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BSG B 1 SF 1/17 S ΓÇó Release of lay judge from office for health reasons
BSG B 1 SF 1/17 SBsg / 1. Abteilung31.01.2017Granted
The applicant, a lay judge at the Federal Social Court, asked to be released from office for health reasons. The Federal Social Court granted the request. It held that the statutory requirements for release were met because the applicant credibly showed health-related inability to perform the office properly.
§ 47 S. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 Nr. 4 SGG; Entlassung eines ehrenamtlichen Richters auf Antrag wegen gesundheitlicher Verhinderung. Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag aus dem Amt zu entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Die Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Verhinderung genügt; auf eine weitergehende Prüfung der tatsächlichen Amtsausübung kommt es nicht an (vgl. Erwägungen zur Antragsentscheidung).
Entscheidungsdatum: 2017-01-31
Aktenzeichen: B 1 SF 1/17 S
ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:310117BB1SF117S0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 1 Nr 4 SGG, § 18 Abs 3 S 1 SGG, § 47 S 2 SGG
Spruchkörper: 1. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenem Antrag aus gesundheitlichen Gründen
Die zur ehrenamtlichen Richterin beim Bundessozialgericht berufene B. wird auf ihren Antrag hin aus ihrem Amt entlassen.
1 Mit Schreiben vom 25.1.2017, beim BSG am 30.1.2017 eingegangen, hat Frau B. darum gebeten, sie aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG zu entpflichten.
2 Nach § 47 S 2 iVm § 18 Abs 3 S 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann der ehrenamtliche Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Ihre Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Frau B. mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass sie aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG entlassen wird.