Entscheidungsdatum: 2025-11-27
Aktenzeichen: B 4 AS 28/24 R
ECLI: ECLI:DE:BSG:2025:271125UB4AS2824R0
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 13. Oktober 2020, Az: S 136 AS 13354/16, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juli 2024, Az: L 14 AS 1570/20, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt in Berlin - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - AV-Wohnen 2015 - Nachweis der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2024 aufgehoben, soweit dem Kläger darin höhere Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung für die Monate Juli, September, Oktober und Dezember 2015 sowie Januar bis Juni 2016 zugesprochen worden sind; insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
1 Im Streit steht die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016.
2 Der 1968 geborene alleinstehende erwerbsfähige Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum eine 63 m² große Zweizimmerwohnung in Berlin. Seine monatliche Gesamtmiete von 584,08 Euro umfasste 348,90 Euro Nettokaltmiete, 96,36 Euro Betriebskostenvorauszahlung, 123,00 Euro Heizkostenvorauszahlung und 15,82 Euro Kabelfernsehgebühr. Die Warmwassererzeugung erfolgte dezentral über zwei Durchlauferhitzer in Küche und Bad. Weil die Gesamtmiete seit langem deutlich über den Beträgen lag, die das beklagte Jobcenter noch als angemessen ansah, hatte dieser den Kläger bereits in den Jahren 2008 und 2010 aufgefordert, die Kosten der Unterkunft zu senken.
3 Die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen für den streitigen Zeitraum setzte der Beklagte mit Bescheid vom 30.6.2016 abschließend fest. Dabei legte er für die Monate Juli bis Oktober 2015 jeweils 449,50 Euro und für die Monate Dezember 2015 bis Juni 2016 jeweils 449,00 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung zugrunde. Auf den Widerspruch des Klägers berücksichtigte der Beklagte zusätzlich einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung (Bescheid vom 2.8.2016) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.8.2016) .
4 Das SG hat die hiergegen erhobene, auf die Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 584,08 Euro gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.10.2020) . Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen hat das LSG den Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide geändert sowie den Beklagten verurteilt, dem Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB Il unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 458,22 Euro monatlich in den Monaten Juli, September, Oktober und Dezember 2015 und 541,82 Euro in den Monaten Januar bis Juni 2016 zu zahlen (Urteil vom 23.7.2024) . Zur Begründung hat es ausgeführt, den vom Beklagten zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten angewandten Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung vom 16.6.2015, Amtsblatt für Berlin 2015, 1339, idF vom 24.11.2015, Amtsblatt für Berlin 2015, 2558; nachfolgend: AV-Wohnen 2015) liege zwar ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete zugrunde. Der Beklagte habe aber nicht nachgewiesen, dass im Streitzeitraum Wohnungen zu der von ihm für angemessen erachteten Bruttokaltmiete von höchstens 364,50 Euro monatlich in hinreichender Zahl zur Verfügung standen. Weil sich der Senat außerstande sehe, selbst einen abstrakten Angemessenheitswert für die Bruttokaltmiete zu bestimmen, sei auf die Beträge aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zurückzugreifen. Die Übernahme darüber hinausgehender Beträge könne der Kläger nicht beanspruchen, weil nach den 2008 und 2010 durchgeführten Kostensenkungsverfahren kein weiteres notwendig gewesen sei und er nicht ausreichend dargelegt habe, überhaupt eine andere Wohnung gesucht zu haben.
5 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Das LSG lege seinem Urteil keinen klaren Prüfungsmaßstab zugrunde. Es prüfe das von der Beklagten entwickelte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte nicht nur auf seine Schlüssigkeit hin, sondern fordere, die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums gesondert zu belegen. Hierfür sei der Anteil der Wohnungen im Gesamtbestand, die zu den Angemessenheitswerten anmietbar sind, mit dem Anteil geringverdienender Haushalte in der Bevölkerung zu vergleichen. Dabei werde die Anzahl der Wohnungen aus der Datengrundlage des Berliner Mietspiegels hochgerechnet und die Nachfragekonkurrenz anhand von Daten des Mikrozensus ermittelt. Das angegriffene Urteil sei in sich widersprüchlich, wenn das LSG zunächst die einzelnen Prüfungsschritte bestätige, dann jedoch den daraus abgeleiteten Anteil der zu den Angemessenheitswerten anmietbaren Wohnungen nicht anerkenne.
6 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2024 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2020 vollständig zurückzuweisen.
7 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen seien nicht in hinreichender Anzahl vorhanden gewesen. Die Einwohnerstatistik weise für den Streitzeitraum einen erheblichen Zuzug nach Berlin aus. Zudem werde im Wohnraumbedarfsbericht Berlin 2019 ausgeführt, dass die Anmietbarkeit von Wohnungen unter den Angemessenheitsgrenzen in den Jahren 2015 bis 2017 stetig gesunken sei.
9 Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) . Auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil kann nicht entschieden werden, ob das vom Beklagten der AV-Wohnen 2015 zugrunde gelegte Konzept den Anforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete genügt.
