Non-admission complaint dismissed for insufficiently specified procedural error

BSG B 8 SO 26/11 BBsg / Division 801.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought a supplement for cost-intensive nutrition from December 2008. The Social Court Koblenz and the Higher Social Court of Rhineland-Palatinate rejected the claim. In the non-admission complaint to the Federal Social Court, the claimant alleged procedural defects, especially failure to investigate and violation of the right to be heard. The Federal Social Court held that these assertions were not sufficiently specified under § 160a Abs. 2 sentence 3 SGG, because no properly designated evidentiary motion and no persistence until the end of the oral hearing were shown. The complaint was therefore inadmissible; legal aid and appointment of counsel were refused, and no out-of-court costs were reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; a complaint alleging procedural defect must substantiate, in a manner permitting ready identification, the facts constituting the defect and, where the defect is based on a refusal of evidence, the specific evidentiary motion including its subject and means of proof. In addition, it must be shown that the appellant maintained the motion until the close of the oral hearing and that the judgment could have been influenced by the alleged defect. A mere attack on the merits of the appellate judgment does not suffice, and a parallel invocation of the right to be heard cannot be used to circumvent the strict requirements for raising a procedural defect (consid. 5-7).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 8 SO 26/11 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-01

Aktenzeichen: B 8 SO 26/11 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:010911BB8SO2611B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Koblenz, 5. Mai 2010, Az: S 12 SO 93/09, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2011, Az: L 1 SO 67/10, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin A beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Im Streit ist im Rahmen der dem Kläger gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ab Dezember 2008.

2 Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5.5.2010; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.2.2011) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass die beim Kläger bestehenden Erkrankungen eine kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht notwendig machten. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. von Oktober 2008, aus dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 2.10.2008, der amtsärztlichen Stellungnahme der Kreisverwaltung M vom 19.2.2009 und den Angaben des behandelnden Arztes Dr. R vom 17.2.2011. Nach sämtlichen ärztlichen Unterlagen würden als Krankheitsbilder, die einen Grund für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf des Klägers rechtfertigen könnten, die bestehende Übergewichtigkeit bei Bluthochdruck, eine Herzkranzgefäßerkrankung sowie ein Diabetes mellitus angeführt. Weitere oder andere Erkrankungen, die einen ernährungsbedingten Mehraufwand rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Erkrankungen bedingten jedoch lediglich eine Vollkosternährung, während eine spezielle Kostform nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht erforderlich sei. Die beim Kläger einzuhaltende Ernährung verursache keinen Mehrkostenaufwand, sondern könne aus dem Regelsatz bestritten werden.

3 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin A, beantragt. Er rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) , weil das LSG seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt und damit den Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt habe. In beiden Instanzen sei zum Nachweis des Vorliegens einer Erkrankung und hierdurch bedingter kostenaufwändiger Ernährung die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung von Dr. R beantragt worden. Den Beweisanträgen habe weder das SG noch das LSG stattgegeben. Dem LSG hätte sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen, und zwar eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie eines Gutachtens zur Frage der Preisunterschiede, zu Einkaufsmöglichkeiten und Lagerungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Haltbarkeit sowie Preisunterschieden bei verschiedenen Packungsgrößen. Die Gutachten hätten entscheidungserheblich einen krankheitsbedingt erhöhten Kostenaufwand bewiesen; auf diesem Mangel beruhe das angefochtene Urteil.

4 II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet hat. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5 Macht ein Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36) . Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36) , es sei denn, es würden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Derartige Revisionsgründe macht der Kläger jedoch nicht geltend.

6 Soweit der beim LSG bereits anwaltlich vertretene Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (§ 103 SGG) , fehlt es bereits an der hinreichenden Bezeichnung eines beim LSG gestellten Beweisantrags, den § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich verlangt. Der Kläger hat zwar behauptet, Beweisanträge gestellt zu haben; dies allein genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnungspflicht des Verfahrensmangels. Vielmehr müssen die Angaben in der Beschwerdebegründung so gestaltet sein, dass der Beweisantrag (samt Beweisthema und Beweismittel) ohne Weiteres auffindbar ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 16e mwN) .

7 Zudem hätte der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger darlegen müssen, dass er seine Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f) . Der Kläger selbst trägt aber nicht einmal vor, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG weiter auf der beantragten Beweiserhebung bestanden habe. Aus diesem Grund ist auch nicht schlüssig die Verletzung des § 62 SGG (rechtliches Gehör) gerügt; die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (Beweisantrag) und des hierfür erforderlichen Vortrags können durch eine solche Rüge nicht umgangen werden (vgl nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 699 mwN). Im Übrigen lassen die Ausführungen des Klägers keine weiteren eigenständigen Verfahrensrügen erkennen; vielmehr übt der Kläger lediglich Kritik an der Entscheidung des LSG. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7) .

8 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen; denn gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall. Mit der Ablehnung der begehrten PKH entfällt zugleich die Beiordnung seiner Rechtsanwältin im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) .

9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintprocedural defectex officio investigationright to be heardlegal aidevidentiary motionsocial assistancecost-intensive nutrition

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint sufficiently identified a procedural defect under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not sufficiently specify a procedural defect in the manner required by § 160a Abs. 2 sentence 3 SGG.

Extrahierte Begründung

The claimant failed to identify a specific motion for evidence from the appeal instance in a way that could be readily located, and did not show that the motion was maintained until the end of the oral hearing. Mere criticism of the appellate judgment is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged failure to investigate ex officio and denial of the right to be heard justified admission of the appeal

Extrahierter Entscheid

No. The asserted breach of investigative duty and hearing rights was not properly substantiated and could not bypass the evidentiary-motion requirements of § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.

Extrahierte Begründung

A complaint under § 103 SGG requires a properly designated evidence motion and a showing that the court ignored it despite persistence. Those requirements were not met here.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted for the non-admission complaint

Extrahierter Entscheid

No. The intended complaint lacked sufficient prospects of success, so legal aid and appointment of counsel had to be refused.

Extrahierte Begründung

Under § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, legal aid requires sufficient prospect of success; because the complaint was inadmissible, that requirement was absent.

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