No reimbursement of expenses after constitutional complaint became moot

BVerfG 1 BvR 2157/06Bverfg / 1. Senat 3. Kammer14.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant declared her constitutional complaint moot and requested reimbursement of expenses. The Federal Constitutional Court refused the request under Section 34a(3) BVerfGG. It held that the reason for mootness did not indicate that the public authority had conceded the complaint’s merit. Because the Federal Court of Justice had already clarified the relevant legal question in another case, the complainant’s underlying pursuit had become foreseeably hopeless. The Court also stated that it would not resolve constitutional doubts merely for the purpose of deciding costs.

Omnilex-Regeste

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; reimbursement of expenses after mootness of a constitutional complaint; equitable decision depends primarily on the reason for mootness. Expenses are regularly to be reimbursed when public authority itself removes the challenged measure or otherwise remedies the complaint, since this may indicate acknowledgement of the claim’s merit. By contrast, a mere ex ante assessment of the complaint’s prospects is inappropriate in a costs-only decision where this would require resolving constitutional doubts; such a review is unnecessary only if success may be assumed or the constitutional issue is already clarified in comparable case-law (consid. 1). If the subsequent development, especially authoritative case-law in another proceeding, shows that the original claim had become foreseeably hopeless, reimbursement may be refused absent special equitable reasons (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2157/06, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-14

Aktenzeichen: 1 BvR 2157/06

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100614.1bvr215706

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: GG, § 34a Abs 3 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 13. Juli 2006, Az: 5 W 9/06, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 25. April 2006, Az: 5 W 9/06, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Aussichtslosigkeit des fachgerichtlich verfolgten Begehrens nach höchstrichterlicher Klärung in anderem Verfahren

Gründe

1 Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91 a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).

2 Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall keine Auslagenerstattung anzuordnen. Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung über die Auslagenerstattung keine Bedeutung zu, weil daraus kein der öffentlichen Gewalt zurechenbarer Schluss dahin gezogen werden kann, das Ursprungsanliegen der Beschwerdeführerin sei berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof hat durch seinen Beschluss vom 18. Juni 2007 (WM 2007, S. 1238) in einem anderen Rechtsstreit die im Ausgangsverfahren vom Oberlandesgericht in bestimmter Weise beantwortete Rechtsfrage, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin dem Oberlandesgericht Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte geben müssen, höchstrichterlich - im Sinne der Ausgangsentscheidungen - geklärt. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war für die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Aussichtslosigkeit ihres fachgerichtlich verfolgten Begehrens absehbar, was die Erledigungserklärung nach sich zog.

3 Auch die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden können, vermögen eine Anordnung der Auslagenerstattung nicht zu rechtfertigen; denn deren Beurteilung würde verfassungsrechtliche Zweifelsfragen aufwerfen, die im Rahmen einer Auslagenerstattungsentscheidung nicht zu klären sind (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115 f.>). Sonstige Billigkeitsgründe, die eine Auslagenerstattung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintmootnessexpensesequityprospects of successparallel case law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether expenses should be reimbursed after the constitutional complaint was declared moot.

Extrahierter Entscheid

No reimbursement was ordered; the circumstances did not make reimbursement equitable under Section 34a(3) BVerfGG.

Extrahierte Begründung

The cause of mootness did not allow the Court to infer that the complainant's original request had been accepted by public authority. The subsequent clarification by the Federal Court of Justice in a parallel matter showed the underlying claim had become predictably hopeless. Any assessment of the complaint's prospects would require resolving constitutional doubts, which is not appropriate in a costs-only decision.

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