10 A. Gegenstand des Verfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen nur noch der Bescheid vom 2.8.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.8.2016. Die abschließende Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 30.6.2016 hat die vorangegangenen vorläufigen Bewilligungsbescheide vollständig erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X) . Ebenso hat der Bescheid vom 2.8.2016 den Bescheid vom 30.6.2016 nicht nur geändert, sondern vollständig ersetzt. Der Streitgegenstand ist in der Sache auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung zB BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 11) . Darüber hinaus beschränkt ist er auf die dem Kläger vom LSG im Wege des Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl zu dessen Zulässigkeit auch im Streit über die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 11 f; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 11) zugesprochenen höheren Leistungen für die Monate Juli, September, Oktober und Dezember 2015 sowie Januar bis Juni 2016, weil ausschließlich der Beklagte Revision eingelegt hat und daher die Zurückweisung der Berufung des Klägers durch das LSG im Übrigen rechtskräftig geworden ist.
11 B. Die Verurteilung des Beklagten zu höheren Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung hat im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung keinen Bestand. Die angefochtene Entscheidung beruht hinsichtlich der Schlüssigkeit des vom Beklagten der AV-Wohnen 2015 zugrunde gelegten Konzepts auf einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab. Ob dieses Konzept den Anforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete genügt, kann der Senat auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
12 1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) . Die Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft und für die Heizung hat grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 16; BSG vom 28.11.2024 - B 4 AS 18/23 R - juris RdNr 22 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) . Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr; zB BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 12; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 16) , gegen dessen Verwendung auch zur Sicherstellung des existenzsichernden Bedarfs für Unterkunft und Heizung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG
13 Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in mehreren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr; vgl etwa BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 19 mwN; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 17) .
14 Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen im ersten dieser beiden Schritte hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (stRspr; zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 20 mwN; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 17) . Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zuletzt BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 17) .
15 Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 18 f; zuletzt BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 32; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II) .
16 Ob ein solches Konzept die genannten methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Das BSG hat aus § 22 Abs 1 SGB II lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe abgeleitet, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen. Ob diese generellen Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 163 SGG; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 21, 30; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 20) . Demgemäß ist eine solche Beweiswürdigung revisionsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt hat, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 20; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 33) .
17 Eine weitere Einschränkung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des BSG zur Ausgestaltung der gerichtlichen Überprüfung von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 26 mwN; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 34) . Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 109 RdNr 22; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, RdNr 30 mwN) , die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem kommunalen Träger vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, RdNr 30; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 34) .
18 2. Ob das vom Beklagten den AV-Wohnen 2015 zugrunde gelegte Konzept diesen Anforderungen genügt, kann der Senat auf Grundlage des angegriffenen Urteils nicht abschließend beurteilen. Dieses beruht auf der Anwendung eines unzutreffenden Prüfungsmaßstabs, soweit das LSG aus der "neueren" Rechtsprechung des BSG irrtümlich die rechtssatzgleiche Vorgabe ableitet, das Gericht müsse sich stets in einem weiteren Prüfungsschritt davon überzeugen, dass angemessener Wohnraum tatsächlich zur Verfügung stand und in hinreichender Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wurde.
19 Bei Ermittlung der angemessenen Miethöhe in einem methodisch abgesicherten Verfahren kann im Sinne einer Tatsachenvermutung davon ausgegangen werden, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (stRspr; zB BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 30, 32; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 29; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 29; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 38; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 27) . Die Erstellung eines behördlichen Konzepts auf Grundlage eines methodisch abgesicherten Verfahrens, welches im Sinne des unter 1. genannten Maßstabs sicherstellt, dass dem Angemessenheitswert die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird, begründet dessen Aussagekraft im Hinblick auf die (abstrakte) Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. Sie bewirkt zugleich, dass die Leistungsberechtigten im weiteren Verfahren nicht einwenden können, ihnen sei es nicht möglich, ihre Unterkunftsaufwendungen zu senken (vgl § 22 Abs 1 Satz 7 SGB II) , weil zu den als angemessen ermittelten Werten generell keine Wohnungen angemietet werden könnten.
20 Wie im Rahmen der Erstellung behördlicher Konzepte die (abstrakte) Verfügbarkeit sichergestellt wird, ist eine Frage des methodischen Vorgehens im Einzelfall, das in die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltung fällt und auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen kann (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 27) . Gegenstand der Rechtsprechung des BSG waren insoweit zB Konzepte zur Ermittlung der Referenzmiete auf der Basis der Daten eines qualifizierten Mietspiegels sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen - Angebotsseite - und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII - Nachfrageseite (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 22) . Soweit in der Vergangenheit kein Mangel an ausreichendem Wohnraum bestand, wurde die Zugrundelegung eines qualifizierten Mietspiegels ohne weitere Ermittlung der Nachfrageseite nicht beanstandet, wenn entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wurde oder ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden konnten (BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 30) . Andere Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung, in der sich die in vielen Kommunen veränderte Situation auf den Mietwohnungsmärkten widerspiegelt, sind die Überprüfung einer auf der Basis von Bestandsmieten vorläufig definierten Angemessenheit durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten im Rahmen eines sog iterativen (Annäherungs-)Verfahrens (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - aaO; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 37) oder bei der Zugrundelegung eines Angebotsmietenkonzepts der Nachweis einer im Vergleich zur Wohnungsnachfrage im Vergleichsraum ausreichenden Anzahl an Wohnungen, die zum als angemessen ermittelten Betrag tatsächlich angeboten werden (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, RdNr 38) .
