Constitutionality of 2011 standard benefit rates under SGB II

BSG B 14 AS 189/11 RBsg / Division 1412.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the refusal to grant higher SGB II subsistence benefits for May to October 2011, arguing that the new standard rates were unconstitutional and that the appellate hearing violated her right to be heard. The Federal Social Court rejected both the procedural complaint and the constitutional attack. It held that the claimant had sufficient opportunity to present her case and, following its parallel decision in B 14 AS 153/11 R, found the 2011 standard rates constitutionally valid. The revision was dismissed and no costs were reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 19 Abs. 1 S. 1 und 3, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB II n.F.; Verfassungsmäßigkeit der zum 1.1.2011 neu ermittelten Regelbedarfe; rechtliches Gehör im Berufungsverfahren. Die gerichtliche Kontrolle der Regelbedarfshöhe ergibt keine verfassungsrechtliche Beanstandung, wenn der Gesetzgeber die Leistungshöhe auf einer hinreichenden normativen Grundlage bestimmt hat und die Existenzsicherung jedenfalls nicht evident verfehlt wird (vgl. auch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG). Eine Gehörsrüge scheitert, wenn aus dem Sitzungsprotokoll und dem Verfahrensverlauf keine substantiierten Anhaltspunkte für eine unzureichende Äußerungsmöglichkeit folgen. Bei fortlaufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren tritt die gemeinsame Einrichtung kraft Gesetzes an die Stelle des bisherigen Trägers.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 14 AS 189/11 R, Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-12

Aktenzeichen: B 14 AS 189/11 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2012:120712UB14AS18911R0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 19 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 19 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 24.03.2011, § 19 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 19 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 19 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 20 Abs 5 SGB 2 vom 24.03.2011, § 20 Abs 5 SGB 2 vom 13.05.2011, § 28 SGB 12, § 28a SGB 12, RBEG, RBEG/SGB2/SGB12ÄndG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Mannheim, 22. Juli 2011, Az: S 1 AS 1907/11, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Oktober 2011, Az: L 12 AS 3445/11, Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe zum 1.1.2011

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Umstritten ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.10.2011.

2 Die im Jahr 1958 geborene erwerbsfähige Klägerin lebt allein in einer Wohnung im Rhein-Neckar-Kreis. Sie verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen und bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Aufgaben nach dem SGB II nahmen bis zum 31.12.2011 die Agentur für Arbeit W (AA) und der Rhein-Neckar-Kreis getrennt wahr, seit dem 1.1.2012 das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Beklagter) als gemeinsame Einrichtung. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte die AA einen Regelbedarf in Höhe von monatlich 364 Euro für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.10.2011 (Bescheid vom 30.3.2011) . Den Widerspruch vom 27.4.2011 wies die AA zurück*(Widerspruchsbescheid vom 18.5.2011)* .

3 Mit der vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage hat die Klägerin für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.10.2011 höhere Leistungen, gestützt auf eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs, geltend gemacht und neben der Zahlung von 840 Euro Regelbedarf weitere 159,73 Euro für Versicherungsbeiträge begehrt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.7.2011) .

4 Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen, nachdem die Klägerin ihr Klagebegehren auf den Bewilligungsabschnitt vom 1.5.2011 bis zum 31.10.2011 beschränkt hat (Urteil vom 21.10.2011) . Der Streitgegenstand umfasse nicht die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, über die der kommunale Träger in einem eigenständigen Bescheid entschieden habe. Die ab dem 1.1.2011 geltenden Regelbedarfe, die mit Bescheid vom 30.3.2011 bewilligt worden seien, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat sich das LSG im Wesentlichen auf die im Verfahren L 12 AS 1077/11, das den vorangegangenen Leistungszeitraum bis Ende April 2011 betrifft, gemachten Ausführungen bezogen.

5 Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

6 Die Klägerin rügt, das LSG habe ihr in der mündlichen Verhandlung kein rechtliches Gehör gewährt und ihren Vortrag wiederholt unterbrochen, um ihn zu unterbinden. Die Vorsitzende habe fortwährend gestört sowie versucht, sie einzuschüchtern und mundtot zu machen. In der Sache rügt die Klägerin, § 20 SGB II nF verstoße gegen den in Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) normierten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit iVm Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 GG, da das Existenzminimum durch den neuen Regelbedarf nicht gewährleistet sei. Sie habe ihre Bedarfsunterdeckung konkret nachgewiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der für die Bemessung des Regelbedarfs maßgebenden Vorschriften wird auf den Tatbestand im Verfahren B 14 AS 153/11 R Bezug genommen.

7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und den Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 22. Juli 2011 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 840 Euro ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung unter Anrechnung der bisher für diese Bedarfe erbrachten Leistungen zu gewähren.

8 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9 Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10 Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - im Folgenden: SGB II nF) sind verfassungsgemäß. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der genannten Vorschriften mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG einzuholen.

11 1. Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Leistungen. Der von ihr beantragte Zahlbetrag von 840 Euro monatlich bezieht sich auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem Regelbedarf nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, § 20 SGB II nF und den Mehrbedarfen nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, § 21 SGB II nF. Die Beschränkung der Revision auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung durch die Klägerin ist statthaft.

12 2. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter handelt es sich vorliegend um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I 1112) . Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle des bisherigen Trägers; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 11) .

13 3. Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensfehlers begründet. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG greift nicht durch. Angesichts der Tatsache, dass die mündliche Verhandlung vor dem LSG (ohne Senatsberatung) laut Sitzungsprotokoll eine Stunde gedauert hat und die Klägerin wenige Monate zuvor vor demselben Senat zur streitigen Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe bereits Stellung genommen hatte, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Klägerin nicht ausreichend Zeit gewährt worden ist, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten.

14 4. Die Revision der Klägerin ist auch im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, Abs 3 Satz 1, § 20 Abs 1 und 2 Satz 1 SGB II nF ist für die hier maßgebende Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.10.2011 vom Gesetzgeber nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Wegen der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 14 AS 153/11 R, das dasselbe Begehren der Klägerin in Bezug auf den Leistungszeitraum bis Ende April 2011 betrifft.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Schlagwörter

basic income supportstandard benefit rateconstitutionalityright to be heardsubsistence minimumsocial welfare benefits

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was affected by a denial of the right to be heard at the appellate hearing.

Extrahierter Entscheid

No procedural violation was established; the claimant had sufficient opportunity to present her position.

Extrahierte Begründung

The hearing lasted about one hour and the claimant had already addressed the same constitutional issue before the same senate months earlier. The record did not show that her submissions were prevented.

Kernrechtsfrage

Whether the 2011 standard benefit rates under SGB II were unconstitutional for failing to secure the subsistence minimum.

Extrahierter Entscheid

The applicable provisions were constitutional and did not require referral to the Federal Constitutional Court.

Extrahierte Begründung

The court followed its own contemporaneous judgment in the parallel case and held that the legislator had not set the standard rates for the relevant period in a constitutionally impermissibly low amount.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to higher monthly basic subsistence benefits for 1 May 2011 to 31 October 2011.

Extrahierter Entscheid

No higher entitlement existed beyond the benefits already granted.

Extrahierte Begründung

Because the statutory standard rate was valid, the claimant had no basis for a higher payment claim.

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