Entscheidungsdatum: 2025-12-11
Aktenzeichen: B 10/12 KR 7/23 R
ECLI: ECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012KR723R0
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend SG Neuruppin, 28. Oktober 2019, Az: S 33 KR 248/17, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29. Juni 2023, Az: L 1 KR 435/19, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2023 abgeändert und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2019 aufgehoben sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. und 23. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017
abgeändert, soweit diese die Zeit vom 25. Juni 2016 bis 31. Juli 2017 betreffen. Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger auch in der Zeit vom 13. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte pflichtversichert war.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
1 Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
2 Der am 24.5.2001 geborene Kläger ist testamentarischer Alleinerbe des am 24.6.2016 verstorbenen K, der ein landwirtschaftliches Unternehmen mit etwa 156 Hektar Wirtschaftsfläche und Tierhaltung betrieb. Zur Zeit des Erbfalls war der Kläger über seine alleinsorgeberechtigte, verbeamtete Mutter bei der Beihilfe berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger und ergänzend privat krankenversichert. Am 1.7.2016 wurde das zwei Tage zuvor aufgefundene Testament durch das Nachlassgericht eröffnet. Im September 2016 fragte die Mutter des Klägers bei der Beklagten telefonisch an, wann das Unternehmen auf den Kläger als Erben umgetragen werde. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass er grundsätzlich in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse versicherungspflichtig sei, und bat zur endgültigen Klärung der Versicherungspflicht um Erteilung weiterer Auskünfte. Dem Anschreiben war ein Informationsblatt zur Kranken- und Pflegeversicherung beigefügt, in dem ua Tatbestände der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie Befreiungsmöglichkeiten erläutert wurden. In einem am 7.10.2016 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte seine Mutter für den Kläger mit, der Betrieb erwirtschafte nur Verluste, so dass eine Beitragszahlung nicht ohne Verschuldung möglich sei. Aufgrund anderweitiger Versicherung sei der Kläger nicht verpflichtet, sich in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu versichern; eine doppelte Versicherung sei nicht möglich. Mit einem am 28.10.2016 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Mutter des Klägers ausdrücklich, diesen bis zum Abschluss der Schul- und Berufsausbildung von der Versicherungspflicht zu befreien.
3 Die Beklagte lehnte den Antrag wegen Fristversäumnis ab. Die Versicherungspflicht sei zum 25.6.2016 eingetreten. Die dreimonatige Antragsfrist beginne auch dann mit der Aufnahme der Unternehmertätigkeit, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Aufnahmemitteilung der Beklagten vorliege. Es handele sich um eine Ausschlussfrist, so dass keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei (Bescheid vom 21.11.2016) . Mit zugleich übersandtem Bescheid vom 23.11.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde seit dem 25.6.2016 als Mitglied in der Kranken- und Pflegekasse geführt, und setzte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest.
4 Die private Krankenversicherung für den Kläger wurde zum 30.11.2016 gekündigt. Nachdem der Kläger auf eventuelle Leistungsansprüche aus der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zu diesem Tag verzichtet hatte, erließ die Beklagte ihm die Beiträge für die Zeit vom 25.6.2016 bis 30.11.2016*(Bescheid vom 19.1.2017)* . Ab dem Jahr 2017 nahm der Kläger Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung iHv insgesamt 1749,17 € in Anspruch.
5 Im Widerspruchsverfahren berief sich die Beklagte auf die Bestandskraft ihres Bescheids vom 23.11.2016, mit dem sie verbindlich die Versicherungspflicht des Klägers in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 25.6.2016 festgestellt habe. Die Frist für die begehrte Befreiung sei daher am 25.9.2016 abgelaufen, ohne dass ein rechtzeitiger Antrag des Klägers eingegangen sei (Widerspruchsbescheid vom 26.7.2017) .
6 Das SG hat die gegen die Bescheide vom 21.11.2016 und 23.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2017 erhobene Klage abgewiesen. Das klägerische Begehren sei sachgerecht auf die Feststellung gerichtet, nicht Pflichtmitglied der Beklagten geworden zu sein, hilfsweise auf die Befreiung von der Versicherungspflicht. Im Hinblick auf den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.11.2016 sei die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, weil der Kläger als versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer die Antragsfrist zur Befreiung von der Versicherungspflicht versäumt habe. Die Antragsfrist beginne mit dem Eintritt der Versicherungspflicht, der nicht an den Erbfall anknüpfe, sondern eine tatsächliche Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erfordere. Jedenfalls seit dem Auffinden des Testaments am 29.6.2016 sei der Betrieb von der Mutter des Klägers für diesen fortgeführt worden. Innerhalb der demnach längstens bis zum 29.9.2016 laufenden Frist sei ein Befreiungsantrag nicht gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil kein mangelndes Verschulden feststellbar sei; die Unkenntnis der Rechtslage reiche dafür nicht aus. Überdies sei der Kläger von der Beklagten noch innerhalb der Antragsfrist über die Rechtslage informiert worden, so dass er sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen könne (Urteil vom 28.10.2019) .
