PKH for non-admission complaint denied; binding effect of rehabilitation certificate

BSG B 5 R 26/10 BHBsg / 5. Abteilung17.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BSG rejected the claimant’s request for legal aid and appointment of counsel for a contemplated non-admission complaint against an LSG judgment concerning pension recalculation under the BerRehaG. The court held that no ground for admitting the revision was discernible: the case had no fundamental significance, no divergence, and no procedural defect. It further explained that the factual findings in the rehabilitation certificate are binding on the pension authorities under § 22 Abs. 3 BerRehaG and, through the administrative act’s legal effect, on the social courts as well.

Omnilex-Regeste

§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO; § 160 Abs. 2 SGG; § 22 Abs. 3 BerRehaG; binding effect of rehabilitation certificate: A request for PKH for a non-admission complaint is to be refused where no arguable ground for leave to appeal is apparent. The question whether the findings in a rehabilitation certificate under § 17 BerRehaG bind the pension authority and the social courts is not of fundamental significance if § 22 Abs. 3 BerRehaG clearly assigns binding effect to the competent authorities and the legal effect of the administrative act extends to courts not granted review competence. Divergence requires a conflict between abstract legal propositions; mere disagreement in application of law is insufficient. A procedural defect under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG must be specifically substantiated and cannot rest on omitted review-irrelevant objections.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 5 R 26/10 BH, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-17

Aktenzeichen: B 5 R 26/10 BH

ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:170111BB5R2610BH0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 17 Abs 1 BerRehaG, § 22 Abs 3 BerRehaG

Vorinstanz: vorgehend SG Magdeburg, 18. Dezember 2009, Az: S 9 R 813/06, Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 10. November 2010, Az: L 3 R 11/10Urt

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Mit Urteil vom 10.11.2010 hat es das LSG Sachsen-Anhalt im Überprüfungsverfahren abgelehnt, die Verfolgungszeit des Klägers vom 17.1.1959 bis 2.10.1990 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und ihm höhere Regelaltersrente zu gewähren.

2 Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 26.11.2010 innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) beim BSG privatschriftlich "Klage" erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm "für diese Klage" Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen.

3 Diese Eingabe fasst der Senat als Antrag auf Gewährung von PKH zum Zwecke der Beiordnung einer Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des LSG auf. Denn das BSG, an das sich der Kläger ausdrücklich gewandt hat, ist als Rechtsmittelgericht (§ 39 Abs 1 SGG) für Klagen grundsätzlich unzuständig, und es liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen es ausnahmsweise im ersten und letzten Rechtszug abschließend entscheidet (§ 39 Abs 2 SGG) . Dass der Kläger - anstelle der Klage - gleichzeitig auch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte, ist nicht anzunehmen, weil dieses Rechtsmittel nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) wirksam eingelegt werden kann, dessen Beiordnung der Kläger mit der Eingabe gerade begehrt.

4 Der Antrag auf PKH und Beiordnung einer Rechtsanwältin ist abzulehnen.

5 Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO) . Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

6 | | | | | --- | --- | --- | | Die Revision ist nur zuzulassen, wenn | | | | | - | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), | | | - | das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder | | | - | ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3) . |

7 Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

8 1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70) . Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

9 Das LSG stützt seine Entscheidung tragend darauf, dass der Inhalt der Bescheinigung nach § 22 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) vom 1.7.1997 (BGBl I 1625) für die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindend sei. Obgleich das BSG diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl dazu BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSGE 40, 158, 159 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8) . Denn nach § 22 Abs 3 BerRehaG sind die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden. Für die Ausführung des Vierten Abschnitts, der den "Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung" regelt, sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig. Sie berechnen die Renten von Verfolgten iS des § 1 BerRehaG nach den allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI und berücksichtigen dabei ergänzend die Vorschriften des Vierten Abschnitts (§ 10 Satz 1 BerRehaG) . Die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13, den Bereich nach Anlage 14 zum SGB VI und die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit stellt allein die zuständige Rehabilitierungsbehörde (§ 17 Abs 2 BerRehaG) durch Verwaltungsakt in der Rehabilitierungsbescheinigung fest (§ 17 Abs 1, § 22 Abs 1 Nr 6 iVm Abs 3 BerRehaG) .

