Non-admission complaint inadmissible; no procedural defect properly stated

BSG B 5 R 376/11 BBsg / 5. Abteilung16.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BSG dismissed the claimant’s non-admission complaint as inadmissible. It held that the complaint did not satisfy the requirements of § 160a Abs. 2 S. 3 SGG because no admissible ground for leave to appeal was properly substantiated. In particular, the alleged violation of § 153 Abs. 4 S. 1 SGG was not sufficiently pleaded, nor was a factual-investigation complaint under § 103 SGG properly supported by a concrete ignored evidentiary request. The court also rejected reliance on general fair-trial and hearing-right arguments and on attacks against evidence evaluation and § 109 SGG, which are not reviewable in this procedure. Costs were not reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; requirements for a non-admission complaint based on procedural defects; a complaint must substantiate the alleged procedural defect with concrete facts and, additionally, explain the causal relevance for the decision. A challenge to a decision under § 153 Abs. 4 S. 1 SGG requires specific allegations as to the absence of unanimity, the need for oral hearing, or other statutory prerequisites. A factual-investigation complaint under § 103 SGG may not be bypassed by recharacterizing it as another procedural objection; it requires reference to a specific evidentiary motion that the appellate court wrongly ignored. General hearing and fair-trial guarantees have no independent significance where the special procedural rules are not breached. Rügen concerning evidence appraisal and § 109 SGG are excluded from non-admission complaint review (consid. 6-12).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 5 R 376/11 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-16

Aktenzeichen: B 5 R 376/11 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2012:160112BB5R37611B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 103 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Stade, 25. Februar 2011, Az: S 31 R 515/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 8. September 2011, Az: L 2 R 405/11, Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

(Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - keine Umgehung der Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge durch Ausweichung auf andere Verfahrensrügen - gerügte Verletzung des § 153 Abs 4 S 1 SGG - kein Verstoß gegen spezielle Verfahrensvorschriften - allgemeine Verfahrensgrundsätze)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 8.9.2011 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) .

4 | | | | | --- | --- | --- | | Die Revision ist nur zuzulassen, wenn | | | | | - | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) , | | | - | das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder | | | - | ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3) . |

5 Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7 Eine Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wenn die Klägerin geltend macht, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, hätte sie zumindest darlegen müssen, dass das SG entweder durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden oder die erforderliche Einstimmigkeit gefehlt oder die notwendige Überzeugung, eine mündliche Verhandlung sei entbehrlich, in Wahrheit nicht vorgelegen habe. Hieran fehlt es.

8 Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das LSG habe nicht im vereinfachten Beschlussverfahren entscheiden dürfen, weil "der Sachverhalt nicht endgültig ausermittelt" gewesen sei, gilt Folgendes: Wer seinen Einwand, das Gericht habe ermessensfehlerhaft keine mündliche Verhandlung durchgeführt, auf mangelnde Sachaufklärung stützt, muss sich auf einen Beweisantrag beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG) . Diese engen Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge darf der Beschwerdeführer nicht umgehen, indem er auf andere Verfahrensrügen ausweicht (vgl Senatsbeschlüsse vom 22.10.2008 - B 5 KN 1/06 B - Juris RdNr 15 und vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13) . Deshalb hätte die Klägerin in der Beschwerdeschrift zumindest Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags wiedergeben und darlegen müssen, sie habe im Rahmen der Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG einen derartigen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO - erstmals gestellt oder wiederholt. Andernfalls ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag erledigt hat (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52) . Es kann dahinstehen, ob diese Erledigungsvermutung hier ausnahmsweise deshalb nicht eingreift, weil der Vorsitzende des Berufungssenats die rechtskundig vertretene Klägerin im Rahmen der Anhörung angeblich auf die Nutzlosigkeit weiterer Äußerungen hingewiesen und hierdurch faktisch davon abgehalten habe, einen Beweisantrag zu stellen. Denn die Beschwerdebegründung versäumt es bereits darzulegen, welcher Beweisantrag gestellt worden wäre, wenn das LSG die Klägerin nicht entmutigt hätte.