7 Auf die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, "dass der Kläger erst ab dem 13.8.2016 Pflichtmitglied der Beklagten" sei. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Bis zum Ablauf der Frist zur Erbausschlagung am 12.8.2016 lasse sich kein hinreichend als Willensbetätigung anzusehendes reales Handeln feststellen, in dem sich die unternehmerische Tätigkeit des Klägers zeige. Weder das Auffinden des Testaments noch die Testamentseröffnung vom 1.7.2016 sei geeignet, den bereits zuvor begonnenen Nothilfemaßnahmen zur Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs mit Viehhaltung eine solche Bedeutung beizumessen. Deswegen könne erst am 13.8.2016 von der Aufnahme einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer und damit dem Beginn der Versicherungspflicht ausgegangen werden. Der am 28.10.2016 bei der Beklagten eingegangene Befreiungsantrag des Klägers sei demnach fristgerecht gestellt worden. Für die begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht fehle aber der Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall. Ihr stehe ferner entgegen, dass der Kläger seit 2017 Leistungen nach dem KVLG 1989 in Anspruch genommen habe (Urteil vom 29.6.2023) .
8 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 4 Abs 2 Satz 3 und 4 KVLG 1989. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage müsse auf den Zeitpunkt der Einreichung des Befreiungsantrags abgestellt werden. Am 28.10.2016 sei er noch anderweitig versichert gewesen und er habe 2016 auch noch keine Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen.
9 | | | | --- | --- | | Der Kläger beantragt, | | | | 1. unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2023 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. und 23. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2017 aufzuheben und | | | 2. festzustellen, dass er nicht seit dem 13. August 2016 als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte pflichtversichert ist, | | | hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte zu befreien, sowie | | | 3. die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen. |
10 | | | | --- | --- | | Die Beklagte beantragt, | | | | 1. die Revision des Klägers zurückzuweisen sowie | | | 2. im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2023 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2019 insgesamt zurückzuweisen. |
11 Mit ihrer Anschlussrevision rügt sie die Verletzung von § 77 SGG und § 39 SGB X iVm Art 20 Abs 2 Satz 2 GG sowie von §§ 2 Abs 1 Nr 1, 22 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989. Der vom LSG ausgesprochenen Feststellung des Beginns der Pflichtversicherung erst am 13.8.2016 stehe bereits die Bestandskraft des Bescheids vom 23.11.2016 entgegen. Das LSG habe es auch zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger die von seiner Mutter nach dem Tod des Erblassers aufgenommene Tätigkeit zuzurechnen, obwohl das Unternehmen bereits im Zeitpunkt des Erbfalls auf den Kläger übergegangen sei. Der Ablauf der Ausschlagungsfrist habe lediglich den Schwebezustand der Vorläufigkeit des Rechtserwerbs beendet. Davon ausgehend sei der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht bereits zu spät gestellt worden.
12 Die zulässige Revision des Klägers ist auch in der Sache begründet. Für die Zeit vom 13.8.2016 bis zum 31.7.2017 dringt er mit seinem Feststellungsantrag durch; für spätere Zeiträume ist sein Rechtsmittel im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet. Die Anschlussrevision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
13 A. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - neben den vorinstanzlichen Entscheidungen - die Bescheide der Beklagten vom 21.11.2016 und 23.11.2016, die neben der Ablehnung des klägerischen Befreiungsantrags verbindlich die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte seit dem 25.6.2016 feststellen und insoweit eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Verwaltungsakts bilden (vgl zur Figur der rechtlichen Einheit mehrerer Bescheide im Recht der Arbeitsförderung BSG Urteil vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R - SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 5 mwN und im Grundsicherungsrecht BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 9/07 R - juris RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R - BSGE 134, 247 = SozR 4-4200 § 11a Nr 7 RdNr 11; zusammenfassend und mit weiteren Nachweisen zu dieser Rechtsfigur BSG Urteil vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 57/21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 6 RdNr 15; vgl ferner BSG Urteil vom 23.3.2021- B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr 2, RdNr 9 ff) . Diese Einheit ergibt sich - neben dem engen zeitlichen Zusammenhang der beiden Bescheide, die der Mutter des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreterin gemeinsam zugeschickt wurden - daraus, dass in dem Bescheid vom 21.11.2016 zur Begründung der Ablehnung der Befreiung auf den Eintritt der Versicherungspflicht am 25.6.2016 abgestellt wird, welche die Beklagte deklaratorisch erst mit Bescheid vom 23.11.2016 festgestellt hat. Die von der Beklagten geprüfte Rechtsgrundlage des § 4 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 bezieht sich ausdrücklich auf die Versicherungspflicht nach § 2 KVLG 1989 und setzt tatbestandlich deren Eintritt durch die "Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer" voraus. Auch in ihrem Bestand ist die begehrte Befreiung akzessorisch zum Fortbestand der Versicherungspflicht; entfällt diese, erledigt sich damit der Befreiungsbescheid gemäß § 39 SGB X auf sonstige Weise (BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr 3 RdNr 18 f, 21) .