21 An die Vielzahl unterschiedlicher und stetig weiterentwickelter methodischer Ansätze zur Abbildung eines aktuellen Vermietungsgeschehens, die der vorschnellen Annahme eines "Erkenntnisausfalls" mit dem Rückgriff auf Wohngeldwerte entgegenstehen, knüpft nicht zuletzt die im vorliegenden Verfahren vom Beklagten herangezogene und seinerzeit vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebene "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" (Stand 2013) an, die Hinweise zur empirischen Ermittlung der (abstrakten) Verfügbarkeit enthält. Dass - wie das LSG meint - die gerade von den jeweiligen Wohnungsmärkten unabhängigen und entwicklungsoffenen Vorgaben des BSG insoweit "schlechterdings nicht umsetzbar" seien, bestätigt sich vor dem Hintergrund der bundesweiten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nicht. Soweit das LSG speziell beklagt, es fehle trotz aller Bemühungen an statistischen Erkenntnissen über die Anzahl der "konkurrierenden Wohnungssuchenden", die im Streitzeitraum der - nach Ansicht des LSG - schlüssig und nachvollziehbar ermittelten Anzahl der verfügbaren Wohnungen im jeweiligen Preissegment gegenüber gestanden habe, zeigt dies keinen Bedarf auf, den bundesrechtlichen Maßstab weiterzuentwickeln. Vielmehr zeigt dies allenfalls die tatsächliche Schwierigkeit, in einer (mittlerweile) stark durch Zuzug geprägten Stadt einen für Bestands- und Neuvertragsmieten einheitlichen Angemessenheitswert zu ermitteln, zu dem in ausreichender Zahl Wohnungen tatsächlich angeboten werden. Im Übrigen geht jedenfalls die genannte "Arbeitshilfe" davon aus, dass über die Größenordnung der Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, die auf dem Mietwohnungsmarkt neu versorgt werden müssen, in der Regel lokale Daten vorliegen (aaO, S 24) .
22 Keine solche Tatsachenvermutung (siehe oben) besteht nach der Rechtsprechung des BSG in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass ein Gericht selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft bestimmt. Dann muss es sich davon überzeugen (§ 128 Abs 1 SGG) , dass Wohnraum zu dem von ihm bestimmten Betrag in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 112 RdNr 27) . Grundlage der richterlichen Betragsbestimmung kann die Orientierung an konkreten Erkenntnisquellen sein, die im Grundsatz geeignet sind, die maßgeblichen Gegebenheiten im örtlichen Vergleichsraum abzubilden. Sie erfolgt nicht notwendig in einem methodisch abgesicherten Verfahren. Dadurch trägt sie, anders als die Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte durch ein behördliches Konzept, das die Anforderungen der Schlüssigkeit erfüllt, die Gewähr der Richtigkeit nicht in sich*(BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 112 RdNr 28).*
23 Darüber hinaus gehende Anforderungen an die Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte durch ein behördliches Konzept werden - entgegen der Ansicht des LSG - auch in der weiteren jüngeren Rechtsprechung des BSG nicht aufgestellt. Soweit es die Feststellung eines LSG, es fehle an einer hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum, nicht beanstandet hat, betraf dies gerade den Fall, dass die Tatsachenvermutung eines behördlichen Konzepts im Rahmen einer "nachvollziehenden Kontrolle" erschüttert war (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 37) . Hiervon ist - wie dargelegt - der Fall zu unterscheiden, dass ein Gericht selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft bestimmt (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 112 RdNr 28) . In beiden Fällen wird der Grundsatz nicht infrage gestellt, wonach es einer ins Einzelne gehenden gerichtlichen Überprüfung bestimmter Detailfragen erst dann bedarf, wenn fundierte Einwände erhoben werden oder sich konkrete Zweifel aufdrängen, die auf eine Verletzung der in §§ 22a ff SGB II für Satzungsregelungen enthaltenen Vorgaben hindeuten (vgl BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, RdNr 30; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 34) .
24 3. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG im Rahmen der bundesrechtlich gebotenen nachvollziehenden Kontrolle zu prüfen haben, ob das methodische Vorgehen des Beklagten innerhalb seines Konzepts die Frage ausreichender tatsächlicher Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums berücksichtigt und ob die gewählte Methode hinreichend geeignet ist, die Tatsachenvermutung ausreichender Verfügbarkeit zu begründen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das LSG dem Beklagten erneut Gelegenheit zur Nachbesserung seines Konzepts geben müssen. Sofern es darauf noch ankommen sollte, liegt es nahe, dass die Zahl nachfragender Haushalte - anders als vom LSG angenommen - zumindest näherungsweise bestimmt werden kann. Jedenfalls ist auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des LSG nicht ersichtlich, dass bereits jetzt ein Erkenntnisausfall vorliegt, der den Rückgriff auf die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags rechtfertigt.
25 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.