Non-admission complaint inadmissible: no proper showing of fundamental importance

BSG B 13 R 180/14 BBsg / Division 1318.11.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Social Court dismissed the claimant's non-admission complaint as inadmissible. It held that the complaint did not properly substantiate a question of fundamental importance, because it failed to identify clearly the revisable federal norm and did not sufficiently demonstrate the revisibility of the tariff provisions invoked. In addition, the claimant's own arguments showed that the alleged legal question depended on factual findings and evidentiary assessment by the LSG, which are not reviewable in this procedure. No out-of-court costs were awarded.

Omnilex-Regeste

§ 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; Grundsätzliche Bedeutung und Revisibilität tarifvertraglicher Normen: Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss eine abstrakte Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Breitenwirkung substantiiert darlegen. Werden Tarifnormen als Vorfrage herangezogen, ist ihre Revisibilität nur gegeben, wenn ihre Geltung über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus und ihre bewusst einheitliche inhaltliche Ausgestaltung für andere Tarifgebiete dargetan ist. Fehlt es daran oder hängt die Entscheidung von bindenden Tatsachenfeststellungen und nicht überprüfbarer Beweiswürdigung ab, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. insbes. consid. 3-10).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 13 R 180/14 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-18

Aktenzeichen: B 13 R 180/14 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2014:181114BB13R18014B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, § 21 SGB 6, § 48 S 1 Nr 3 SGB 9, § 48 S 2 SGB 9

Vorinstanz: vorgehend SG Magdeburg, 28. Juli 2011, Az: S 5 R 125/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 29. April 2014, Az: L 3 R 317/13 ZVW, Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

(Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Revisibilität iS des § 162 SGG tarifvertraglicher Normen)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Mit Urteil vom 29.4.2014 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf höheres Übergangsgeld (um kalendertäglich 4,38 Euro für 178 Tage) verneint.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 30.7.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

4 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5 Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) . Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6 | | | | --- | --- | | Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage: | | | | "Ist in der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen einer Fiktivbemessung gem. § 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX eine Leistungszulage zu berücksichtigen, die tarifvertraglich den Zeitlohnarbeitern in Höhe von mind. 13 % des Grundlohns zu zahlen ist?" |

7 Hierzu trägt sie vor, die Frage betreffe die Auslegung von § 48 S 1 Nr 3 SGB IX in Fällen, in denen Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld § 7 Abs 2 des Tarifvertrags über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalts sei. Dieser enthalte Formulierungen, die wortgleich oder ähnlich in Tarifverträgen anderer Bundesländern zu finden seien. Danach seien Tariflöhne Mindestlöhne. Den Zeitlohnarbeitern werde eine Leistungszulage gewährt, die im Gruppendurchschnitt des Betriebes mindestens 13 % des Grundlohns betrage. Bei der Ermittlung des Durchschnitts würden die Löhne aller Beschäftigten mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten einbezogen. Die Leistungszulage werde im Einverständnis mit dem Betriebsrat festgelegt (S 2 Beschwerdebegründung) . Die vom LSG verneinte Differenz des Übergangsgeldes beruhe im Wesentlichen darauf, dass eine Leistungszulage zur Lohngruppe 7 gemäß § 7 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalts vom 27.5.2002 nicht berücksichtigt worden sei (S 3 Beschwerdebegründung) .

