BSG appeal inadmissible for lack of counsel representation

BSG B 13 R 83/15 BBsg / Division 1313.03.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought review of an LSG decision that had ended his appeal proceedings after an asserted withdrawal and had refused leave to appeal. The BSG construed his filing as a complaint against denial of leave to appeal, but found it inadmissible because he was not represented by a lawyer admitted before the BSG. The court held that the statutory representation requirement is constitutionally and convention-conform. It therefore rejected the complaint without merits review and ordered no reimbursement of costs.

Omnilex-Regeste

§ 73 Abs. 4 SGG; § 160a Abs. 1, 4 SGG; Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht; Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird. Der Vertretungszwang ist eine zwingende Formvoraussetzung des Rechtsmittels und dient sowohl dem Schutz der Partei als auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts; er verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die EMRK. Fehlt es an der formgerechten Einlegung, ist die Beschwerde ohne Sachprüfung durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 SGG; consid. 7-8).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 13 R 83/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-13

Aktenzeichen: B 13 R 83/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:130315BB13R8315B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 1 SGG, GG, MRK

Vorinstanz: vorgehend SG Hannover, 12. November 2012, Az: S 12 KN 201/06, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21. Juli 2014, Az: L 2 R 461/13 WA, Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht - kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention - Verfassungsmäßigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 21.7.2014 festgestellt, dass das vom Kläger eingeleitete Berufungsverfahren (L 2 R 523/12) gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12.11.2012 (S 12 KN 201/06) aufgrund einer vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.3.2013 erklärten Rücknahme der Berufung beendet worden ist; eine Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen.

2 | | | --- | | In dem Schreiben vom 16.3.2013 an das LSG (Bl 469 der Akten) hatte der Kläger ua ausgeführt: | | "Das Verfahren unter das Aktenzeichen L2R523/12 ist abgeschlossen nachdem wir den Vergleich angenommen haben. Und ich werde auch keine weitere Forderung gegenüber der Knappschaft-Bahn und See erheben. Das einzige was noch beim Landessozialgericht Celle noch läuft ist, die Sache mit der Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege und Pflegedienst Dresden und die Sache mit der LVA-Laatzen." |

3 Mit einem ua an das LSG gerichteten Schreiben vom 21.11.2013 (Bl 483 der Akten) hat er jedoch beantragt, auch das Verfahren S 12 KN 201/06 "wieder aufzunehmen, auf Grund der Rechtsbeugung - Rechtswidrigkeit - bei Hilfe zum Betrug und Diskriminierung der Sozialschwachen-Rentner -behinderte und einfache Bürger."

4 Der Kläger selbst hat mit Telefax vom 23.7.2014 gegen den Beschluss des LSG vom 21.7.2014 "sämtliche Einsprüche plus die Nichtzulassung der Klage und Verfassungsbeschwerde" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er die Klage nicht zurückgenommen habe. Von einer korrupten Justiz werde er kein Urteil anerkennen. Solange Nazi- und Stasi-Methoden vom BSG unterstützt würden, erkenne er nur das EU-Gericht an.

5 II. Der "Einspruch" des Klägers ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG auszulegen, da das Prozessrecht nur dieses Rechtsmittel gegen einen nach Maßgabe von § 153 Abs 4 SGG ergangenen verfahrensabschließenden Beschluss des LSG zur Verfügung stellt (vgl § 153 Abs 4 S 3 iVm § 158 S 3 und § 160a Abs 1 SGG) .

6 Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger trotz des Umstands, dass das Telefax vom 23.7.2014 nicht von ihm unterzeichnet ist, die Beschwerde unter Wahrung der in § 160a Abs 1 SGG vorgeschriebenen Schriftform eingelegt hat, weil sich möglicherweise aus sonstigen Anhaltspunkten eine der persönlichen Unterschrift vergleichbare Gewähr für seine Urheberschaft und seinen Willen ergibt, das Schreiben dem Gericht zuzuleiten (s hierzu Senatsurteil vom 16.11.2000 - SozR 3-1500 § 151 Nr 4 S 9 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 151 RdNr 3a ff, 5 ff) .

7 Die Beschwerde entspricht bereits deshalb nicht den bei Rechtsmitteln an das BSG zwingend zu beachtenden Formvorschriften, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (Vertretungszwang gemäß § 73 Abs 4 SGG) . Der vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von unsinnigen und ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll (vgl BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 5 RdNr 3 mwN) . Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl BVerfGE 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; s auch EGMR Urteil vom 10.5.2007, Az 76680/01, Juris RdNr 106 ff, zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art 6 EMRK, als "offensichtlich unbegründet") .

8 Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne inhaltliche Prüfung des Vorbringens des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG) , zumal dieser bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlagwörter

mandatory representationadmissibilitysocial security procedureleave to appealconstitutional compatibilityECHRcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against refusal of leave to appeal was admissible without representation by a BSG-admitted lawyer.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was not filed in the mandatory form because the claimant did not act through a lawyer admitted before the BSG.

Extrahierte Begründung

Section 73(4) SGG imposes mandatory legal representation before the highest federal courts; the complaint therefore failed the indispensable formal requirements and had to be rejected without examining the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the mandatory representation requirement violates the Basic Law or the European Convention on Human Rights.

Extrahierter Entscheid

No constitutional or Convention violation was found.

Extrahierte Begründung

The court held that the representation requirement serves both the litigant's interests and the proper functioning of the appellate court and is compatible with the Basic Law and the ECHR.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be reimbursed.

Extrahierter Entscheid

No costs are to be reimbursed.

Extrahierte Begründung

Following the dismissal as inadmissible, the court ordered no reimbursement of costs by analogous application of the cost provisions.

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