Premature appellate ruling before hearing deadline violated due process

BSG B 11 AL 48/16 BBsg / Division 1112.10.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought insolvency benefit for August to October 2006. The SG Frankfurt dismissed the action and the Hessisches LSG rejected the appeal by order after giving a hearing notice with a deadline. On non-admission complaint, the BSG held that the LSG decided before the deadline expired, although the claimant had not finally commented on the merits. The premature decision violated the right to be heard and constituted an absolute procedural defect. The BSG set aside the LSG order and remanded the case.

Omnilex-Regeste

§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG; premature decision before expiry of the court-set hearing period is impermissible. A panel may decide by order only after the parties have had the prescribed opportunity to comment; the exception applies only where a party has conclusively submitted on the merits or on the intended procedural course. If the court decides before the expiry of its own reasonable deadline, the right to be heard is violated. This defect is an absolute ground for reversal under § 202 S. 1 SGG in conjunction with § 547 Nr. 1 ZPO, because it entails an irregular composition of the court and prejudice is presumed (consid. 7-9).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 11 AL 48/16 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-12

Aktenzeichen: B 11 AL 48/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:121016BB11AL4816B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Frankfurt, 6. Mai 2015, Az: S 1 AL 108/09vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. Mai 2016, Az: L 7 AL 109/15, Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss vor Ablauf der Anhörungsfrist - absoluter Revisionsgrund

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1 I. Streitig ist ein Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld (InsG) für die Zeit vom 1.8. bis 31.10.2006 wegen Insolvenz der H C (HC) Ltd, F, als möglicher Arbeitgeberin. Fraglich ist insbesondere, ob der Anspruch wegen der Insolvenz dieses Unternehmens entstanden ist, oder ob der Kläger Arbeitnehmer der HC GmbH, H, war, nach deren Insolvenz ihm InsG gezahlt worden ist.

2 Das SG Frankfurt am Main hat die auf InsG wegen des mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrags der HC Ltd. gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 6.5.2015). Das Hessische LSG hat die Berufung des Klägers durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter vom 10.5.2016 zurückgewiesen*.*

3 Der Kläger rügt mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfahrensfehler des LSG. Dieses habe vor der durch Beschluss getroffenen Entscheidung die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG verletzt. Zwar habe es ihm mit Verfügung vom 15.4.2016 mitgeteilt, dass es beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 20.5.2016 gegeben. Er habe auf den richterlichen Hinweis vom 15.4.2016 mit Telefax vom 21.4.2016 die Ansicht vertreten, dass dieser nicht den prozessrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Hinweis genüge. Darauf habe das LSG bereits am 10.5.2016 durch Beschluss entschieden. Da er keine Gelegenheit gehabt habe, sich weiter zu äußern, stehe die Entscheidung vor Fristablauf dem Ausfall der Anhörung gleich. In diesen Fällen werde das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler unwiderleglich vermutet.

4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, denn sie bezeichnet substantiiert Tatsachen (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34, 36) , aus denen sich eine Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG ergeben kann.

5 Die Beschwerde ist auch begründet, denn die gerügte Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG liegt vor. Das LSG hat gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG durch Beschluss entschieden, obwohl die von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen war und der Kläger sich auch nicht abschließend zur Sache geäußert hatte.

6 Zwar hat das LSG den Kläger unter dem 15.4.2016 darauf hingewiesen, dass es in Betracht ziehe, dessen Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurückzuweisen. Die Anhörungsmitteilung hat - entgegen der Auffassung des Klägers - den prozessrechtlichen Anforderungen entsprochen (vgl Burkiczak, NVwZ 2016, 806, 809; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 19 mwN) . Auch die dem Kläger gesetzte Frist zur Äußerung bis 20.5.2016 ist angemessen gewesen.

7 Vor Ablauf der vom Gericht gesetzten Anhörungsfrist darf das Gericht aber grundsätzlich nicht entscheiden (BSG vom 11.5.1995 - 2 RU 43/94 - HVBG-Info 1995, 2372; Burkiczak, NVwZ 2016, 806, 811). Ausnahmsweise muss es den Ablauf der von ihm gesetzten, angemessenen Frist zur Stellungnahme dann nicht abwarten, wenn ein Beteiligter sich vor Fristablauf abschließend geäußert hat (Roller in HK-SGG, § 105 RdNr 8; E. Hauck in Hennig, SGG, § 105 RdNr 51) .

8 Der Kläger hat sich nach Zugang der Anhörungsmitteilung am 21.4.2016 geäußert und geltend gemacht, diese Mitteilung genüge nicht den prozessrechtlichen Anforderungen. Der Stellungnahme des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, dass dieser sich zu dem Rechtstreit oder der Absicht, über diesen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, abschließend geäußert hat. Dem Inhalt der Äußerung und den sie begleitenden Umständen ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich damit zur Sache selbst oder zur in Aussicht genommenen Verfahrensweise abschließend geäußert hätte. Nach seinem (nur) formalen Einwand hätte er sich möglicherweise veranlasst gesehen, vor Ablauf der Frist eine Stellungnahme zur Sache oder zum weiteren Verfahren abzugeben, wenn das LSG seinen Einwand entweder zurückgewiesen hätte oder er bis kurz vor Ablauf der Frist ohne Reaktion geblieben wäre. Denn in einer solchen prozessualen Situationen hätte er damit rechnen müssen, dass das LSG ohne weiteres Vorbringen wie angekündigt verfahren werde.

9 Da das LSG vor Ablauf der von ihm gesetzten Anhörungsfrist entscheiden hat, liegt eine Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG vor. Der darin liegende Anhörungsmangel ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) , bei dem das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler vermutet wird. Denn der Verfahrensfehler führt auch zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B; BSG Beschluss vom 24.2.2016 - B 13 R 341/15 B) .

10 Der Senat macht von dem ihm durch § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen wird.

11 Das LSG wird in der abschließenden Kostenentscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschieden haben.

Schlagwörter

hearing rightprocedural defectpremature decisionappeal by orderabsolute ground for reversalremandinsolvency benefit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible and sufficiently substantiated.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; it met the statutory substantiation requirements by identifying facts supporting a violation of procedural law.

Extrahierte Begründung

The filing sufficiently described facts indicating a possible breach of the right to be heard under § 153 Abs. 4 S. 2 SGG.

Kernrechtsfrage

Whether the LSG violated the hearing requirement by deciding before the deadline it had set for submissions expired.

Extrahierter Entscheid

Yes. A court generally may not decide before the expiry of the hearing period it has set, unless a party has already made a final statement on the matter.

Extrahierte Begründung

Although the notice and deadline were proper, the claimant had not conclusively commented on the merits or the intended procedure; his only formal objection did not amount to a final submission.

Kernrechtsfrage

Whether the hearing defect constituted an absolute ground for reversal.

Extrahierter Entscheid

Yes. The premature decision caused a violation equivalent to defective composition and is an absolute ground for cassation; prejudice is presumed.

Extrahierte Begründung

Under § 202 S. 1 SGG in conjunction with § 547 Nr. 1 ZPO, the hearing defect is absolute and the decision is presumed to rest on it.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.