Entscheidungsdatum: 2021-06-24
Aktenzeichen: B 8 SO 19/20 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2021:240621BB8SO1920B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 95 SGG, § 90 SGB 9 2018, §§ 90ff SGB 9 2018, § 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12
Vorinstanz: vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 13. November 2018, Az: S 6 SO 108/18, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 16. Januar 2020, Az: L 7 SO 4472/18, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage aus dem Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB 9 2018 - zulässiger Streitgegenstand - Ablehnung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB 12 durch den ursprünglichen Verwaltungsakt
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 I. Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe für den Erwerb und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs. Der hierauf gerichtete Antrag des Klägers blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos (Bescheid vom 6.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 1.12.2017; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
2 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob ein ständiges Angewiesensein iS von § 114 Nr 1 SGB IX voraussetze, dass der Leistungsberechtigte das Kraftfahrzeug nahezu täglich benötige, oder ob es genüge, wenn er dauerhaft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, um mobil zu bleiben, es aber nur mehrmals wöchentlich nutze. Daneben stelle sich die Frage, ob Fahrten, die allein der Versorgung mit Verpflegung und der Erfüllung von Grundbedürfnissen dienten, keinen teilhabeberechtigenden Bedarf begründeten und deshalb bei der Beurteilung des Angewiesenseins außer Betracht zu lassen seien. Ferner sei zu klären, ob der Leistungsberechtigte auch dann gegen seine Wünsche auf eine kostengünstigere Leistung verwiesen werden könne, wenn für diese keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel des Zweiten Teils des SGB IX abgeschlossen worden sei.
3 II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
4 Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsfähig, weil sie vorliegend im Revisionsverfahren nicht zur Entscheidung anstünden. Die Fragen betreffen ausschließlich die ab 1.1.2020 geltende Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind aber - entgegen der Rechtsauffassung des LSG - nicht zulässiger Streitgegenstand des Rechtsstreits, weil der angegriffene Verwaltungsakt keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält, sondern sein Regelungsgegenstand sich auf Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe nach dem bis 31.12.2019 geltenden Recht beschränkt. Wie der Senat zwischenzeitlich in seiner Rechtsprechung geklärt hat (vgl Bundessozialgericht
5 Auch der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) . Der Zulassungsgrund der Divergenz, bei dem es sich um einen Unterfall grundsätzlicher Bedeutung handelt (BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 = juris RdNr 10) , ist gegeben, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zwar weicht die Entscheidung des LSG - auch wenn dies dem LSG noch nicht bekannt sein konnte - von der zitierten Rechtsprechung des Senats ab. Die Entscheidung beruht allerdings nicht auf der Abweichung. Wäre das LSG der Rechtsprechung des Senats gefolgt, hätte die Klage für den von der Abweichung betroffenen Zeitraum (ab 1.1.2020) ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Die Klage ist - wie ausgeführt - für diesen Zeitraum unzulässig.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.