Subsidiarity of constitutional complaint against prison protective measures

BVerfG 2 BvR 1528/10Bverfg / 2. Senat 3. Kammer22.07.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint of a pre-trial detainee who had been subjected to protective restrictions after threats by fellow inmates. It held the complaint inadmissible because he had not first sought relief from the competent court against the measures after claiming that the threat had ceased. The Court also reiterated that, in prison, protective action should ordinarily be directed first against the source of the danger, not against the threatened person, and that measures against the latter require prior scrutiny of whether they are indispensable.

Omnilex-Regeste

§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG; subsidiarity of the constitutional complaint and prison protective measures under § 13 StPOEG i.V.m. § 119 Abs. 3 StPO a.F.; the complainant must first exhaust available remedies in the directly related proceedings. In cases of threats within detention, measures of danger prevention must, as a rule, be directed primarily against the disturbers; measures against the endangered detainee are only permissible if indispensable after examination of available less intrusive measures, including disciplinary measures against the source of the danger (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1528/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-22

Aktenzeichen: 2 BvR 1528/10

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 119 Abs 3 StPO vom 07.04.1987, § 13 StPOEG, StVollzG

Vorinstanz: vorgehend LG Fulda, 5. Juli 2010, Az: 21 Ls 18 Js 4539/10, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Gefahrenabwehr gegenüber Störern vor der Inanspruchnahme des Bedrohten auch bei Gefährdung von Häftlingen durch Dritte - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Geltendmachung der Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten - hier: Auferlegung von Beschränkungen gegenüber einem Untersuchungshäftling gem § 13 StPOEG iVm § 119 Abs 2 StPO aF bei Bedrohung durch Mitgefangene

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Nach diesem Grundsatz muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).

2 In Ländern, die - wie Hessen - bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft getroffen haben, dürfen dem Untersuchungsgefangenen die zur Wahrung der Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlichen Beschränkungen nach § 13 EGStPO in Verbindung mit § 119 Abs. 3 StPO a.F. auferlegt werden.

3 Der Beschwerdeführer, gegen den Sicherungsmaßnahmen zu seinem Schutz verhängt wurden, nachdem er von Mitgefangenen bedroht worden war, weil er der Anstalt gegenüber Mitteilungen über Drogengeschäfte der Gefangenen gemacht hatte, hat nach eigenen Angaben erst am 7. Juli 2010 dem "Ausgangsgericht" mitgeteilt, dass er inzwischen nicht mehr bedroht werde. Diese Information stand danach den Gerichten - auch dem Landgericht, dessen Entscheidung vom 5. Juli 2010 datiert - noch nicht zur Verfügung. Es war und ist daher Sache des Beschwerdeführers, die angegebene Veränderung der Sachlage zunächst mit einem Antrag auf Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen.

4 Dieses wird bei seiner Entscheidung auch die Grundsätze rechtsstaatlicher Zurechnung zu berücksichtigen haben. Mit diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; BVerfGK 6, 260 <265>; 8, 307 <311>). Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen (vgl. BVerfGE 116, 24 <49>). Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfGK 8, 307 <311>). Sind in einer Haftanstalt Maßnahmen zum Schutz eines Gefangenen vor Bedrohung durch Dritte erforderlich, müssen daher vorrangig bestehende - gegebenenfalls auch disziplinarische - Möglichkeiten der Einwirkung auf diejenigen ausgeschöpft werden, von denen die Bedrohung ausgeht. Eingreifende Maßnahmen gegenüber dem Bedrohten dürfen die Gerichte nicht anordnen oder billigen, ohne geprüft zu haben, ob sie nach diesen Grundsätzen unentbehrlich sind.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

subsidiarityconstitutional complaintpre-trial detentionprison securityprotective measuresdanger preventioninadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible despite failure to first seek relief from the competent ordinary court against the prison measures.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the complainant had not exhausted the available procedural remedy of first applying to the competent court to lift the measures.

Extrahierte Begründung

Under the subsidiarity principle, a complainant must use all available and suitable procedural means in the directly related proceedings before turning to the Constitutional Court. The alleged change in circumstances had to be raised first before the competent court.

Kernrechtsfrage

Whether protective restrictions against a detained person are permissible when third parties pose the threat.

Extrahierter Entscheid

The court stated that, in prison settings, measures should primarily be directed against the source of the danger; measures against the threatened person are only justified if indispensable.

Extrahierte Begründung

Rule-of-law attribution requires dangers to be addressed first against the disturbers, not automatically against the potential victim. Authorities must exhaust available, including disciplinary, measures against the persons from whom the threat emanates.

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