10 Hieran sind nicht nur die Rentenversicherungsträger (§ 22 Abs 3 BerRehaG) , sondern auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist einhellig anerkannt und damit nicht mehr klärungsbedürftig, dass die Gerichte aller Gerichtszweige die bereichsspezifischen Regelungen ressortfremder Verwaltungsakte grundsätzlich hinzunehmen haben, soweit ihnen nicht - anders als hier - ausnahmsweise die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, vgl beispielsweise BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 42 ff; BVerwG, NVwZ 1987, 496; BFHE 228, 295, RdNr 19; BGH, NVwZ-RR 2008, 154, 156; BGH, NJW 1998, 3055; BAG AP Nr 10 zu § 128 ZPO, jeweils mwN) . Das Schrifttum bejaht ebenfalls die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, die zu einer Bindung ressortfremder Behörden und Gerichte führt (Ruffert in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 22 RdNr 22; Fichte in Fichte/Plagemann/Waschull, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2008, § 3 RdNr 122; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl 2010, Vor § 35 RdNr 32; Kirchhof, NJW 1985, 2977, 2982 f; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl 2010, § 43 RdNr 18 f; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Vor § 39 RdNr 4; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 43 RdNr 142 "Beachtlichkeit") . Dass sich die Tatbestandswirkung der Rehabilitierungsbescheinigung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl dazu BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8), ist unerheblich. Denn die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes tritt auch ohne gesetzliche Grundlage ein; erst deren Ausschluss erfordert eine explizite Regelung (vgl dazu BFHE 228, 295, 299 RdNr 20; BVerwGE 60, 111, 117) . Einen gesetzlichen Ausschluss der Tatbestandswirkung sieht das BerRehaG jedoch nicht vor.

11 Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes ist Ausfluss von Art 20 Abs 3 GG (Kirchhof, aaO, 2983) und bezweckt, dass die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand eines behördlichen Bescheids den dazu berufenen Spezialgerichten (hier: den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit) vorbehalten bleibt (BGH, NJW 1998, 3055, 3056; BFHE 228, 295, 299 RdNr 20) .

12 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN) . Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

13 3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich. Auch im Übrigen sind keine Verfahrensmängel zu erkennen.

14 Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwältin.

Schlagwörter

legal aidnon-admission complaintfundamental importancebinding effectrehabilitation certificatedivergenceprocedural defectsocial insurancepension law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether PKH and appointment of counsel should be granted for the non-admission complaint.

Extrahierter Entscheid

No sufficient prospects of success were shown for the intended complaint.

Extrahierte Begründung

The court found no identifiable grounds for leave to appeal under § 160 Abs. 2 SGG and therefore no basis for PKH under § 73a SGG in conjunction with § 114 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the revision could be admitted for fundamental importance regarding the binding effect of the rehabilitation certificate.

Extrahierter Entscheid

No. The question was not in need of clarification because § 22 Abs. 3 BerRehaG already binds the pension authority and, by the certificate's administrative effect, the social courts as well.

Extrahierte Begründung

The court treated the rehabilitation certificate's factual findings as binding for the bodies administering the relevant rent provisions; the issue was therefore practically beyond doubt.

Kernrechtsfrage

Whether a divergence ground under § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG existed.

Extrahierter Entscheid

No divergent abstract legal principle was identified.

Extrahierte Begründung

The decision under challenge did not contradict a binding abstract legal rule of the BSG, the Joint Senate, or the Federal Constitutional Court.

Kernrechtsfrage

Whether a procedural defect under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG existed.

Extrahierter Entscheid

No such defect was established.

Extrahierte Begründung

No ignored evidentiary motion or other review-relevant procedural error was apparent.

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