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BSG B 4 AS 177/11 B ΓÇó Non-admission complaint inadmissible; no legal aid without success prospects
BSG B 4 AS 177/11 BBsg / 4. Abteilung24.11.2011Inadmissible
The Federal Social Court refused legal aid and appointment of counsel for a claimant’s intended non-admission complaint against a Berlin-Brandenburg Higher Social Court judgment. It held that no admissible ground for revision was apparent, so the complaint lacked prospects of success. The claimant’s request to suspend the proceedings because of a pending pension-insurance decision on employability was also rejected. Because the claimant was not represented by a lawyer admitted before the Federal Social Court, the non-admission complaint was inadmissible; the revision was likewise inadmissible because the Higher Social Court had not admitted it. No extrajudicial costs were awarded.
§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO; Anforderungen an die Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Erfolgsaussicht. Für die Zulassung der Revision müssen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG substantiiert dargetan sein; fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder einem entscheidungserheblichen Verfahrensmangel, ist die Beschwerde aussichtslos. Eine Aussetzung nach § 114 Abs. 2 S. 1 SGG setzt voraus, dass sich das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder allgemeine Vorfragen genügen nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten unzulässig (§ 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 SGG).
Entscheidungsdatum: 2011-11-24
Aktenzeichen: B 4 AS 177/11 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:241111BB4AS17711B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 114 Abs 2 S 1 SGG
Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 24. November 2010, Az: S 160 AS 15678/10, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10. August 2011, Az: L 18 AS 2360/10, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Aussetzung des Verfahrens - Vorgreiflichkeit
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. August 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil sowie die Revision werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 I. Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt:
2 Das LSG hat die Berufung des Klägers zu den Anträgen 1 sowie 5 bis 8 zurückgewiesen, weil es bereits die Klage aus unterschiedlichen Gründen als unzulässig gewertet hat. Hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 hat es die Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 10.8.2011) .
3 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Aussetzung des Verfahrens wegen der Vorgreiflichkeit einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über seine Erwerbsfähigkeit beantragt.
4 II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.
5 Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) , wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
6 Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht gegeben.
7 Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Soweit das LSG durch Prozessurteil entschieden hat, stellen sich hier Rechtsfragen grundsätzlicher Art nicht. Über einen Rechtsanspruch auf Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 13/09 R, SozR 4-4200 § 15 Nr 1) entschieden. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Grundlage für eine erneute oder andere Entscheidung des Senats.
8 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind nicht gegeben.
9 Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) darzulegen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
10 Soweit der Kläger mit seinem "Aussetzungsantrag" zu erkennen geben will, bereits das LSG habe das Verfahren wegen "Vorgreiflichkeit" ermessensfehlerhaft nicht ausgesetzt, ist nicht zu erkennen, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers insoweit zu begründen. Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs 2 Satz 1 SGG muss dargetan werden, dass grundsätzlich eingeräumtes Ermessen im besonderen Streitfall auf Null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war (vgl BSG vom 13.11.2006 - B 13 R 423/06 B; BSG 19.7.2006 - B 11a AL 7/06 B) . Damit können Ermessensfehler als solche von vornherein keine Rolle spielen. Das Ermessen reduziert sich zudem nur dann zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl BVerwG vom 17.12.1992 - 4 B 247/92 = Buchholz 310 § 94 VwGO Nr 6) . Das ist hier nicht der Fall, denn das LSG hat ohne erkennbaren Verfahrensfehler über einen Teil der Anträge durch Prozess- anstatt Sachurteil entschieden und im Übrigen den geltend gemachten Anspruch des Klägers unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats verneint.
11 Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
12 Die Nichtzulassungsbeschwerde war ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten war (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG) . Bereits aus diesem Grunde käme auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs 2 Satz 1 SGG über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den erkennenden Senat nicht in Betracht.
13 Die Revision des Klägers ist nicht statthaft und schon deswegen nach § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des LSG nur zu, wenn sie zugelassen ist. Das LSG hat sie in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.