Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: B 7 AS 7/26 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2026:250226BB7AS726B0
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 7 AS 7/26 B, B 7 AS 8/26 B und B 7 AS 9/26 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 7/26 B (§ 113 Abs 1 SGG).
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2025 - L 2 AS 1301/22, L 2 AS 1014/22 und L 2 AS 1300/22 - gewährt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2025 - L 2 AS 1301/22, L 2 AS 1014/22 und L 2 AS 1300/22 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung von PKH-Anträgen durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seines Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung von PKH durch den Senat.
2 Die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers sind unzulässig; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
3 Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36) . Der Kläger rügt zwar als Verfahrensmangel einen Verstoß des LSG gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) bzw die effektive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Umstände, die diesen Mangel bezeichnen sollen, werden jedoch nicht hinreichend bezeichnet.
4 Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) . Der Mündlichkeitsgrundsatz gewährt den Beteiligten das Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, der vom Gericht übergangen wird, kann hierin nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen, weil in solchen Fällen die Gewährung einer Reiseentschädigung entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur (bundeseinheitlichen) "Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen" in Betracht kommt (VwV Reiseentschädigung, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20.1.2014, BAnz AT 29.1.2014 B1; hier anwendbar idF der AV vom 26.5.2006 - JMBl NRW S 145 - über die Gewährung von Reiseentschädigungen idF vom 26.6.2024 - JMBl NRW S 629; vgl hierzu nur BSG vom 25.4.2023 - B 7 AS 112/22 B - juris RdNr 6 ff; BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 308/20 B - RdNr 6 ff; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - RdNr 6) . Die VwV Reiseentschädigung mit den dort geregelten Voraussetzungen für eine Entschädigung binden die Gerichte zwar nicht im Rahmen ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit. Diese haben aber im Rahmen der sie treffenden prozessualen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu beachten, dass entsprechende Ansprüche auf Reiseentschädigung für Personen bestehen können, die nicht in der Lage sind, die Kosten für die Reise zum Ort der mündlichen Verhandlung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sie sind deshalb verpflichtet, hierüber eine Entscheidung herbeizuführen (zu letzterem BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - RdNr 11; vgl auch BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 94/20 B - RdNr 9) , indem sie entweder selbst über solche Anträge entscheiden und dabei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die VwV Reiseentschädigung zu berücksichtigen haben oder solche Anträge jedenfalls an die Gerichtsverwaltung weiterleiten, damit von dort über sie entschieden werden kann (BSG vom 25.4.2023 - B 7 AS 112/22 B - RdNr 6 ff; vgl Bockholdt NZS 2021, 281, 285) .
5 Der Kläger trägt vor, er habe rechtzeitig geltend gemacht, dass er mittellos sei und habe seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung von der Reisekostenfrage abhängig gemacht. Ohne deren Erstattung könne er nicht teilnehmen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat ihm das LSG aber mit Verfügung vom 5.6.2025 mitgeteilt, dass Reisekosten erstattet würden, wenn er zum Termin am 24.6.2025 erscheine. Damit liegt eine Entscheidung rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor. Auch das vom Kläger weiter bemängelte Unterbleiben der Anordnung des persönlichen Erscheinens hätte ebenfalls nur zu einer Kostenerstattung geführt. Diese war dem Kläger aber bereits zugesagt worden. Dass der Kläger ohne vorherige Kostenübernahme oder Ausstellung eines entsprechenden Fahrscheins nicht in der Lage gewesen sei, an den Terminen zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, behauptet er nicht. Die Ausführungen beschränken sich auf die allgemeine Umschreibung der Situation mittelloser Beteiligter, wonach das Inaussichtstellen einer Reisekostenerstattung "das Problem" nicht löse, vielmehr eine Vorleistung bzw Finanzierung der Anreise nötig sei. Ob dies bei dem Kläger trotz der relativ geringen Entfernung seines Wohnorts vom LSG der Fall war, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.