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BVerfG 1 BvR 1360/09 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible: no standing, time-barred, no reinstatement
BVerfG 1 BvR 1360/09Bverfg / 1. Senat 1. Kammer10.05.2010Dismissed
The First Chamber of the First Senate of the Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. The challenge against the BFH's later phone notice failed because the notice was only informative and not a reviewable judicial decision. The attack on the BFH order of 25 November 2008 also failed because no own grievance was shown. In any event, the complaint was out of time; reinstatement was denied because the deadline had been missed through fault, as the BFH's interpretation of the non-admission appeal was already apparent from the order itself. The complainant should have filed an Anhörungsrüge under § 133a FGO first.
Art. 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG; § 133a FGO; Verfassungsbeschwerde gegen einen BFH-Beschluss und eine bloße telefonische Mitteilung; keine Beschwerdefähigkeit eines rein informatorischen Hinweises. Eine Verfassungsbeschwerde setzt eine eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer voraus. Ist die Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH aus dem Beschluss selbst eindeutig erkennbar, scheidet Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumung aus; vorrangig ist die Anhörungsrüge nach § 133a FGO zu erheben (vgl. auch § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Entscheidungsdatum: 2010-05-10
Aktenzeichen: 1 BvR 1360/09
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100510.1bvr136009
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 133a FGO
Vorinstanz: vorgehend BFH, 25. November 2008, Az: III B 161/07, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahme einer mangels Beschwer und wegen Verfristung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Fristversäumung - Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren
1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2 Die Verfassungsbeschwerde gegen die telefonische Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009, dass das Verfahren durch den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. November 2008 vor dem Bundesfinanzhof beendet worden sei, ist unzulässig, weil es sich hierbei nicht um eine beschwerdefähige Gerichtsentscheidung, sondern um einen bloßen informatorischen Hinweis handelt.
3 Soweit die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2008 erhebt, ist diese ebenfalls unzulässig, da sie keine eigene Beschwer geltend macht.
4 Unabhängig hiervon ist die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann ihnen nicht gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesfinanzhof hat in dem Beschluss vom 25. November 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass nach seiner Auffassung "nur die Klägerin (hier die Beschwerdeführerin) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" erhoben habe (S. 3 des Beschlusses). Die von den Beschwerdeführern nunmehr mit ihrer Verfassungsbeschwerde als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beanstandete Auslegung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof war mithin bereits durch dessen Beschluss vom 25. November 2008 eindeutig erkennbar ebenso wie die daraus sich ergebende Rechtsfolge, dass die Sache nur, soweit sie die Beschwerdeführerin betraf, an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hätte daher insoweit eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) beim Bundesfinanzhof erheben müssen und danach, falls diese erfolglos geblieben wäre, Verfassungsbeschwerde einlegen können.
5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.