Non-admission for lack of exhaustion and substantiation

BVerfG 2 BvR 1226/09Bverfg / 2. Senat 3. Kammer20.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that the complainant had not exhausted legal remedies because he failed to file an Anhörungsrüge against the allegedly hearing-deficient interim decision in prison-execution proceedings. The complaint was also insufficiently substantiated because the urgent application was not submitted or summarized. The challenge to the erroneous legal-remedies instruction failed because the complainant was already aware that a further appeal was unavailable, so no constitutional detriment arose. Alleged cost consequences from earlier cases were likewise not adequately pleaded.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; constitutional complaint against an interim prison-execution decision: admissibility requires exhaustion of the available hearing remedy by Anhörungsrüge where a decisive hearing violation is alleged. The fact that the lower-court decision is otherwise final does not dispense with this remedy unless futility is shown. A constitutional complaint must further be substantively pleaded so that at least a preliminary constitutional review is possible; omission of the decisive application and of the reasons for prior refusals defeats admissibility. An incorrect legal-remedies instruction, without resulting disadvantage, does not in itself establish a fundamental-rights violation (consid. 4-7).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1226/09, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-20

Aktenzeichen: 2 BvR 1226/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100520.2bvr122609

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 33a StPO, § 114 Abs 2 S 3 Halbs 1 StVollzG, § 120 Abs 1 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend LG Lüneburg, 16. März 2009, Az: 162 StVK 82/08, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Fehlende Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Erhebung der Anhörungsrüge (hier: § 33a StPO, § 120 Abs 1 StVollzG) im fachgerichtlichen Verfahren - unzureichende Substantiierung mangels Vorlage des vor dem Fachgericht gestellten Antrags auf Eilrechtsschutz - hier zudem: keine Beschwer durch fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

Gründe

1 Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

2 1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie den Inhalt der angegriffenen Entscheidung betrifft, gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

3 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Eilverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz. Hierzu macht er geltend, das Fachgericht habe ihm in dem zugrundeliegenden Verfahren das rechtliche Gehör vorenthalten.

4 Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind zwar gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG unanfechtbar. Hat das Gericht dabei den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, ist hiergegen jedoch die Anhörungsrüge nach § 33a StPO, § 120 Abs. 1 StVollzG eröffnet. Diesen Weg, den behaupteten Verfassungsverstoß auszuräumen, hat der Beschwerdeführer bislang nicht beschritten. Dass dies wegen Aussichtslosigkeit entbehrlich wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>; 7, 403 <407>; 9, 390 <394>), kann nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

5 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe über seinen Eilantrag nicht zeitgerecht entschieden, fehlt es an einer ausreichenden Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) der Verfassungsbeschwerde. Die Begründung muss dem Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige verfassungsrechtliche Beurteilung des angegriffenen Akts der öffentlichen Gewalt erlauben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, EuGRZ 2008, S. 752 <758> und vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 1930/05 -, juris). Der Beschwerdeführer hat seinen im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Eilantrag weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben. Auch teilt er nicht mit, mit welchen Gründen seine früheren Eilanträge gegen die früheren Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt abgelehnt wurden. Daher kann nicht beurteilt werden, ob das Landgericht nach dem Vortrag des Beschwerdeführers - und ungeachtet dessen, dass es über Eilanträge des Beschwerdeführers bereits wiederholt in gleicher Konstellation ablehnend entschieden hatte - von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgehen musste.

6 3. Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Landgerichts beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung liegt ungeachtet ihrer groben Fehlerhaftigkeit für sich genommen noch kein Grundrechtsverstoß. Über die Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Eilentscheidung des Landgerichts (§ 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG) war der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen aufgrund früherer gleichermaßen fehlerhafter Rechtsbelehrungen, die ihn zur Einlegung unzulässiger Rechtsbeschwerden veranlasst hatten, im Bilde. Durch die Fehlerhaftigkeit der im vorliegenden Fall erteilten Belehrung ist er daher nicht beschwert.

7 4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es aufgrund gleichartiger unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrungen in früheren Fällen für ihn zu Rechtsnachteilen in Gestalt der Belastung mit den Kosten der aufgrund der falschen Belehrung eingelegten Rechtsbeschwerden gekommen sei, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt hierzu nicht die zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde erforderlichen Einzelheiten mit. Er benennt schon nicht die konkreten ihn belastenden Entscheidungen. Auch ist nicht ersichtlich, wann die betreffenden Entscheidungen ergingen und ob nicht - wofür alle aus der Verfassungsbeschwerdeschrift erkennbaren Umstände sprechen - die Frist für eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) längst verstrichen ist.

8 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintexhaustion of remedieshearing rightsubstantiationurgent reliefprison executionerroneous legal instructionAnhörungsrüge

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible despite failure to exhaust legal remedies by filing an Anhörungsrüge

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the complainant had not exhausted remedies; an Anhörungsrüge under § 33a StPO in conjunction with § 120 Abs. 1 StVollzG was available.

Extrahierte Begründung

Although the lower court's interim decision was otherwise not appealable, a hearing-violation claim had to be raised first by way of Anhörungsrüge. Nothing showed that this remedy would have been futile.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was sufficiently substantiated regarding the alleged failure to decide the urgent application in time

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible for lack of substantiation because the filed urgent application was neither submitted nor its contents reproduced.

Extrahierte Begründung

The Court could not assess urgency or the alleged delay without the application and the reasons for the prior refusals in similar matters.

Kernrechtsfrage

Whether an incorrect legal-remedies instruction alone violated fundamental rights

Extrahierter Entscheid

No rights violation was shown; the complainant was not adversely affected because he already knew from earlier cases that an appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

An erroneous remedies instruction is not, by itself, a constitutional violation. Since the complainant knew the legal position, the defective instruction caused him no legal detriment.

Kernrechtsfrage

Whether alleged cost burdens from earlier erroneous legal instructions were sufficiently pleaded

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the complainant failed to provide the necessary details, including the specific decisions and timing.

Extrahierte Begründung

Without identifying the concrete decisions and the relevant deadlines, the Court could not review the alleged cost disadvantage.

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