Unfounded constitutional complaint rejected; abuse fee imposed

BVerfG 2 BvR 1783/09Bverfg / 2. Senat 3. Kammer22.05.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint seeking annulment of the May 2009 Federal President election. It held the complaint inadmissible because the complainant had not shown any possible violation of his own rights; the provisions relied on are not rights conferring standing, and the resistance-right was not implicated. After an explicit prior warning that the complaint was inadmissible, the Court imposed an abuse fee of EUR 200 under § 34(2) BVerfGG.

Regest

§ 90 Abs. 1 BVerfGG; admissibility of a constitutional complaint requires at least the possibility of an infringement of the complainant’s own fundamental rights or rights equivalent to fundamental rights. The constitutional complaint is not a means of abstract review of the legality of acts in the sphere of state organization. Provisions of Art. 20(1)–(3), Art. 54 and Art. 79(3) GG do not, as such, confer complaint standing; the resistance right under Art. 20(4) GG must be concretely implicated. Where a complaint is manifestly hopeless and the complainant persists despite a prior warning, an abuse fee under § 34(2) BVerfGG may be imposed (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1783/09, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-22

Aktenzeichen: 2 BvR 1783/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100522.2bvr178309

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 54 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Beschwerdebefugnis unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die Aufhebung der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 begehrt wird - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach ausdrücklichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es an der Beschwerdebefugnis fehlt.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist kein Instrument allgemeiner Aufsicht über die Rechtmäßigkeit von Vorgängen im Bereich der Staatsorganisation. Sie dient dem Schutz der Grundrechte sowie der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte. Ihre Zulässigkeit setzt daher voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt möglicherweise in eigenen Grundrechten verletzt ist (vgl. BVerfGE 17, 252 <258>; 89, 155 <171>; stRspr). Eine solche Möglichkeit ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Schutzbereich des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG), das der Beschwerdeführer sinngemäß geltend macht, ist offensichtlich nicht berührt. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 54 und Art. 79 Abs. 3 GG beruft, ergibt sich daraus keine Beschwerdebefugnis, weil es sich bei diesen Bestimmungen nicht um Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte handelt.

3 Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94 <97>; stRspr).

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintstandingstate organizationresistance rightabuse feeinadmissibility