9 Im Übrigen prüft das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur, ob das Berufungsgericht sein Ermessen, das ihm § 153 Abs 4 Satz 1 SGG einräumt ("kann"), fehlerhaft gebraucht hat, etwa weil es aufgrund sachfremder Erwägungen oder wegen grober Fehleinschätzung davon abgesehen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; Senatsbeschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; BSG Beschlüsse vom 2.11.2010 - B 13 R 65/10 B - BeckRS 2011, 65372, vom 8.10.2010 - B 4 AS 59/10 B - BeckRS 2010, 74705 und vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 14.4.2010 - B 8 SO 22/09 B - Juris RdNr 6; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 499) . Hierzu hätte die Klägerin im Einzelnen vortragen müssen, dass und ggf aus welchen Gründen - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - die Sache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufgewiesen oder inwiefern das LSG den mündlichen Erörterungsbedarf in Bezug auf welche Tat- bzw Rechtsfragen, die im Berufungsverfahren neu aufgetreten sind, eklatant unterschätzt haben könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4 und Nr 13 S 38 sowie BSG Beschluss vom 9.9.2003 - B 9 VS 2/03 B - BeckRS 2003, 30421621; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 153 RdNr 15; Kummer, aaO, RdNr 499). Vor allem aber hätte sie vertieft darauf eingehen müssen, warum ein mündlicher Verhandlungstermin erforderlich gewesen sein könnte, obwohl der Vorsitzende des Berufungssenats - wie die Beschwerdebegründung selbst einräumt - die Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin vom 29.8.2011 mit den fachkundig vertretenen Beteiligten mündlich besprochen hat.

10 Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das LSG habe durch die angeblich defizitäre Sachaufklärung und die unterbliebene mündliche Verhandlung auch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG; Art 6 Abs 1 EMRK) verletzt, haben diese Rügen keine eigenständige Bedeutung. Denn wenn schon die einschlägigen speziellen Verfahrensvorschriften (§ 153 Abs 4, § 103 SGG) nicht verletzt sind, kann grundsätzlich erst recht kein Verstoß gegen die erwähnten allgemeinen Verfahrensgrundsätze vorliegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.11.2010 - B 13 R 65/10 B - BeckRS 2011, 65372) .

11 Soweit die Klägerin die angebliche "Voreingenommenheit" der Vorsitzenden Richter im ersten und zweiten Rechtszug thematisiert und damit Gehörsrügen verbindet, zeigt sie schon nicht auf, in beiden Instanzen jeweils Ablehnungsgesuche angebracht (§ 60 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 44 Abs 1 ZPO) und damit alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorsitzenden hätten aufgrund ihrer vermeintlichen "Voreingenommenheit" das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt.

12 Wenn die Klägerin schließlich die Beweiswürdigung des LSG angreift (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und mehrere Verstöße gegen § 109 SGG geltend macht, lässt sie unberücksichtigt, dass derartige Rügen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen sind (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Erst recht ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde, ob die angegriffene Entscheidung rechtlich richtig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7) . Die Klägerin verkennt, dass es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des LSG, sondern nur um die Frage geht, ob das Rechtsmittel gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen werden kann.

13 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG) .

14 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintprocedural defectoral hearingfact-findingfair trialhearing rightsadmissibilitysocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint adequately stated a ground for leave to appeal under § 160a Abs. 2 S. 3 SGG

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not properly set out any admissible ground for leave to appeal.

Extrahierte Begründung

The claimant’s submissions did not satisfy the strict requirements for alleging a procedural defect or any other ground for leave to appeal.

Kernrechtsfrage

Whether a violation of § 153 Abs. 4 S. 1 SGG was sufficiently alleged

Extrahierter Entscheid

No. The complaint failed to show that the prerequisites for a decision by written order without oral hearing were lacking.

Extrahierte Begründung

It was not sufficiently argued that the LSG lacked unanimity, that an oral hearing was necessary, or that the case had been decided by judgment under § 105 SGG.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could rely on deficient fact-finding without meeting the requirements of § 103 SGG

Extrahierter Entscheid

No. A challenge based on incomplete fact-finding must be tied to a specific evidentiary request that was wrongly ignored; this was not shown.

Extrahierte Begründung

The claimant could not bypass the strict requirements of a factual-investigation complaint by reframing it as another procedural objection.

Kernrechtsfrage

Whether alleged violations of hearing rights and the fair-trial principle had independent significance

Extrahierter Entscheid

No. Once no violation of the specific procedural rules was shown, no separate breach of general procedural guarantees was established.

Extrahierte Begründung

The general constitutional and convention-based objections had no independent footing absent a breach of the special procedural provisions.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could attack the LSG’s assessment of evidence or alleged violations of § 109 SGG

Extrahierter Entscheid

No. Such challenges are excluded in non-admission complaint proceedings and cannot replace the required leave-to-appeal grounds.

Extrahierte Begründung

The court emphasized that this procedure is limited to admissibility, not a review of the merits of the LSG judgment.

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