8 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin nach den aufgezeigten Maßstäben eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisiblen Bundesrechts (§ 162 SGG) aufgeworfen hat. Unklar bleibt schon, welche Norm des Bundesrechts sie im Revisionsverfahren zur Überprüfung stellen will. Während sich ihre og Frage auf § 48 S 1 Nr 3 SGB IX bezieht, hält sie an anderer Stelle § 48 S 2 SGB IX für auslegungsbedürftig (S 7 Beschwerdebegründung) und meint zudem, dass es der Auslegung des Tarifvertrags bedürfe (S 6 Beschwerdebegründung). Sollte ihr Vortrag so zu verstehen sein, dass sie die Auslegung des Tarifvertrags als Vorfrage für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für notwendig hält, fehlt es allerdings an hinreichender Darlegung der Revisibilität des Tarifvertrags. Revisibel iS von § 162 SGG sind tarifvertragliche Normen nur, soweit sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten, wenn also für andere Tarifgebiete gleiche Vorschriften existieren, die bewusst und gewollt inhaltlich übereinstimmend gestaltet sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 15 S 103 mwN) . Die Erstreckung des Geltungsbereichs über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus bedarf der Darlegung in der Beschwerdebegründung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14i; vgl auch BSGE 79, 197, 198 f) . Hierfür genügt es nicht lediglich vorzutragen, dass der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt "nicht nur in vereinzelten Bundesländern gelte" (Beschwerdebegründung S 2, vgl auch S 6 und 8) , ohne in substantiierter Weise hierzu Näheres darzulegen.

9 Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin den Bedarf nach (weiterer) Klärung durch das BSG hinreichend dargelegt hat. Die auf der Grundlage des Tarifvertrags getroffenen Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 162 SGG) . Die Klägerin trägt selbst vor, dass das LSG unter Berücksichtigung des Tarifvertrags nicht entscheidungserheblich auf die og Leistungszulage in seiner Entscheidung abgestellt habe, die Zeitlohnarbeitern tarifvertraglich iHv mindestens 13 % des Grundlohns zu zahlen sei. Nach den Ausführungen der Klägerin (Beschwerdebegründung S 3) habe das LSG in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass selbst dann, wenn die Klägerin der Lohngruppe 7 zuzuordnen wäre, - wovon auch das SG zutreffend ausgegangen sei - sie nicht die Voraussetzungen der Leistungszulage erfülle. Demnach verfüge die Klägerin nicht über die besonderen Fähigkeiten oder habe nicht zusätzliche Leistungen erbracht, die Grund für die Zahlung geben könnten (Beschwerdebegründung S 4) .

10 Aus diesem Beschwerdevortrag folgt, dass es der aufgeworfenen Frage auch an Klärungsfähigkeit fehlt. Die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung ist in diesem Beschwerdeverfahren von vornherein nicht überprüfbar (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG) . Nach den aufgezeigten Maßstäben steht der Vortrag der Klägerin mithin der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage im angestrebten Revisionsverfahren entgegen.

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

12 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importancerevisibilitytariff lawtransition benefitadmissibilitybinding factual findingsevidentiary assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against non-admission of the revision was properly substantiated on the ground of fundamental importance.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not adequately set out a question of revisable federal law, its need for clarification, its ability to be decided in the revision proceedings, or its broader significance.

Extrahierte Begründung

The appellant did not clearly identify which federal provision was decisive and mixed questions under different provisions. To the extent tariff provisions were to be interpreted, their revisibility under section 162 SGG was not sufficiently shown because their nationwide applicability and identical content in other tariff areas were not substantiated.

Kernrechtsfrage

Whether the tariff norm relied on by the claimant was revisable federal law for purposes of the complaint.

Extrahierter Entscheid

Not sufficiently shown. Tariff provisions are revisable only if they apply beyond the appellate district and are intentionally uniform across other tariff areas; that had not been demonstrated.

Extrahierte Begründung

The mere assertion that the tariff agreement was not limited to isolated federal states was insufficient. The complaint lacked concrete substantiation of extra-district validity and deliberate substantive identity.

Kernrechtsfrage

Whether the raised legal question was capable of clarification in the intended revision.

Extrahierter Entscheid

No. The claimant's own presentation showed that the decisive issue depended on non-reviewable factual and evidentiary assessment by the LSG.

Extrahierte Begründung

The court noted that the LSG's factual findings and evaluation of the claimant's entitlement to a performance allowance were binding and not reviewable in this complaint proceeding.

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