrundezulegen, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, die in den Entscheidungen angeführten, von ihm im Ergebnis für unzutreffend erachteten Gutachten vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefconstitutional complaintpreventive detentionbalancing of consequencespublic safetyliberty interestreoffending risksexual offenses

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an interim injunction under Section 32(1) BVerfGG should be issued pending the constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

No. The constitutional complaint was neither plainly inadmissible nor manifestly unfounded, but the balance of consequences favored denial because the general public's safety interest outweighed the complainant's liberty interest.

Extrahierte Begründung

If relief were denied and the complaint later succeeded, the complainant would suffer a serious and irreparable loss of liberty. If relief were granted and the complaint later failed, there would be a grave risk of serious sexual offenses based on the lower court's well-founded psychiatric assessment and the high likelihood of reoffending.

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