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BVerfG 2 BvQ 10/10 ΓÇó Interim constitutional relief barred by time-barred complaint
BVerfG 2 BvQ 10/10Bverfg / 2. Senat 3. Kammer10.03.2010Dismissed
The Federal Constitutional Court denied an application for interim constitutional relief. It held that an injunction under Section 32(1) BVerfGG is excluded where the underlying constitutional complaint would clearly be inadmissible. Because a complaint against the Strafvollstreckungskammer order of 29 September 2009 was already out of time under Section 93(1) sentence 1 BVerfGG, there was no admissible main proceeding whose effectiveness could be preserved.
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung setzt ein in der Hauptsache statthaftes und zulässiges bzw. nicht offensichtlich unzulässiges Begehren voraus; ist eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig, fehlt es an der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde darf nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes faktisch vorweggenommen oder ersetzt werden; bei offenkundiger Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Hauptsache ist der Erlass ausgeschlossen (vgl. stRspr).
Entscheidungsdatum: 2010-03-10
Aktenzeichen: 2 BvQ 10/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:qk20100310.2bvq001010
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unstatthaftigkeit bei Verfristung einer in der Hauptsache einzulegenden Verfassungsbeschwerde
1 1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
2 Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Als Rechtsbehelf in der Hauptsache, dessen Rechtsschutzwirksamkeit durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, käme hier nur eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2009 in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann aber eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.