Entscheidungsdatum: 2018-05-23
Aktenzeichen: B 8 SO 1/18 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2018:230518BB8SO118BH0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 42 Abs 1 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Vorinstanz: vorgehend SG Mannheim, 9. August 2017, Az: S 8 SO 1/17, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 14. Dezember 2017, Az: L 7 SO 3716/17, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters - Ablehnung eines Befangenheitsantrags in den Urteilsgründen unter Mitwirkung des abgelehnten Richters - Unbeachtlichkeit des Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbräuchlichkeit
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
1 I. Im Streit ist, ob der Beklagte auf einen Überprüfungsantrag des Klägers untätig geblieben ist.
2 Im Jahr 2001 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab (Bescheid vom 6.12.2001; Widerspruchsbescheid vom 28.1.2002; rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts
3 Im Dezember 2016 hat der Kläger "wegen Sozialhilfe für den Zeitraum 25.7.2001 bis 6.3.2002" "Untätigkeits-Verpflichtungsklage wegen Nichtverbescheidung" seines Antrags nach § 44 SGB X vom 3.12.2004 hinsichtlich des Ausgangsbescheids zum Klageverfahren 2 K 490/02 erhoben. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 9.8.2017; Urteil des Landessozialgerichts
4 Der Kläger hat für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) und (sinngemäß) die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
5 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
6 Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) . Es stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) , sondern allenfalls Fragen zur Anwendung dieser Norm im konkreten Einzelfall. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
7 Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
8 Das LSG durfte unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verhandeln und entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter zu verstoßen (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz
9 Anders als der Kläger meint, kann er eine Beschwerde auf den absoluten Revisionsgrund einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO; Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) wegen Ablehnung des Antrags auf Fahrtkostenzuschuss und Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stützen, weil die im Schriftsatz vom 22.10.2017 erfolgte Entscheidung als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO; BSG SozR 1500 § 160 Nr 48) ohnehin durch den Vorsitzenden zu treffen war (vgl § 106 SGG, §§ 202 SGG iVm § 227 Abs 4 ZPO) . Für andere Verfahrensfehler, die einen absoluten Revisionsgrund begründen könnten, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
10 Ob sich anderweitig Verfahrensfehler ergeben, kann offenbleiben. Denn es fehlt insoweit jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache (vgl zu dieser Voraussetzung nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 73a RdNr 7c mwN) . Nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage in der Sache Erfolg haben könnte. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 88 SGG durch das LSG im konkreten Einzelfall und seine Rechtsauffassung, dass eine Untätigkeit des Beklagten nicht vorliege, vielmehr der Beklagte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 14.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2006 beschieden habe, ist nicht zu beanstanden. Eine Untätigkeit des Beklagten liegt danach nicht vor. Darauf dass ohnehin ein Fall der Verwirkung der Untätigkeitsklage bei Klageerhebung zwölf Jahre nach Eingang des Überprüfungsantrags bei dem Beklagten vorliegen könnte (vgl dazu BT-Drucks 7/4324 S 13; vgl auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 88 RdNr 6) , kommt es daher nicht an.
11 Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.