14 Beide streitgegenständlichen Verwaltungsakte (Ablehnung des Befreiungsantrags und Feststellung der Versicherungspflicht) hat die Beklagte einheitlich als "Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse" erlassen. Auch inhaltlich beziehen sich die Verfügungen jeweils auf die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers. Dies begegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich bei der Beklagten um einen Sozialversicherungsträger handelt, der sowohl für die Durchführung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als auch für die Durchführung der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung zuständig ist (§ 2 SVLFGG) . Abweichend vom Regelfall des § 46 Abs 1 Satz 1, 2, Abs 2 Satz 1 SGB XI wird in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung keine Pflegekasse errichtet, die als eigenständige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung den Träger der sozialen Pflegeversicherung bildet (vgl BeckOGK/Koch, SGB XI § 46 RdNr 33, Stand: 15.8.2025) . Vielmehr existiert seit dem 1.1.2013 ausschließlich die Beklagte als einheitlicher Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung, bei der es sich gemäß § 1 Satz 1 SVLFGG um eine (einzige) bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung handelt (Einheitsträger). Landwirtschaftliche Krankenkasse und Landwirtschaftliche Pflegekasse sind demnach keine rechtsfähigen juristischen Personen, sondern lediglich Behörden der Beklagten. Dadurch ist die Landwirtschaftliche Pflegekasse auch nicht auf eine Organleihe nach §§ 1 Abs 3, 46 Abs 2 Satz 2 SGB XI angewiesen (siehe auch BSG Urteil vom 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R - BSGE 135, 18 = SozR 4-2400 § 47 Nr 2, RdNr 30 f) .
15 B. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel beider Beteiligter bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind sowohl die Revision des Klägers als auch die Anschlussrevision der Beklagten fristgerecht erhoben und begründet worden. Dem Rechtsschutzinteresse für die Zeit bis zum 30.11.2016 steht nicht entgegen, dass insoweit aufgrund des Leistungsverzichts des Klägers und des Bescheids der Beklagten vom 19.1.2017 keine wechselseitigen Hauptleistungsansprüche aus der Kranken- oder Pflegeversicherung mehr bestehen können. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Eintritts der Versicherungspflicht ist unabhängig davon nicht nur statusrelevant, sondern auch für Folgefragen von Bedeutung, etwa den Beginn der Antragsfrist für die ebenfalls streitige Befreiung von der Versicherungspflicht.
16 C. Allein die Revision des Klägers ist auch begründet. Dagegen ist die Anschlussrevision der Beklagten unbegründet. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG auch für die Zeit vom 13.8.2016 bis 31.7.2017 zurückgewiesen. Sein Urteil ist nur insoweit aufrechtzuerhalten, als es im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass der Kläger vom 25.6.2016 bis zum 12.8.2016 nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte pflichtversichert war. Ob der Kläger am 1.8.2017 (oder später) versicherungspflichtig geworden ist und - wenn ja - ob ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zusteht, kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.
17 I. Die (nunmehr im Hauptantrag zur Entscheidung gestellte) kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG, bezogen auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (siehe zur statthaften Klageart BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 3 KS 2/21 R - SozR 4-5425 § 6 Nr 1 RdNr 9; BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 21/12 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 11 RdNr 13) , ist ebenso zulässig wie die (hilfsweise erhobene) kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGG (siehe zur statthaften Klageart BSG Urteil vom 12.12.2024 - B 12 R 8/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - RdNr 10; BSG Urteil vom 14.5.2025 - B 10/12 R 1/24 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 14, jeweils zur gesetzlichen Rentenversicherung) .
18 1. Das Begehren des Klägers (§ 123 SGG) war von vornherein darauf gerichtet, sich gegen die (von der Beklagten deklaratorisch festgestellte) Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte ab dem 25.6.2016 zu wehren. Da dieses Rechtsschutzziel am weitreichendsten verwirklicht wäre, würde er mit seinem zunächst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag durchdringen, ist der ursprünglich als Hauptantrag gestellte Verpflichtungsantrag als Hilfsantrag und der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag als Hauptantrag anzusehen. Darauf hat zutreffend bereits das SG hingewiesen, ohne allerdings vor seiner Entscheidung im schriftlichen Verfahren auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 106 Abs 1 SGG) . Die beantragte Befreiung setzt das Vorliegen der Versicherungspflicht voraus (BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 10 LW 16/00 R - juris RdNr 14) . Ein Wechsel von der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage wäre im Übrigen auch im Revisionsverfahren zulässig. Da der Klagegrund unverändert geblieben ist, stellte die Erweiterung des Hauptantrags gemäß § 99 Abs 3 Satz 2 SGG keine im Revisionsverfahren unzulässige (vgl § 168 Satz 1 SGG) Klageänderung dar (vgl BSG Urteil vom 20.12.2018 - B 3 KR 2/17 R - SozR 4-2500 § 124 Nr 6 RdNr 12; BSG Urteil vom 25.2.1997 - 12 RK 4/96 - BSGE 80, 102, 103 = SozR 3-2500 § 5 Nr 33) .
