No valid consent to single-judge decision at LSG

BSG B 14 AS 106/15 BBsg / Division 1409.03.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant's complaint against the LSG's refusal to admit revision succeeded. The BSG held that the LSG had decided through the rapporteur without the claimant's clear and unconditional consent, so the court was not properly composed. Because this is an absolute procedural defect, the judgment was set aside and the case remanded to the LSG for a new hearing and decision. Costs of the complaint proceedings were left to the LSG.

Omnilex-Regeste

§§ 155 Abs. 3 und 4 SGG, § 547 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG; Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats nur bei klarer, eindeutiger und vorbehaltloser Einverständniserklärung der Beteiligten. Eine bloße Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ergänzende Nachfragen zur Zahl der Richter genügen nicht als Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung. Fehlt das erforderliche Einverständnis, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (vgl. auch § 160a Abs. 5 SGG).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 14 AS 106/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-09

Aktenzeichen: B 14 AS 106/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:090316BB14AS10615B0

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend SG Osnabrück, 27. November 2014, Az: S 16 AS 691/14vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 15. April 2015, Az: L 15 AS 357/14, Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. April 2015 - L 15 AS 357/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.4.2015 - L 15 AS 357/14 - ist zulässig, denn er hat einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) .

2 Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung von § 33 Abs 1 Satz 1 iVm § 155 Abs 3 und 4 SGG liegt vor. Das LSG war bei seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Satz 1 SGG) . Denn es hat durch den Berichterstatter anstelle des Senats entschieden, obwohl das hierfür nach § 155 Abs 3 und 4 SGG erforderliche Einverständnis des Klägers nicht vorgelegen hat.

3 Abweichend vom Grundsatz des § 33 Abs 1 Satz 1 SGG kann nach § 155 Abs 3 SGG der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 155 Abs 4 SGG) . Die Frage, ob das LSG über die Berufung durch den Senat entscheidet (grundsätzlich: Vorsitzender, zwei weitere Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter; bei Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs 5 SGG: Berichterstatter, zwei ehrenamtliche Richter) oder ob durch einen Berufsrichter allein entschieden werden darf, berührt das Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfach-rechtlichen Ausprägung (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 7 mwN) . Daher kann nur unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG, dh im Einverständnis mit den Beteiligten, anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheiden.

4 Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter einverstanden zu sein und damit auf die besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat zu verzichten, muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein. Denn die Erklärung hat insoweit weitreichende Folgen, als die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenige eines einzelnen Richters bietet. Nur wenn eine derartige eindeutige Erklärung abgegeben wird, wird die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters begründet, anstelle des Senats über die Berufung entscheiden zu dürfen (zu diesen Maßstäben vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 8 mwN) .

5 Eine Einverständniserklärung des Klägers, die den beschriebenen Anforderungen gerecht wird, hat hier nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 27.2.2015 hat das LSG in diesem wie in den Parallelverfahren angefragt, ob die Beteiligten "mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden sind." In seinem Schreiben vom 8.3.2015 hat der Kläger geantwortet, dass er juristischer Laie sei, und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen hat er mehrere Fragen zur Anzahl der beteiligten Richter gestellt, ua welchen Einfluss die Anzahl habe oder welchen Unterschied sie mache, ob sich die Gesetze oder die Sachverhalte dadurch ändern, ob die ihm - nach seiner Ansicht - in früheren Verfahren vorenthaltenen Leistungen zugesprochen worden wären, wenn an den Verfahren "andere / mehr / weniger Richter" beteiligt gewesen wären. Selbst wenn ein Sinn in diesen Fragen des Klägers nicht zu erkennen sein sollte, zumal er aufgrund seiner zahlreichen Gerichtsverfahren bis zum BSG mit den Grundzügen des sozialgerichtlichen Verfahrens vertraut sein dürfte, und die Fragen aus Sicht des LSG zu verneinen gewesen sein sollten, ändert dies nichts an dem Umstand, dass diese Fragen kein Einverständnis des Klägers - auch nicht mittelbar - zu einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter anstelle des Senats iS des § 155 Abs 3 und 4 SGG enthalten.

6 Die in der Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter ohne Einverständniserklärung des Klägers liegende Verletzung von dessen Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 11 mwN) . Nähere Darlegungen dazu, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, sind daher nicht erforderlich. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG) . Gründe für eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) sind nicht zu erkennen.

7 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Schlagwörter

right to lawful judgesingle judgeconsentprocedural defectremandsocial court procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against non-admission of revision was admissible and sufficiently reasoned with respect to Art. 101(1) sentence 2 GG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claimant sufficiently identified an alleged violation of the right to the lawful judge.

Extrahierte Begründung

The complaint met the statutory substantiation requirements because it invoked a procedural defect amounting to a denial of the lawful judge.

Kernrechtsfrage

Whether the LSG was properly composed when the rapporteur decided instead of the panel without the claimant's valid consent.

Extrahierter Entscheid

No. The panel was not properly composed because the claimant's statements did not amount to clear, unequivocal, and unconditional consent to decision by a single judge.

Extrahierte Begründung

Under §§ 155(3) and (4) SGG, a single judge may decide only with the parties' consent. The claimant merely agreed to a decision without oral hearing and asked questions about the number of judges; that was not consent to a rapporteur deciding in place of the senate.

Kernrechtsfrage

What consequence follows from the absolute procedural defect of improper composition.

Extrahierter Entscheid

The appealed judgment had to be set aside and the case remanded to the LSG.

Extrahierte Begründung

Improper composition under § 547 No. 1 ZPO i.V.m. § 202 sentence 1 SGG is an absolute ground for reversal and does not require separate proof that the judgment was based on the defect.

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