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BSG B 14 AS 78/11 B ΓÇó Non-admission complaint inadmissible for insufficiently stated legal question
BSG B 14 AS 78/11 BBsg / Division 1430.11.2011Dismissed
The BSG rejected the defendant’s non-admission complaint as inadmissible. It held that the complaint did not properly substantiate the alleged fundamental importance of the case because it failed to formulate and develop a specific abstract legal question and did not address the case law and literature on § 74 EStG and § 28 SGB X. The underlying dispute concerned retroactive SGB II benefits for the period before 6 April 2005, after the LSG had granted the claim on the basis of a retroactive effect of the later application. The defendant must reimburse the claimant’s out-of-court costs.
§ 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung: Die Beschwerdebegründung hat eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage zu formulieren und deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit substantiiert aufzuzeigen. Erforderlich ist die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur sowie die Darlegung, weshalb die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist; bloße Fragestellung genügt nicht. Unterbleibt dies, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und nach § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen (vgl. consid. 7-9).
Entscheidungsdatum: 2011-11-30
Aktenzeichen: B 14 AS 78/11 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:301111BB14AS7811B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 19 SGB 2, § 74 EStG, § 28 S 1 SGB 10
Vorinstanz: vorgehend SG Chemnitz, 13. September 2007, Az: S 26 AS 862/05, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 28. März 2011, Az: L 7 AS 145/07, Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Arbeitslosengeld II - Abzweigung des Kindergeldes - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückwirkung des Antrags gem § 28 SGB 10)
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. März 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
1 I. Der am 25.3.1984 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1. bis 5.4.2005. In diesem Zeitraum lebte er mit seinen Eltern und seinem Bruder in einer Wohnung, gehörte aber nach damaliger Rechtslage wegen seines Alters nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
2 Mit einem Schreiben vom 28.12.2004 beantragte der Kläger bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit Zwickau die Auszahlung des Kindergeldes, welches seine Mutter für ihn bezog, an sich selbst. Zur Begründung gab er an, seine Eltern würden ihm ab 1.1.2005 das Kindergeld nicht mehr als Unterhalt zuleiten. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 3.1.2005 die Abzweigung des Kindergeldes ab, weil der Kläger im Haushalt der Kindergeldberechtigten wohne. Der dagegen eingelegte Einspruch ist ohne Erfolg geblieben, die vor dem Sächsischen Finanzgericht erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 10.8.2005 abgewiesen.
3 Im März 2005 endete der Kindergeldbezug für den Kläger. Bis einschließlich dieses Monats erhielt die Mutter für den Kläger 154 Euro Kindergeld monatlich. Der Kläger selbst beantragte am 6.4.2005 Arbeitslosengeld II, welches ihm mit Bescheid vom 10.6.2005 bewilligt, für die Zeit vor Antragstellung jedoch abgelehnt wurde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen, insbesondere auch hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums vor dem 6.4.2005.
4 Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten mit einem Grundurteil verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 1.1. bis zum 5.4.2005 zu gewähren und hat sich dabei zur Begründung auf die Rückwirkung des am 6.4.2005 gestellten Antrags auf SGB II-Leistungen nach § 28 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bezogen. Dessen Voraussetzungen seien auch gegeben, denn es handele sich bei dem Kindergeld um eine Sozialleistung im Sinne der genannten Norm.
5 Mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Beklagte hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
7 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11, SozR, aaO, Nr 60) . Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Rechtsstreit darzutun*(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 63 ff)* .
8 Der Beklagte hat als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage formuliert: "Ist ein Antrag des Kindes auf Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Einkommensteuergesetz an sich ein Antrag auf eine Sozialleistung und wirkt hieraus ein nachgeholter Antrag auf Leistungen nach dem SGB II auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 74 EStG zurück, wenn die zuerst beantragte Leistung abgelehnt worden ist?"
9 Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig ist, weil der Beklagte sich weder mit der zu § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) ergangenen Rechtsprechung und Literatur noch zu der zu § 28 SGB X auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, inwieweit diese einer Weiterentwicklung bedürfen (vgl zu § 28 SGB X zB Entscheidung des Senats vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R - mittlerweile veröffentlicht in SozR 4-4200 § 37 Nr 3) . Insbesondere wäre aufzuzeigen gewesen, worin rechtlich der Unterschied zwischen einem Antrag nach § 74 EStG und einem Antrag auf eine Sozialleistung liegt.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.