19 2. Der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass der Kläger zusätzlich zu seinem gegen den Bescheid vom 21.11.2016 erhobenen Widerspruch kein gesondertes, vor Klageerhebung zwingend durchzuführendes Widerspruchsverfahren (vgl § 78 Abs 1 Satz 1 SGG) gegen den Bescheid vom 23.11.2016 eingeleitet hat. Da die beiden Bescheide bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellen, war auch der Bescheid vom 23.11.2016 insoweit Gegenstand des vom Kläger gegen den Bescheid vom 21.11.2016 erhobenen Widerspruchs (vgl BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 56/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 15 S 62 f = juris RdNr 13) , der von der Beklagten zurückgewiesen wurde.
20 3. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Klagefrist des § 87 Abs 1, 2 SGG gewahrt ist. Wegen der vom Kläger nachvollziehbar begründeten Zweifel am Zugang des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26.7.2017 innerhalb der Frist des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser dem Kläger erst am 3.8.2017 bekanntgegeben worden ist. Die Klage ist am Montag, dem 4.9.2017, innerhalb der Monatsfrist erhoben worden.
21 4. Der Kläger hat schließlich auch ein berechtigtes Interesse iS des § 55 Abs 1 SGG an der von ihm begehrten Feststellung. Vom Eintritt einer Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte als landwirtschaftlicher Unternehmer hängt ab, ob der Kläger frei in seiner Entscheidung ist, wie er sich gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit absichert. Zudem hängt vom Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht der Fristlauf für den Antrag auf die vom Kläger (nunmehr sachgerecht hilfsweise) begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht ab.
22 II. Die Klage ist jedenfalls insoweit begründet, als auf den Hauptantrag - über die bereits vom LSG getroffene Feststellung hinaus - festzustellen ist, dass der Kläger bis zum 31.7.2017 nicht der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer unterlag.
23 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte seit dem 25.6.2016 nicht bereits bestandskräftig aufgrund des Bescheids vom 23.11.2016 fest (§ 77 SGG) . Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, das klägerische Begehren im Vorverfahren sei weniger weitgehend gewesen als das im Klageverfahren. Vielmehr hat sich der Kläger von Anfang an gegen die Einbeziehung in die Pflichtversicherung der Landwirte gewandt. Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips hat er mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.11.2016 auch den mit diesem hinsichtlich der deklaratorischen Feststellung einen einheitlichen Verwaltungsakt bildenden Bescheid vom 23.11.2016 insoweit angefochten, so dass dieser bis heute nicht in Bestandskraft erwachsen ist.
24 2. Der Kläger war in der Zeit vom 25.6.2016 bis zum 31.7.2017 nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte pflichtversichert. Nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 in der vom 1.1.2016 bis 31.12.2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl I 2557) sind in der Krankenversicherung der Landwirte ua versicherungspflichtig: Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht. Dem folgt die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB XI) .
25 Unternehmer in diesem Sinne ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989) . In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers nach dem KVLG 1989 durch zwei Elemente geprägt wird, nämlich die "Selbstständigkeit" und die Ausübung der Tätigkeit als "Beruf" (BSG Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R - SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 18) . Diese haben jeweils eigenständige Bedeutung und müssen kumulativ zusammentreffen, um den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen. Nach dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels diesbezüglicher Verfahrensrügen der Beteiligten gebunden ist (§ 163 SGG) , fehlte es in der Zeit vom 25.6.2016 bis zum 31.7.2017 an einer Berufstätigkeit des Klägers. Vielmehr war dieser seinerzeit 15 bzw 16 Jahre alt und Schüler.
26 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist grundsätzlich derjenige beruflich tätig, dessen Tätigkeit eine auf Erwerb gerichtete Unternehmung darstellt, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft. Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt bzw nachhaltig sein. Dass mit der Tätigkeit lediglich Kostendeckung beabsichtigt ist, steht einer Bewertung als beruflich nicht entgegen; kein Beruf liegt hingegen in der reinen Ausübung eines Hobbys (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 30.3.2006 - B 1 KR 2/04 R, juris RdNr 22) . Eine berufliche Tätigkeit iS von § 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989 übt demnach nicht aus, wer nicht zum Kreis der Erwerbstätigen gehört. So liegt der Fall zumindest bis zum 31.7.2017 auch hier.
27 aa) Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch hat der Kläger im Zusammenhang mit seiner Erbschaft eines landwirtschaftlichen Unternehmens keine Berufstätigkeit aufgenommen. Die mit dem Erbfall zivilrechtlich eingetretene Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession, § 1922 BGB) beschränkt sich auf seine Vermögenssphäre. Auch nach dem Erbfall ist der Kläger ebenso wie davor seiner Schulpflicht an einer allgemeinbildenden Schule nachgekommen. Daher war er seinem Erscheinungsbild nach "Schüler" und eben gerade nicht berufsmäßig handelnder Unternehmer (vgl BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 2/05 R - SozR 4-4300 § 26 Nr 3 RdNr 18) .
28 bb) Auch die Rechtsentwicklung des Versicherungspflichttatbestands spricht dafür, eine Berufstätigkeit im engeren Wortsinn zu verlangen.
