Inadmissible non-admission complaint for alleged hearing violation

BSG B 13 R 349/15 BBsg / Division 1330.12.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Social Court dismissed the claimant’s complaint against denial of leave to appeal as inadmissible. It held that the complaint did not properly identify a procedural defect. In particular, the claimant’s argument that the LSG should have suspended the hearing after rejecting bias motions so that he could file an Anhörungsrüge was insufficient. He had not shown that he asserted such a violation in the hearing itself or that he was prevented from doing so. The court also found no plausible explanation of causation between the alleged defect and the appellate judgment. No extrajudicial costs were awarded.

Omnilex-Regeste

§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; rechtliche Gehörsrüge und Anhörungsrüge gegen Zwischenentscheidungen: Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels setzt eine substantiierte, schlüssige Darlegung der Tatsachen des gerügten Verstoßes sowie der Entscheidungserheblichkeit voraus (consid. 3-4, 8). Die Gehörsrüge ist nur zulässig, wenn der Beteiligte die ihm prozessual eröffneten und zumutbaren Möglichkeiten zur Gehörsverschaffung ausgeschöpft hat; unterlässt er es, die behauptete Gehörsverletzung noch in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen, kann er sich später grundsätzlich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen (consid. 6). Die bloß abstrakte Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs begründet keine Pflicht zur Vertagung des Rechtsstreits; nach Verkündung des Berufungsurteils ist eine darauf bezogene Anhörungsrüge regelmäßig nicht mehr statthaft (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 13 R 349/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-30

Aktenzeichen: B 13 R 349/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:301215BB13R34915B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 178a Abs 1 S 2 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Chemnitz, 1. September 2014, Az: S 19 R 241/13, Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 18. August 2015, Az: L 5 R 798/14, Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Anhörungsrüge gegen eine Zwischenentscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 18.8.2015 einen Anspruch des 1951 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung auch für den Zeitraum November 2012 bis April 2014 (nach Auslaufen der ihm ab 1.5.2006 bis 31.10.2012 befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte am 1.5.2014) verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei der Kläger in dem genannten Zeitraum in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liege nicht vor. Jedenfalls könne der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle verwiesen werden.

2 Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 24.11.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, weil in ihr ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

4 Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff) . Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

5 Der Kläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das LSG habe unmittelbar nach Ablehnung seines am 18.8.2015 noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung per Telefax angebrachten Befangenheitsantrags gegen die Vorsitzende Richterin J und die Richterin Dr. L die mündliche Verhandlung nicht fortführen und sodann in der Sache entscheiden dürfen. Vielmehr hätte es ihm zuvor die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche ermöglichen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, verletze ihn "in seinen Rechten gem. Art. 103 GG auf Einräumung des rechtlichen Gehörs". Eine tatsächliche Überprüfung der Rechtsauffassung des LSG hätte im Rahmen der Anhörungsrüge "zu einem anderen Ergebnis" geführt.

6 Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine Gehörsverletzung (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht in schlüssiger Weise bezeichnet. Aus seiner Darstellung ergibt sich nicht, dass er bzw sein Prozessbevollmächtigter nach Verkündung des Beschlusses über die Zurückweisung der Befangenheitsanträge noch in der mündlichen Verhandlung eine Anhörungsrüge gegen diese Zwischenentscheidung angebracht hat. Vielmehr trägt er selbst vor, die entsprechende Anhörungsrüge erst knapp zwei Wochen nach Verkündung des Berufungsurteils mit Schriftsatz vom 1.9.2015 erhoben zu haben. Einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG kann aber nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - s BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28) . Dass das LSG seinen Prozessbevollmächtigten daran gehindert hätte, in der mündlichen Verhandlung vor Stellung des Sachantrags eine Anhörungsrüge gegen die Zwischenentscheidung zu Protokoll zu erklären und näher zu begründen, macht der Kläger nicht geltend. Er berichtet sogar selbst, dass ausweislich des Protokolls die Beteiligten nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in geänderter Gerichtsbesetzung das Wort erhalten hätten und das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen erörtert wurde, ehe sein Prozessbevollmächtigter den Sachantrag stellte. Weshalb der Kläger davon Abstand nahm, bei dieser Gelegenheit die Rüge einer Gehörsverletzung gegenüber dem LSG zu erheben, erschließt sich aus seinem Vortrag nicht.

7 Aus dem von ihm herangezogenen Beschluss des BVerfG (Kammer) vom 6.5.2010 (1 BvR 96/10 - BVerfGK 17, 298 = SozR 4-1500 § 178a Nr 11) ergibt sich nichts anderes. Das BVerfG hat dort zwar ausgeführt, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 178a Abs 1 S 2 SGG eine Anhörungsrüge auch gegen die Zwischenentscheidung der Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs an sich statthaft sei. Hieraus folgt jedoch - anders als der Kläger offenbar meint - nicht, dass das Gericht nach einer solchen Zwischenentscheidung den Rechtsstreit zwingend zu vertagen hätte, um den Beteiligten Gelegenheit zur vollen Ausschöpfung der Frist von zwei Wochen für die Erhebung einer möglicherweise erwogenen Anhörungsrüge zu geben. Die abstrakte (ausnahmsweise) Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge auch gegen solche Zwischenentscheidungen ist kein geeignetes Mittel, um die Vertagung eines Rechtsstreits selbst dann zu erzwingen, wenn in der mündlichen Verhandlung überhaupt keine Gehörsverletzung geltend gemacht und näher konkretisiert wird. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation nach Abschluss der Instanz durch Verkündung des Berufungsurteils nicht nur ein zuvor angebrachtes Gesuch der Richterablehnung prozessual überholt (BSG Beschluss vom 6.6.2007 - B 8 KN 8/07 B - Juris RdNr 5 mwN) , sondern auch eine darauf bezogene Anhörungsrüge nicht mehr statthaft (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2015 - B 13 R 20/15 C - RdNr 7 f) .

8 Im Übrigen hat der Kläger mit seiner pauschalen Behauptung, die Überprüfung der Rechtsauffassung des LSG im Rahmen einer Anhörungsrüge hätte zu einem "andern" Ergebnis geführt, auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt, inwiefern das Berufungsurteil auf dem von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

10 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintprocedural defectright to be heardbias motionAnhörungsrügeadmissibilitysocial insurance pension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was properly substantiated as to an alleged procedural defect

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not sufficiently designate a procedural error as required by the SGG.

Extrahierte Begründung

The claimant failed to substantiate facts showing the alleged breach and failed to explain how the judgment could rest on it.

Kernrechtsfrage

Whether the LSG violated the right to be heard by continuing the hearing after rejecting bias requests without allowing an Anhörungsrüge

Extrahierter Entscheid

No. A hearing violation was not plausibly shown, because the claimant did not invoke an Anhörungsrüge in the hearing and did not show that he was prevented from doing so.

Extrahierte Begründung

A party must use available procedural means to protect its hearing rights; a mere later invocation of a possible Anhörungsrüge does not require adjournment. After judgment, the challenge to the interlocutory decision was no longer statutorily suitable.

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