Non-admission complaint inadmissible for insufficiently substantiated procedural errors

BSG B 13 R 227/15 BBsg / Division 1313.10.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BSG held the claimant’s non-admission complaint inadmissible. She had alleged procedural defects, especially a wrongly rejected bias motion and a denial of hearing, but did not substantiate these claims as required. Her submissions were largely based on copied materials and subjective criticism. The court stressed that a rejected recusal request can support a complaint only if the refusal was plausibly shown to be blatantly unlawful and arbitrary. The claimant also failed to explain any hindrance to making motions or any causal link to the outcome. Costs were not reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; challenge by non-admission complaint for procedural defect based on rejection of a bias motion and denial of hearing. A procedural defect must be stated with concrete, substantiated facts and the causal possibility of influence on the decision must be shown. Where a rejected recusal motion is relied upon, it must be plausibly alleged that the refusal was not merely erroneous but manifestly unlawful and arbitrary; otherwise no violation of the lawful judge arises. Mere criticism of the merits of the lower court’s decision does not establish a ground for leave to appeal. Clarification hearings are aimed at fact-finding and ordinarily also serve the right to be heard; a hearing complaint requires a showing of procedural hindrance and relevance to the outcome.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 13 R 227/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-13

Aktenzeichen: B 13 R 227/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:131015BB13R22715B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 SGG, § 42 ZPO, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 24. April 2014, Az: S 11 R 4356/11, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Juni 2015, Az: L 10 R 2534/14, Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 8.6.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2014 als unzulässig verworfen, weil nicht hinreichend deutlich zu erkennen sei, welches Begehren mit dem Rechtsmittel verfolgt werde.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie legt ein Konvolut von Kopien vor und rügt unter Bezugnahme hierauf die fehlerhafte Besetzung des LSG, weil zuvor von ihr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter an der Entscheidung mitgewirkt hätten. Sie habe einen Befangenheitsantrag gegen die Richter S., L. und K. gestellt und angekündigt, sie werde auch die Richter B., V. und G. ablehnen, sollten diese mit der Angelegenheit erneut befasst werden; sie werde "das so lange machen", bis sich das ganze LSG mit dieser Angelegenheit beschäftige. Ferner rügt sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das LSG mehrfach anberaumte Termine zur Erörterung des Sachverhalts nicht verlegt habe, obwohl vorgetragen worden sei, dass sich ein neuer Bevollmächtigter einarbeiten müsse bzw dass in dem Termin kein Antrag gestellt und nicht zur Sache verhandelt werde.

3 Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

4 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 17.9.2015 nicht gerecht.

5 Soweit sich die Klägerin auf eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank beruft, beruhen ihre Ausführungen "im Einzelnen" wesentlich auf einer Verweisung auf ein Konvolut beigefügter Kopien; diese seien vollständig ("… es liegt ja dann alles vor"), sodass sich der Senat "nichts heraussuchen" müsse. Hiermit sowie mit der begleitenden Kommentierung der durch die Kopien belegten Verfahrensabläufe (etwa als "Husarenstück", "geradezu viktorianisch anmutende Gedankengänge", "Terrorspiel" und "fast rachsüchtig"), mit deren Bewertung als "willkürlich" und "gravierenden Rechtsverstoß" bzw "absolut rigide" Verhandlungsführung sowie mit der eigenen Wertung, dass ein "solcher Richter selbstverständlich automatisch aus dem Verfahren auszuschließen" sei, genügt sie den Anforderungen an eine "Bezeichnung" eines - vermeintlichen - Verfahrensmangels nicht. Denn um mit Erfolg geltend zu machen, dass durch die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 1 Grundgesetz) verletzt worden ist, muss ein Beschwerdeführer schlüssig vortragen, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (BFH/NV 2007, 757; BFH/NV 2008, 1337; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 469) . An einem solchen schlüssigen Vortrag fehlt es jedenfalls dann, wenn eine Klägerin einerseits auf Dutzende von Kopien mit der Bemerkung verweist, nunmehr liege ja "alles" vor, und sich die Beschwerdebegründung selbst andererseits auf eine, nicht an sachlichen Maßstäben orientierte Bewertung der Verfahrensabläufe beschränkt. Ihr in der Beschwerdebegründung wiederholtes Zitat der im Berufungsverfahren getätigten Äußerung, man werde "so lange machen", bis sich das ganze LSG mit dieser Angelegenheit beschäftige, weist vielmehr auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechts auf Richterablehnung wegen Befangenheit hin. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Ablehnungsgesuche im Kern sofort zu begründen sind (BFH/NV 1996, 611) und daher der Hinweis auf eine spätere Begründung kein taugliches Mittel darstellt, um eine zu Recht versagte Terminsverlegung doch noch zu erzwingen.

6 Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt sieht, dass mehrfach Termine zur Erörterung des Sachverhalts nicht abgesetzt worden seien, verkennt sie, dass solche Termine gerade der Sachverhaltsklärung - und damit der Einräumung rechtlichen Gehörs - dienen. Überdies legt sie weder dar, dass sie gehindert gewesen sei, sachdienliche Anträge (etwa hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhalts) zu stellen, noch dass die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruhen kann.

7 Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG im Ergebnis für rechtsfehlerhaft hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67) .

8 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

9 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintprocedural defectbias motionright to be heardlawful judgeinadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint sufficiently alleged a procedural error under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not substantiate the alleged procedural defects in the manner required by § 160a Abs. 2 S. 3 SGG.

Extrahierte Begründung

A procedural defect must be stated with concrete facts and the complaint must also explain why the LSG’s decision could have been affected. The claimant relied largely on file copies and subjective evaluations rather than a legally structured showing.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to recuse allegedly biased judges showed a violation of the right to the lawful judge

Extrahierter Entscheid

No sufficient showing was made that the refusal of the recusal motion was not merely wrong but blatantly unlawful and arbitrary.

Extrahierte Begründung

To rely on a rejected bias motion, the complainant must plausibly show a manifestly unlawful and arbitrary denial. The filing strategy and wording suggested abusive use of recusal requests rather than a substantiated violation.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant’s right to be heard was violated by not postponing clarification hearings

Extrahierter Entscheid

No. Such hearings serve fact-finding and thus the granting of hearing. The claimant also failed to show that she was prevented from making relevant motions or that the outcome could have depended on the alleged defect.

Extrahierte Begründung

The complaint did not demonstrate either procedural hindrance or causation for the decision.

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint should be allowed because the LSG decision was allegedly substantively wrong

Extrahierter Entscheid

No. Alleged substantive errors do not by themselves justify leave to appeal.

Extrahierte Begründung

A mere challenge to the correctness of the decision is insufficient under the rules governing non-admission complaints.

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