29 Während nach der ursprünglich Gesetz gewordenen Fassung des § 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989 als Unternehmer derjenige galt, "für dessen Rechnung das Unternehmen" ging, wurde die Definition des Unternehmers durch Art 11 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) so gefasst, wie sie noch bis heute gilt. In der Krankenversicherung der Landwirte sollte künftig nur noch pflichtversichert sein, wer seinen beruflichen Schwerpunkt in der Landwirtschaft hat (BT-Drucks 12/5700, S 1, 3) . Danach genügt es zur Verwirklichung des Versicherungspflichttatbestands nicht mehr, sein (hier aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen bestehendes) Vermögen verwalten zu lassen, um damit Gewinne zu erzielen (und notfalls den Verlust zu tragen). Erforderlich ist vielmehr, dass die Führung des landwirtschaftlichen Unternehmens zum Beruf gemacht wird. Daran fehlt es hier jedenfalls zum Zeitpunkt des Erbfalls und im nachfolgenden Zeitraum zumindest bis zum 31.7.2017.
30 cc) Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, dass ein Minderjähriger, der nach Landesrecht der Vollzeitschulpflicht an einer allgemeinbildenden Schule unterliegt und diese auch erfüllt, im Regelfall keiner berufsmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und damit nicht der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer unterliegt.
31 Auch im Fall einer zeitgeringfügig ausgeübten Beschäftigung hält der Gesetzgeber den Eintritt von Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nur dann für geboten, wenn jene berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV iVm § 27 Abs 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB V iVm § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB IX bzw § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI) . Von einer berufsmäßig ausgeübten zeitgeringfügigen Beschäftigung iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV geht das BSG in ständiger Rechtsprechung aus, wenn sie für den Erwerbstätigen nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf ihr beruht (zuletzt BSG Urteil vom 12.6.2024 - B 12 BA 2/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 78 RdNr 33 mwN) . Um dies zu beurteilen, sind die gesamten Lebensverhältnisse des Erwerbstätigen, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. Daher werden kurzfristige, die Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn überbrückende Tätigkeiten in der Regel nicht berufsmäßig ausgeübt (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 2/05 R - SozR 4-4300 § 26 Nr 3 RdNr 17 f; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - BSGE 131, 99 = SozR 4-2400 § 8 Nr 9 RdNr 14 mwN) . Dasselbe gilt für Tätigkeiten von Personen, die ihren Lebensunterhalt typischerweise nicht aus Erwerbseinkommen bestreiten, wie etwa Altersrentner (BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 26) und insbesondere auch Schüler (BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 30/79 - SozR 2200 § 168 Nr 5 RdNr 26; Schlegel in Festschrift für Preis, 2021, 1167, 1175 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf der RVO) . Zusätzlich spricht dafür, wenn auch die Arbeitskraft hauptsächlich anderweitig gebunden ist, etwa durch einen Hauptberuf, eine Ausbildung oder durch Haushaltstätigkeit (vgl BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 RdNr 20) . Derselbe Rechtsgedanke liegt schließlich auch dem sog Werkstudentenprivileg des § 27 Abs 4 SGB III und § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V zugrunde. Anklang findet er zudem in § 139 Abs 2 Satz 1 SGB III, nach welchem bei Schülern und Studenten vermutet wird, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können.
32 dd) Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung für ein enges Verständnis der Regelung. Das den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs 1 KVLG 1989 für selbständige Unternehmer einschränkende Tatbestandsmerkmal "berufliche Tätigkeit" (§ 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989) dient der verfassungsrechtlich notwendigen Rechtfertigung des mit der zwangsweisen Kranken- und Pflegeversicherung verbundenen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) .
33 Im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung hat das BVerfG dem Gesetzgeber stets eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zugebilligt, die insbesondere auch die Frage einschließt, ob er eine Pflichtversicherung begründen will oder eine ihr nahekommende Regelung trifft (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76 - BVerfGE 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr 12, RdNr 42 mit Hinweis auf BVerfGE 10, 354 (370 f); 29, 221 (235); 44, 70 (89); 48, 227 (234)) . In diesem Sinne hat es auch die Einführung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Unternehmer der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, deren Unternehmung eine Existenzgrundlage bilden kann, durch das KVLG 1972 ausdrücklich gebilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das beträchtliche Risiko, das Landwirten, die überhaupt nicht oder unzureichend versichert sind, für den Krankheitsfall angesichts der immer mehr anwachsenden Krankheitskosten drohe, sei hinreichender Anlass zur Einführung einer Pflichtversicherung der Landwirte (BVerfG Beschluss vom 9.2.1977 - 1 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 70 = SozR 5420 § 94 Nr 2, RdNr 75) .
