PKH denied for untimely non-admission complaint reason

BSG B 4 AS 269/11 BBsg / 4. Abteilung14.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought legal aid for a complaint against the denial of leave to appeal in a SGB II case after losing before the SG Itzehoe and the Schleswig-Holsteinisches LSG. The BSG held that legal aid was unavailable because the intended complaint had no prospect of success: the complaint was inadmissible, since no reasons were filed within the deadline. Because counsel had filed the complaint without limiting the mandate to that step alone, he had to observe the statutory reasoning deadline. The complaint was therefore rejected as inadmissible, and no extrajudicial costs were reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO; § 160a Abs. 2 S. 1 SGG, § 169 SGG: Legal aid for a non-admission complaint is to be refused where the intended pursuit lacks sufficient prospects of success because the complaint is already inadmissible for failure to file reasons in time. A lawyer who files the complaint without expressly limiting the mandate to the act of filing must also observe the statutory period for substantiating the complaint; otherwise the consequences of the lapse fall on the party. The absence of personal financial means does not suspend or extend the reasoning deadline (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 4 AS 269/11 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: B 4 AS 269/11 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2012:140212BB4AS26911B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 S 1 ZPO, § 64 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Itzehoe, 26. Mai 2010, Az: S 10 AS 770/08, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 9. November 2011, Az: L 11 AS 76/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Beschwerdeeinlegung durch Anwalt und gleichzeitigem Prozesskostenhilfegesuch

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt eine höhere Regelleistung sowie höhere Kosten der Unterkunft nach dem SGB II. Das SG Itzehoe hat die Klage mit Urteil vom 26.5.2010 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Schleswig-Holsteinische LSG mit Urteil vom 9.11.2011 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 3.12.2011 zugestellten Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2011 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am 3.2.2012 ab; eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.

2 Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Die Bewilligung von PKH setzt nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO ua voraus, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerde mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig ist.

3 Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG und SozR 1500 § 160a Nr 8; Beschluss vom 25.11.1988 - 9 BV 196/88 -, nicht veröffentlicht) ; andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen Mandanten (vgl BSG aaO und BSGE 11, 158, 160) . Dies gilt auch im vorliegenden Fall; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Er hat vielmehr in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde nach Durchführung der Akteneinsicht begründen zu wollen.

4 Die beantragte PKH ist daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen; damit entfällt zugleich die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) . Gleichzeitig ist die Beschwerde nach § 160a Abs 4 S 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Schlagwörter

legal aidnon-admission complaintprocedural deadlineadmissibilityreasoning requirementcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the non-admission complaint

Extrahierter Entscheid

Denied because the intended complaint had no reasonable prospect of success; the complaint was inadmissible for lack of timely reasoning.

Extrahierte Begründung

Under § 73a SGG in conjunction with § 114 ZPO, legal aid requires sufficient prospects of success. Since the complaint was not reasoned within the deadline, the intended review could not succeed.

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible despite no timely statement of reasons

Extrahierter Entscheid

No; the complaint had to be rejected as inadmissible because the complaint-reasoning period expired without a filing.

Extrahierte Begründung

A lawyer who files the complaint without clearly limiting the mandate to filing only must comply with and observe the statutory reasoning deadline. The representative here did not limit representation and even announced later reasoning after file inspection.

Kernrechtsfrage

Whether extrajudicial costs of the complaint proceedings are to be reimbursed

Extrahierter Entscheid

No reimbursement was ordered.

Extrahierte Begründung

The cost decision followed the applicable rules under the SGG.

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