Entscheidungsdatum: 2026-01-22
Aktenzeichen: B 8 SO 7/25 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2026:220126BB8SO725B0
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
1 I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und die Festsetzung einer Erstattungsforderung.
2 Der Kläger bezieht seit 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, die seit September 2015 auf Dauer gewährt wird; ergänzend erhielt er vom beklagten Träger der Sozialhilfe seit Januar 2015 Hilfe zum Lebensunterhalt (Bescheide des Beklagten vom 4.3.2015, 18.10.2018 und 5.8.2019) . Nachdem dem Beklagten im Juli 2019 bekannt geworden war, dass der Kläger seit Oktober 2015 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hatte, nahm er die genannten Bewilligungsbescheide teilweise zurück und setzte eine Erstattungsforderung in Höhe von 2470,82 Euro fest (Bescheid vom 29.11.2019; Widerspruchsbescheid vom 4.11.2020) .
3 Das Sozialgericht (SG) Trier hat den Bescheid abgeändert und die Erstattungsforderung auf 2441,19 Euro für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juli 2019 begrenzt (Urteil vom 20.9.2023) . Im hiergegen vom Kläger (nunmehr vertreten durch eine Rechtsanwältin) geführten Berufungsverfahren hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung für den 22.1.2025, 10.30 Uhr bestimmt. Einige Minuten vor dem Termin (nach dem klägerischen Vortrag um 10.24 Uhr) hat die Prozessbevollmächtigte bei der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz telefonisch mitgeteilt, sie werde sich (gemeinsam mit dem Kläger) wegen erheblichen Verkehrsaufkommens und Nebel verspäten. Diese Mitteilung hat den Senat nicht erreicht (Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 22.1.2025) . Nach einer Wartezeit von 15 Minuten hat der Vorsitzende die mündliche Verhandlung eröffnet und nach Sachbericht und Erörterungen mit den anwesenden Vertretern des Beklagten um 11.08 Uhr geschlossen. Um 11.10 Uhr sind der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte erschienen. Der Vorsitzende hat das Erscheinen zu Protokoll genommen und sodann das Urteil verkündet. Der Termin war um 11.20 Uhr beendet. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, es habe trotz Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Berufung verhandeln und entscheiden können. Es habe nach dem Erscheinen der Prozessbevollmächtigten des Klägers die soeben geschlossene mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet werden müssen, da keine nur geringfügige, von der Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretende Verspätung vorgelegen habe (Urteil des LSG vom 22.1.2025) .
4 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er ua geltend macht, dass das LSG sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe.
5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 Sozialgerichtsgesetz
6 Das Urteil des LSG vom 22.1.2025 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Ein Verfahrensmangel liegt hier vor, weil das Urteil des LSG unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz
7 Auch bei vom Gerichtsort weiter entfernt wohnhaften Beteiligten, wie hier dem Kläger, der rund 120 km entfernt wohnt, und der Prozessbevollmächtigten, deren Kanzlei rund 160 km vom Gerichtsort entfernt liegt, darf der Vorsitzende mit der mündlichen Verhandlung grundsätzlich pünktlich beginnen und die Sache zu der in der Terminmitteilung angekündigten Zeit aufrufen (vgl § 112 Abs 1 SGG; dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 112 RdNr 4) . Der Beteiligte kann sich in der Regel nicht darauf berufen, sein rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er, ohne einen Verlegungsantrag gestellt zu haben, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht rechtzeitig zu einem Termin erscheint. Anderes gilt allerdings, wenn Beteiligte ihr Erscheinen angekündigt haben bzw - wie hier - aufgrund des Vortrags ihr Erscheinen zu erwarten ist. Regelmäßig wird in der Rechtsprechung von einer zumindest 15-minütigen (hier eingehaltenen) Wartezeit ausgegangen, die sich erheblich verlängern kann, wenn dem Gericht bekannt ist, dass der Beteiligte unter besonderen Schwierigkeiten versucht, den Termin wahrzunehmen. In solchen Fällen darf die Wartefrist jedenfalls 30 Minuten nicht unterschreiten, weil sichergestellt sein muss, dass rechtliches Gehör gewährt wird, wenn dieses erkennbar in Anspruch genommen werden will (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht
8 Die Verspätung wegen Nebels und der darauf beruhenden besonderen Verkehrslage war unverschuldet, wovon auch das LSG ausgeht. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch nicht vorzuhalten, dass sie nicht alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig die Verhinderung mitzuteilen. Die Prozessbevollmächtigte durfte davon ausgehen, dass ihre Mitteilung an die Geschäftsstelle schon deshalb rechtzeitig sein würde, weil sie ausführlich zur Sache vorgetragen hatte und der Vorsitzende bei dieser Sachlage die übliche Wartezeit von 15 Minuten bis zu einem Aufruf der Sache einhalten würde. Bei einem Anruf in der Geschäftsstelle um 10.24 Uhr und einem Beginn der Verhandlung um 10.45 Uhr ist auch eine zwischenzeitliche Information des Spruchkörpers zu erwarten, auf deren Grundlage über die Länge einer weiteren Wartezeit entschieden werden kann. Der Vermerk des Vorsitzenden, wonach dem Senat nicht mitgeteilt worden war, dass die Prozessbevollmächtigte die Verspätung angekündigt und entschuldigt hatte, ist zwar nachvollziehbar. Allerdings kann die unterbliebene Information des Spruchkörpers aufgrund eines Organisationsmangels innerhalb des Gerichts nicht zu Lasten des Klägers gehen.
9 Letztlich kann dahinstehen, wie lange vorliegend der Vorsitzende mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung hätte warten müssen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Protokoll, dass er vor Verkündung des Urteils in der Sitzung (vgl § 132 Abs 1 Satz 2 SGG) das Erscheinen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten festgestellt hat. In dieser Situation muss der gesamte Senat (nicht der Vorsitzende allein) von Amts wegen über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten und beschließen (§ 121 Satz 2 SGG) , wovon das LSG in seinen Entscheidungsgründen auch ausgeht. Diese Regelung steht in enger Beziehung zum Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf Wahrnehmung ihrer Rechte in der mündlichen Verhandlung. Zwar steht die Entscheidung über die Wiedereröffnung im Ermessen des Gerichts. Das dem LSG insoweit eingeräumte Ermessen ist aber daraufhin nachprüfbar, ob durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt werden (vgl BSG vom 21.4.1966 - 9 RV 742/65 - SozR Nr 1 zu § 121 SGG = juris RdNr 8; BSG vom 31.1.1974 - 4 RJ 183/73 - SozR 1500 § 121 Nr 1 = juris RdNr 6) . Geht es darum, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu vermeiden oder zu heilen, reduziert sich das Ermessen damit regelmäßig auf Null (vgl Bundesverwaltungsgericht
10 Die Entscheidung des LSG kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Grundsätzlich bedarf es keines vertieften Vortrags zum "Beruhen-Können" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Kläger behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein; wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt es, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl nur BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - RdNr 8 mwN) .
11 Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
12 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.