34 Der in der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (sowie der sozialen Pflegeversicherung) und den damit verbundenen Beitragspflichten liegende Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG (dazu etwa BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8, RdNr 227 mit Hinweis auf BVerfGE 115, 25, 42) erfordert allerdings eine Rechtfertigung am Maßstab der Schranken des Grundrechts (Art 2 Abs 1 Halbsatz 2 GG) . Mit der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte verfolgt der Gesetzgeber nach dem oben Gesagten einen legitimen Zweck. Er geht davon aus, dass landwirtschaftliche Unternehmer, die selbständig beruflich tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen ebenso schutzbedürftig sind wie abhängig Beschäftigte, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind. Diese Zwecksetzung erhellt, dass von einer Berufstätigkeit iS des § 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989 nur auszugehen ist, wenn die eigene Erwerbstätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen typischerweise die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen schafft. An dieser typisierten Schutzbedürftigkeit fehlt es indes bei minderjährigen schulpflichtigen Schülern, denen ein Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern zusteht, so dass sie typischerweise zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht auf die Erzielung von Erwerbseinkommen angewiesen sind. Dem entspricht das Regelungskonzept des § 10 SGB V, wonach Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich beitragsfrei in den Versicherungsschutz einbezogen werden, so dass Eltern auf diese Weise ihrer Unterhaltspflicht nachkommen können, die auch einen angemessenen Krankenversicherungsschutz umfasst (BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5, RdNr 54 mit Hinweis auf BVerfGE 107, 205, 217) .
35 b) Vor diesem Hintergrund kann bei einem Minderjährigen, der nach Landesrecht der Vollzeitschulpflicht an einer allgemeinbildenden Schule unterliegt und diese erfüllt, auch nach dem KVLG 1989 grundsätzlich nicht von einer beruflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl schon BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 30/79 - SozR 2200 § 168 Nr 5 RdNr 26; BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 2/05 R - SozR 4-4300 § 26 Nr 3 RdNr 17 f) . Das Berufungsgericht hat das insofern maßgebende, an sich nicht revisible (§ 162 SGG) Landesrecht Brandenburgs außer Betracht gelassen, so dass der Senat berechtigt ist, dieses selbst festzustellen, auszulegen und anzuwenden (BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - juris RdNr 15 mit Hinweis auf BSGE 102, 10 ff RdNr 28 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2) .
36 Gemäß § 36 Abs 1 BbgSchulG gewährleistet die allgemeine Schulpflicht die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist ua, wer - wie der Kläger - im Land Brandenburg seine Wohnung hat. In § 36 Abs 3 BbgSchulG differenziert der Landesgesetzgeber insofern zwischen der Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) und der Berufsschulpflicht, die gemäß § 39 Abs 2 BbgSchulG ua Auszubildende trifft. Während der Gesetzgeber die gegen Arbeitsentgelt zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ausdrücklich in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) , fehlt es an einem generellen Versicherungspflichttatbestand für Schüler. Hintergrund ist - wie oben ausgeführt - deren typischerweise fehlende Schutzbedürftigkeit. Mangels Anspruchs auf Arbeitsentgelt sind sie zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel auf Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern angewiesen, die die Absicherung im Krankheitsfall einschließen. Mit dem Rechtsbegriff der Vollzeitschulpflicht verbindet der Gesetzgeber indes die deutliche Erwartung, dass sie sich - befreit von der Sorge um den Lebensunterhalt - mit ihrer ganzen Schaffenskraft der Schulbildung widmen. Dies lässt grundsätzlich keinen Raum für eine daneben ausgeübte Berufstätigkeit iS des § 2 Abs 3 KVLG 1989.
37 An den landesrechtlich (durchaus unterschiedlich) ausgestalteten Rechtsbegriff der Vollzeitschulpflicht knüpft der Bundesgesetzgeber auch in anderem Zusammenhang bundeseinheitliche Rechtsfolgen. Sozialrechtlich setzt die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit mittels eines Berufsorientierungspraktikums (§ 48a SGB III) , einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§§ 51 ff SGB III) oder einer Assistierten Ausbildung (§ 74 ff SGB III) ebenso wie die Verpflichtung eines nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten, an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilzunehmen (§ 5b AsylbLG) , voraus, dass die Betreffenden die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben. Dasselbe gilt für Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst (§ 2 BFDG) oder einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 2 JFDG) leisten. Schließlich differenzieren auch die abgestuften arbeitsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote für Kinder und Jugendliche maßgebend nach dem Umstand, ob diese noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (vgl insbesondere § 5 JArbSchG, § 10 SeeArbG) . Auch diese Regelungen lassen eindeutig die Erwartungshaltung des Gesetzgebers erkennen, dass vollzeitschulpflichtige Personen keiner Berufstätigkeit nachgehen sollen.
38 c) Der Kläger unterlag mangels anderweitiger Anhaltspunkte noch bis zum 31.7.2017 der Vollzeitschulpflicht. Die Schulpflicht beginnt gemäß § 37 Abs 3 BbgSchulG für Kinder, die vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahrs. Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre (§ 38 Abs 1 BbgSchulG) , wobei ein Schuljahr nach § 43 Abs 1 BbgSchulG am 1. August eines Jahres beginnt und am 31. Juli des darauf folgenden Jahres endet. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hat der Kläger seine Schulpflicht in diesem Zeitraum auch erfüllt, so dass er grundsätzlich nicht zugleich landwirtschaftlicher Unternehmer iS des § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 3 KVLG 1989 sein konnte. Der Sachverhalt bietet keinen Anhalt für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung.
