Night-time alcohol sales ban upheld against constitutional complaint

BVerfG 1 BvR 915/10Bverfg / 1. Senat 2. Kammer11.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint against Section 3a LÖG BW. The complainant argued that the ban on selling alcoholic beverages in retail outlets between 22:00 and 05:00 violated general freedom of action. The Court found no apparent violation of Article 2(1) GG. It held that the legislature could pursue the aims of preventing nighttime alcohol-related crime, public-order disturbances, and health risks, and could assume the measure would reduce excessive consumption. The restriction was also not shown to be disproportionate in the narrower sense.

Omnilex-Regeste

Art. 2 Abs. 1 GG; § 3a LÖG BW; proportionality of a night-time ban on alcohol sales in retail outlets; non-acceptance of constitutional complaint. The general freedom of action protects the purchase of alcoholic beverages, but a statutory restriction is compatible with the constitutional order if it pursues legitimate public interests and remains proportionate. In assessing suitability and necessity, the legislature enjoys a margin of appreciation, including as to empirical forecasts of consumption effects. A temporary sales ban may be upheld even if it does not eliminate all alcohol consumption, where prior stockpiling and consumption in privileged venues remain possible, provided the burden on affected persons is not unreasonable (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 915/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-11

Aktenzeichen: 1 BvR 915/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100611.1bvr091510

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, § 3a LÖG BW

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit des Alkoholverkaufsverbots zur Nachtzeit gem § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (juris: LÖG BW) mit Art 2 Abs 1 GG, insbesondere dem Übermaßverbot

Gründe

I.

1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden- Württemberg (LadÖG <GBl 2007, S. 135>).

2 1. Die Vorschrift untersagt - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - den Verkauf von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie unter anderem auch Tankstellen, Bahnhöfe, Kioske und Basare, vgl. § 2 Abs. 1 LadÖG) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Sie wurde durch das Gesetz zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009 (GBl 2009, S. 628) in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg eingefügt und ist am 1. März 2010 in Kraft getreten.

3 2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Verkaufsverbot stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.

II.

4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung ist nicht ersichtlich.

5 Zwar greift die Regelung in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers insoweit ein, als dieser daran gehindert wird, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr alkoholhaltige Getränke käuflich zu erwerben. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch erst dann verletzt, wenn das beschränkende Gesetz nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, weil es in formeller oder materieller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das vom Beschwerdeführer im Ergebnis einzig gerügte Übermaßverbot ersichtlich. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums konnte der Landesgesetzgeber auch davon ausgehen, dass die Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums führt. Der Umstand, dass dadurch nicht jeglicher Alkoholkonsum verhindert wird, weil sich dieser auch an eine vor 22.00 Uhr erfolgte Bevorratung anschließen kann, führt nicht dazu, dass die Regelung nicht zur Förderung der verfolgten Ziele beitragen würde. Die Gesetzesbegründung verweist auf zahlreiche internationale Studien und den Vergleich mit Erfahrungen in Nachbarländern, wonach aufgrund des häufig spontanen sowie stimmungs- und bedürfnisorientierten Kaufentschlusses gerade die jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum fördert (vgl. LTDrucks 14/4850, S. 10 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden ein milderes Mittel wären, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Zumindest konnte der Gesetzgeber, dem auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Regelung ein Einschätzungsspielraum zukommt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass derartige polizeirechtliche Maßnahmen bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam wären und lediglich eine Problemverlagerung bewirken würden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers führen würde. Dieser ist künftig in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr am Erwerb von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen gehindert. Dieser Einschränkung seiner Handlungsfreiheit stehen andererseits die Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch während der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene Regelung auch im engeren Sinne verhältnismäßig.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintgeneral freedom of actionproportionalitypublic safetyhealth protectionalcohol sales bannight-time restrictionlegislative discretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the night-time alcohol sales ban was admissible for acceptance.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not accepted for decision because it lacked fundamental constitutional significance and no need for enforcement of the asserted rights was shown.

Extrahierte Begründung

Under Section 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act, acceptance was unwarranted; no violation of Article 2(1) GG was apparent on the complainant’s submissions.

Kernrechtsfrage

Whether Section 3a LÖG BW violates Article 2(1) GG, especially the proportionality principle.

Extrahierter Entscheid

No violation of Article 2(1) GG was apparent; the sales ban remained within the constitutional order and was proportionate.

Extrahierte Begründung

The legislature pursued important public interests: preventing alcohol-related crime, public-order disturbances, and health risks at night. It could rely on its assessment margin that limiting sales hours would curb excessive consumption. Less intrusive police measures were not obviously equally effective, and the burden on purchasers was reasonable given remaining access to prior purchases and to hospitality venues.

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