39 III. Ob der klägerische Hauptantrag auch für die Folgezeit Erfolg hat, wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die im Rahmen der Feststellungsklage streitgegenständliche Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte am 1.8.2017 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) eingetreten ist. Dazu ist zunächst festzustellen, ob der Kläger auch in dieser Zeit ausnahmsweise noch der Vollzeitschulpflicht unterlag. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so dass der Kläger in diesem Zeitraum lediglich der Berufsschulpflicht unterlag (zunächst als Minderjähriger gemäß § 39 Abs 1 BbgSchulG, danach wohl als Auszubildender gemäß § 39 Abs 2 BbgSchulG), stünde dies nach dem oben Gesagten einer Berufstätigkeit nicht regelhaft entgegen. Weiterhin wird das LSG zu ermitteln haben, ob der Kläger in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer entfaltet hat. Grundlage dafür kann die Vornahme eigener Realakte zugunsten des Betriebs ebenso sein wie die Zurechnung von Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, die seine Mutter als gesetzliche Vertreterin in seinem Namen vorgenommen hat. Jedenfalls das bloße Verstreichenlassen der Erbausschlagungsfrist ist als Unterlassen entgegen der Ansicht des LSG kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den Kläger.
40 Gemäß § 22 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 beginnt die Versicherungspflicht für die in § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer. Die Aufnahme einer Tätigkeit liegt in der ersten, nach außen objektiv erkennbaren, auf die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit gerichteten Maßnahme. Wie bei der Aufgabe der Tätigkeit (§ 24 Abs 1 Nr 2 KVLG 1989, vgl BSG Urteil vom 27.8.1998 - B 10 KR 5/97 R - BSGE 82, 283, 289 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 8, juris RdNr 28) , kann eine solche Maßnahme auch in einem reinen Realakt als einer auf einen tatsächlichen Erfolg gerichteten Willensbetätigung liegen. Handlungen eines Dritten können dem landwirtschaftlichen Unternehmer aber nur nach den allgemeinen Regeln des Rechts der Stellvertretung zugerechnet werden. Insoweit kommen als gemäß § 164 Abs 1 Satz 1 BGB zurechnungsfähige Handlungen eines Dritten nur Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, nicht dagegen Realakte in Betracht.
41 In gleicher Weise wird zu prüfen sein, ob der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit ggf bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung im wieder eröffneten Berufungsverfahren fortgeführt hat.
42 IV. Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Zeit ab 1.8.2017 (oder im weiteren Verlauf) als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte versicherungspflichtig geworden ist, fällt insoweit die hilfsweise erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Entscheidung an. In diesem Fall wird das LSG zu prüfen haben, ob dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer zusteht.
43 Nach § 4 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 in der vom 1.8.2013 bis 14.12.2018 geltenden Fassung (aF) des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 (BGBl I 2423) wurde seinerzeit auf Antrag ua von der Versicherungspflicht nach § 2 KVLG 1989 befreit, wer durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig wurde, wenn der Wirtschaftswert seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60 000 Deutsche Mark überstieg. Ob diese Voraussetzungen in der Person des Klägers vom 1.8.2017 an (oder später) erfüllt waren, kann der Senat in diesem Stadium des Verfahrens nicht entscheiden.
44 1. Nach den Feststellungen des LSG überstieg der Wirtschaftswert seines landwirtschaftlichen Unternehmens jedenfalls im Jahr 2016 60 000 Deutsche Mark.
45 2. Der Kläger hat die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Beklagten auch wirksam beantragt. Dabei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht in den Anwendungsbereich der auf das Leistungsrecht beschränkten Sonderregelung des § 36 Abs 1 Satz 1 SGB I fällt. Der Kläger wurde aber nach den Feststellungen des LSG durch seine Mutter wirksam vertreten.
46 3. Der Kläger hat seinen Befreiungsantrag darüber hinaus rechtzeitig gestellt. Nach § 4 Abs 2 Satz 1 KVLG 1989 aF ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. Dabei handelt es sich lediglich um die Maximaldauer; die Regelung steht einer Antragstellung vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht entgegen (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.12.2014 - L 1 KR 255/13 zur KVdS; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 9. Aufl 2024, § 8 RdNr 16) .
47 4. Die begehrte Befreiung ist auch nicht gemäß § 4 Abs 2 Satz 3 KVLG 1989 aF ausgeschlossen, weil bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. Zwar hat das LSG festgestellt, die Beklagte habe dem Kläger ab 2017 verschiedene Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. Die Ausschlussregelung beschränkt sich aber ihrem Sinn und Zweck nach auf eine Leistungsgewährung aufgrund des Pflichtversicherungsverhältnisses, von dem das Mitglied gerade befreit werden möchte. Das kommt in der Formulierung der Parallelvorschrift des § 8 Abs 2 Satz 2 SGB V besser zum Ausdruck, in der es heißt: "Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, …". Hier wie dort kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob der Versicherte seit dem Beginn der Versicherungspflicht, von der er befreit werden will, schon Leistungen in Anspruch genommen hat. Das ist in dem hier vorliegenden Fall der Antragstellung vor Eintritt der Versicherungspflicht hingegen von vornherein ausgeschlossen, weil die Befreiung gemäß § 4 Abs 2 Satz 2 KVLG 1989 aF vom Beginn der Versicherungspflicht an wirkt, so dass kein Zeitraum verbleibt, in dem aufgrund der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte schon Leistungen erbracht worden sein könnten.
48 Hinzu kommt, dass nach zutreffendem Normverständnis nur eine Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung als schädlich angesehen wird, die vor Beantragung einer Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist. Der Wortlaut des § 4 Abs 2 Satz 3 KVLG 1989 aF ist insoweit zwar nicht eindeutig. Ein bestimmter Zeitpunkt, bis zu dem die Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung der Befreiung von der Versicherungspflicht entgegensteht, wird nicht genannt. Dafür, dass insoweit nur ein Leistungsbezug bis zur Beantragung einer Befreiung maßgeblich sein kann, sprechen aber insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien. Nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung (§ 4 Abs 2 Satz 3 KVLG 1972) sollte die Inanspruchnahme von Leistungen als eine Entscheidung für die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung gewertet werden (BT-Drucks VI/3012, S 27) . Eine solche Wertung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene mit einem vor der Leistungsgewährung gestellten Antrag auf Befreiung bereits eindeutig zu erkennen gegeben hat, sich gegen die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung entscheiden zu wollen.
49 Das gefundene Ergebnis wird auch durch einen vergleichenden Blick auf § 8 Abs 2 Satz 2 SGB V gestützt. Hiernach wirkt die Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen die Wirkung der Befreiung nur bis zum Beginn des Kalendermonats verhindert, der auf die Antragstellung folgt, können nach dem Monat der Antragstellung bezogene Krankenversicherungsleistungen für einen Befreiungsanspruch nicht schädlich sein (ebenso Vossen in Krauskopf, SGB V, 124. Ergänzungslieferung Januar 2025, § 8 RdNr 34) . Daher überzeugt es auch nicht, wenn in der Literatur als maßgeblicher Zeitpunkt für die Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Krankenkasse (so Gerlach in Hauck/Noftz SGB V, 7. Ergänzungslieferung 2025, § 8 SGB V, RdNr 116) oder gar des Eintritts der Bindungswirkung des Befreiungsbescheids (so Herbst in BeckOGK, 15.5.2025, SGB V § 8 RdNr 76) abgestellt wird.
50 5. Den Feststellungen des LSG lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht der fehlende Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall entgegensteht. Gemäß § 4 Abs 2 Satz 4 KVLG 1989 aF wird die Befreiung nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Damit ist indes keine formelle Beweispflicht gemeint; die Regelung führt auch nicht zu einer subjektiven Beweisführungslast des Versicherten. Vielmehr kommt es - ebenso wie nach der Parallelvorschrift des § 188 Abs 4 SGB V (dazu BSG Urteil vom 10.3.2022 - B 1 KR 30/20 R - BSGE 134, 6 = SozR4-2500 § 188 Nr 4 RdNr 19) - darauf an, dass objektiv eine anderweitige Absicherung besteht. Diese tatsächliche Situation muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltsaufklärung zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts feststehen.
51 Kommt das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren (erneut) zu dem Ergebnis, dass der Kläger versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte geworden ist, entfaltet der klägerische Befreiungsantrag seine Wirkung am Tag des Eintritts der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer. Dementsprechend wird zu prüfen sein, ob der Kläger an diesem Tag über eine anderweitige Absicherung gegen die Risiken der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit verfügte. Insofern ist das LSG bislang davon ausgegangen, die früher für den Kläger von seiner Mutter abgeschlossene private Kranken- und Pflegeversicherung sei "seit langem gekündigt". Sollte es darauf ankommen, wird das LSG indes noch zu beurteilen haben, ob diese Kündigung nach § 205 Abs 2 VVG wirksam geworden ist. Ist das nicht der Fall, wäre ergänzend zu prüfen, ob der Mutter des Klägers seinerzeit noch ein Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn zustand, der entsprechende Aufwendungen für den Kläger als berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen erfasste. Sollte es an einer solchen Absicherung fehlen, käme es darauf an, ob der Kläger zwischenzeitlich als Auszubildender oder Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung geworden ist. Soweit das LSG - gestützt auf § 5 Abs 5 Satz 2 SGB V - die Ansicht vertreten hat, dem stehe eine zu vermutende hauptberufliche Selbständigkeit des Klägers entgegen, wird es ggf noch zu prüfen haben, ob die gesetzliche Vermutung hier widerlegt ist (vgl BT-Drucks 18/4095 S 71) .
52 D. Die Anschlussrevision der Beklagten (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 554 ZPO) ist unbegründet. Nach dem oben Gesagten hat das LSG zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 25.6.2016 bis 12.8.2016 nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte pflichtversichert war.
53 E. Die Kostenentscheidung bleibt wegen der teilweisen Zurückverweisung insgesamt dem LSG vorbehalten. Der Anteil des klägerischen Obsiegens lässt sich bislang nicht bestimmen. Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der gesamte Zeitraum seit dem im angefochtenen Verwaltungsakt angenommenen Eintritt der Versicherungspflicht, hier also vom 25.6.2016 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.